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CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll als Teil der „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt werden. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten entgegenzuwirken und diesen Ländern gleichzeitig Anreize zu klimafreundlicherer Produktion zu bieten. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff besteht bereits seit dem 1. Oktober 2023.

Aktuelle Informationen

  • Am 26.02.2025 hat die Europäische Kommission im Rahmen der OMNIBUS-Initiative einen Entwurf zur Vereinfachung der CBAM-Pflichten veröffentlicht (Omnibus I – COM(2025)87).
    Die IHK-Organisation hat sich mehrfach im Rahmen von Stellungnahmen und Positionspapieren für Entlastungen eingesetzt. Details zu den geplanten Änderungen können Sie auch den jeweiligen Artikelabschnitten entnehmen. Achtung: Rat und Parlament müssen noch zustimmen!
  • In eigener Sache: Im Rahmen des neuen Formats „CBAM Morning Talk“ berichten wir regelmäßig über die neuesten Entwicklungen zum Thema CBAM, tauschen Erfahrungswerte aus und sammeln Best-Practise-Beispiele. Hier geht es zum CBAM-Netzwerk der IHK Düsseldorf.
  • Mit dem „CBAM Self Assessment Tool" der Europäischen Kommission können Unternehmen mit wenigen Angaben überprüfen, ob sie berichtspflichtig sind.
  • Ab dem Berichtszeitraum Q2-2024 ist die Nettomasse im Bericht immer in Tonnen anzugeben (Kg ist nicht mehr auswählbar).
    Für die vorangegangenen Berichte sollen kg-Angaben entsprechend abgeändert werden.
  • Als Begründung für die Verspätung kann nur noch „Requested by NCA“ unter Angabe einer entsprechenden Referenznummer der national zuständigen Behörde ausgewählt werden.
    Die DEHSt informierte am 11. Juni 2024, dass Unternehmen diese Referenznummer selbst nach dem folgenden Schema erstellen können: Quartal-Jahr/EORI-Nummer, also zum Beispiel:
    Q4-2023/DE123456789012345.
  • Es wurden zwei Email-Postfächer für CBAM-relevante Fragen
    seitens der EU eingerichtet:

Wer ist betroffen?

Das Omnibus-Paket sieht hier nun eine mengenmäßige de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen (netto Warengewicht) pro Jahr für die Summe aller CBAM-Waren vor. Damit sollen 90 Prozent der Einführenden von den CBAM-Verpflichtungen befreit werden, wobei 99 Prozent der CO2-Emissionen abgedeckt bleiben.

Mit dem „CBAM Self Assessment Tool" der Europäischen Kommission können Unternehmen mit wenigen Angaben überprüfen, ob sie berichtspflichtig sind.
Alle Einführenden, die Waren aus der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 geführten Auflistung mit einem Wert von über 150 Euro importieren, sind von CBAM betroffen.
Dazu zählen die CBAM-Meldepflicht seit 1. Oktober 2023 sowie die Pflicht zur Abgabe einer CBAM-Erklärung und zur Einreichung entsprechender CBAM-Zertifikate ab 1. Januar 2026.
Einführender ist Jede(r):
  • Zollanmeldende Person
  • Personen, die als indirekte Zollvertreter fungieren
Betroffen sind demnach auch Privatleute, Kleinstunternehmer/-innen und Online-Händler/-innen (E-Commerce).
Der Warenkreis gem. Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:
  • Zement
    2507 0080, 2523 1000, 2523 2100, 2523 2900, 2523 3000, 2523 9000
  • Elektrizität/Strom
    2716 0000
  • Düngemittel
    2808 0000, 2814, 2834 2100, 3102, 3105
  • Eisen und Stahl
    • 26011200
    • Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202,
      nämlich: 72022x, 7202 30, 7202 50, 7202 70 - 7202 9980,
      sowie 7204
    • 7301 - 7311, 7318, 7326
  • Aluminium
    7601, 7603-7608, 7609 0000, 7610, 7611 0000, 7612, 7613 0000, 7614, 7616
  • Wasserstoff
    2804 1000
In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.
Ausnahmen
  • Waren mit geringem Wert & privates Reisegepäck
    (Wertgrenze, die die CBAM-Ware innerhalb einer Sendung betrifft, jeweils 150 Euro)
  • Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel Rückwaren
  • Importe von Waren mit Ursprung in folgenden Ländern
    (gem. Anhang III der Verordnung):
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen
    • Schweiz
Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 ist für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.

Übergangsphase seit 1. Oktober 2023

In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Diese Pflichten beinhalten:
  • die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant/Produktionsstätte,
  • einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten:
    • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
    • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
    • die gesamten indirekten Emissionen,
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Eine komplette Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773.
Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.
Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry.
Der Zugang aus Deutschland ist mit dem Zoll-Portal gekoppelt, daher werden neben einer EORI-Nummer und der Registrierung im CBAM-Portal auch ein ELSTER-Konto sowie ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal vorausgesetzt.
Eine Anleitung zur Registrierung steht auf den Hilfeseiten von zoll.de zur Verfügung.
Der CBAM-Bericht kann bis zu zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums korrigiert werden, die ersten beiden Berichte für Q4 2023 und Q1 2024 sogar mit einer verlängerten Frist bis Juli 2024.
Sofern die Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Bleibt dieses erfolglos oder gar unbeachtet drohen Strafen in Höhe von 10 – 50 Euro je Tonne nicht/falsch gemeldeter CO2e.
Der folgenden Auflistung können Sie alle Abgabefristen entnehmen:
Berichtszeitraum
Abgabe bis
Änderungen bis
Q4/2023 (01.10. – 31.12.)
31.01.2024
31.07.2024*
Q1/2024 (01.01. – 31.03.)
30.04.2024
31.07.2024
Q2/2024 (01.04. – 30.06.)
31.07.2024
31.08.2024
Q3/2024 (01.07. – 30.09.)
31.10.2024
30.11.2024
Q4/2024 (01.10. – 31.12.)
31.01.2025
28.02.2025
Q1/2025 (01.01. – 31.03.)
30.04.2025
31.05.2025
Q2/2025 (01.04. – 30.06.)
31.07.2025
31.08.2025
Q3/2025 (01.07. – 30.09.)
31.10.2025
30.11.2025
Q4/2025 (01.10. – 31.12.)
31.01.2026
28.02.2026
*verspätete Abgabe jetzt nur noch mittels Referenznummer der DEHSt möglich (siehe oben: „Aktuelle Informationen“)
Seit 01.07.2024 dürfen diese Standardwerte nur noch im Rahmen der „Schätzwertmethode“ für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern verwendet werden.

Liegen Ihnen keine tatsächlichen Emissionswerte vor, wählen Sie im Feld “Art der Bestimmung” die Option “Actual Data not available”. Im Reiter Emissionen erscheint dann eine Meldung mit weiteren Anweisungen.
Hilfestellung zur Berichtsabgabe bietet die Kommission in Form eines Excel-Templates zur Anforderung der benötigten Daten beim Lieferanten („CBAM communication template for installations“), Dateivorlagen zum Datenupload, einer Webinaraufzeichnung sowie eines Handbuchs für das Übergangsregister.
Eine Übersicht über potenzielle Fehlermeldungen und wie diese zu beheben sind, liefert die Datei „CBAM Quarterly Report structure“ im Reiter „Error Messages Glossary“.

Ermittlung von Emissionsdaten

Für Importe von CBAM-Waren ab dem 01.07.2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern im Sinne der „Schätzwertmethode“ verwendet werden.
Wir haben Ihnen im Folgenden sieben Schritte auf dem Weg von der Zolltarifnummer zu den spezifischen Emissionen zusammengestellt.
Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass Sie als Einführer lediglich die Schritte 1 und 2 eigenständig durchführen können und anschließend auf die Zulieferungen Ihrer Lieferanten angewiesen sind.
Nichtsdestotrotz bieten wir Ihnen hiermit hoffentlich eine kleine Orientierungshilfe, um Ihren Lieferanten den richtigen Weg durch die CBAM-Regeln der EU zu weisen.
Grundsätzlich sind folgende Emissionen zu berücksichtigen:
  • direkte Emissionen (freigesetzt bei der Produktion)
  • indirekte Emissionen (freigesetzt aus dem Stromverbrauch bei der Produktion)
  • mit Vorprodukten verbundene Emissionen (direkte und indirekte Emissionen aus der Produktion von CBAM-relevanten Vorläuferstoffen)
Welche Emissionen Sie im Bericht melden müssen und wie diese durch den Produzenten zu ermitteln sind, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023:
  1. Schritt: Ordnen Sie Ihre CBAM-Ware anhand Anhang II, 2., Tabelle 1 mithilfe der Zolltarifnummer einer Warenkategorie zu (pdf-Seite 33-37).
    Beispiel: Schrauben aus der HS-Position 7318 gehören zur Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse“
  2. Schritt: Im Folgenden liefert Ihnen Anhang II, 3. die je nach Warenkategorie zu berücksichtigenden Produktionswege, Systemgrenzen und Vorläuferstoffe. Beachten Sie hier einerseits die sektorübergreifenden Vorschriften (3.1) und andererseits diejenigen, welche für Ihre Warenkategorie relevant sind.
    Beispiel: „Eisen- und Stahlerzeugnisse“ finden Sie unter Punkt 3.16.
  3. Schritt: Berechnung der direkten Emissionen anhand einer der beiden in Anhang III, B. aufgeführten Überwachungsmethoden (ab pdf-Seite 54). Details zur Berechnungsmethode folgen in B3-B5,
    zur Messmethode in B6-B9.

    Alternativ kann gem. Artikel 4, Absatz 2 bis zum 31.12.2024 auf folgende Ermittlungsmethoden zurückgegriffen werden:
    - CO2-Bepreisungssystem am Anlagenstandort
    - Verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Anlagenstandort
    - Emissionsüberwachungssystem in der Anlage
  4. Schritt: Berechnung der aus Wärmeströmen entstandenen Emissionen: Anhang III, C. beschreibt die Methoden zur Ermittlung von durch messbare Wärme erzeugten Emissionen und zur Bestimmung von Emissionsfaktoren hierzu (ab pdf-Seite 72).
  5. Schritt: Berechnung der indirekten Emissionen (Stromverbrauch): Anhang III, D. beinhaltet u.a. alle Informationen zur Bestimmung der Emissionsfaktoren für Strom, der zur Produktion anderer Waren eingesetzt wurde (ab pdf-Seite 77).
  6. Schritt: Berücksichtigung und Ermittlung der Emissionen von Vorläuferstoffen. Die relevanten Vorprodukte haben Sie bereits in Schritt 2 ermittelt. Anhang III, E. erläutert nun, wann diese einzubeziehen sind und welche Daten dafür benötigt werden (pdf-Seite 79f.).
  7. Schritt: Spezifische Emissionen von der Anlagenebene auf die Produktebene bringen: Hierbei ergeben sich gem. Anhang III, F. und G. kurzgesagt die spezifischen Emissionen einer CBAM-Ware aus dem Quotienten der Summe aller in Schritt 3-6 ermittelten Emissionen und der Menge der für den relevanten Zeitraum in dieser Produktionsanlage hergestellten Waren.
Das Beispiel der Eisen- und Stahlerzeugnisse kann mittels des Leitfadens für Importeure im Kapitel 5.6.3.8 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Produktionsschritte, der Systemgrenzen, der relevanten Vorläuferstoffe und ggf. zusätzlich zu meldender Parameter nachvollzogen werden. Auch für die übrigen Warenkategorien gibt es analog erstellte Kapitel.
Verschiedene Anwendungsbeispiele zu unterschiedlichen Herstellungsverfahren, zur Berücksichtigung des Stromflusses und zur entsprechenden Berechnung der direkten und indirekten Anlagen- sowie spezifischen Emissionen lassen sich dagegen im Leitfaden für Anlagenbetreiber (Kapitel 7.2.2 für Eisen- und Stahlerzeugnisse) finden. Dieser Leitfaden ist inzwischen auch in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Hindi, Koreanisch, Ukrainisch und Türkisch auf der CBAM-Webseite der Kommission verfügbar.
Eine Zusammenfassung aller Angaben, die Sie von Ihrem Lieferanten benötigen, inklusive je Warenkategorie zusätzlich zu meldender Parameter enthält Anhang IV der DVO (pdf-Seite 88-90).

Implementierungsphase ab 1. Januar 2026

Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren, sofern sie CBAM-pflichtig sind. Das Omnibus-Paket sieht hier eine mengenmäßige de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen (netto Warengewicht) pro Jahr für die Summe aller CBAM-Waren vor. Es bedarf allerdings noch der Zustimmung des Europäischen Rats und Parlaments.
CBAM-pflichtige Einführende müssen den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” beantragen. Die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wurde am 17. März 2025 veröffentlicht und gilt zum 28. März 2025. Ab diesem Zeitpunkt kann die Antragstellung über das neue CBAM-Register erfolgen.
In Deutschland soll laut Aussage der DEHSt die Bearbeitung der Zulassungsanträge von einer Beliehenen durchgeführt werden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Beleihung ist mit Inkrafttreten des novellierten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) kürzlich geschaffen worden, eine Beleihung wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen.
Die Anforderungen für den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“ ähneln denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO.
Benötigt werden unter anderem:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten,
  • EORI-Nummer,
  • Hauptgeschäftstätigkeit,
  • Geschätztes Volumen/Wert der Einfuhren,
  • Bescheinigung der Steuerbehörden, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden vorliegt,
  • Ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden,
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit.
Die Zulassungsanträge werden durch eine Beliehene bearbeitet, deren Benennung voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgt. Da zudem die Antragstellung derzeit noch nicht möglich ist und bei normaler Bearbeitung bis zu 120 Tage dauern kann, empfehlen wir, die Antragsinhalte sorgfältig vorzubereiten, um weiteren Verzögerungen vorzubeugen.
Die CBAM-Erklärung ist nach aktuellem Stand jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 31. Mai 2027. Das Omnibus-Paket stellt hier sogar eine verlängerte Frist bis 31. August 2027 in Aussicht.
Anzugeben, beziehungsweise einzureichen sind:
  • Gesamtmenge der Einfuhren in Tonnen,
  • Gesamte Emissionen inklusive Angaben zur Berechnung und Überprüfung,
  • Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen Einsparungen durch bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise,
  • Prüfberichte akkreditierter Prüfende.
Die CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmeldende unterjährig verkauft. Bislang war vorgesehen, dass zum Ende jedes Quartals 80 Prozent der benötigten Zertifikate (berechnet auf Basis von Standardwerten) vorzuhalten sind.
Mit dem noch zu verabschiedenden Omnibus-Paket reduziert sich diese Menge auf 50 Prozent und der erste Kauf für das Jahr 2026 soll erst im Februar 2027 notwendig sein. Der Preis der Zertifikate soll dabei den Preis der EU-ETS-Zertifikate im Jahr 2026 widerspiegeln.

Hilfsmittel und FAQs

Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen und informiert regelmäßig über ihren Newsletter.

Welchen Hintergrund hat CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden.
Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland („Carbon Leakage“) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
  • Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
  • CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU.
  • Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionen zu reduzieren, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Inzwischen wurde am 10. Mai 2023 mit der Verordnung (EU) 2023/956 der Grundstein für CBAM gelegt und am 17. August 2023 die erste Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum seit 1. Oktober 2023 erlassen.

Wie geht es weiter?

Derzeit befinden sich zwei wichtige Rechtsgrundlagen im Entwurfsstatus:
Zudem befinden sich weitere Durchführungsverordnungen in Vorbereitung:
  • Vorschriften für Zollverfahren und Vorgaben für die Übermittlung von Einfuhrdaten
  • Verkauf und Rückkauf von Zertifikaten
  • Akkreditierung der Prüfenden sowie Prüfungsgrundsätze
  • Bedingungen für die Akkreditierung von Prüfenden
Darüber hinaus ist für die zweite Jahreshälfte 2025 ein ausführlicher Review Report vorgesehen, aus dem Indikationen hinsichtlich einer Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereiches auf weitere ETS-Sektoren hervorgehen sollen. Daraus soll Anfang 2026 ein Gesetzgebungsvorschlag resultieren.
Selbstverständlich halten wir Sie hier über alle Entwicklungen auf dem Laufenden.
Letzte Aktualisierung: 24. März 2025