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CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)

„Fristverlängerung wegen technischer Probleme möglich!“
Die Europäische Kommission informiert über die Möglichkeit zur Fristverlängerung um 30 Tage, wenn die Berichtsabgabe aufgrund technischer Probleme nicht fristgerecht erfolgen konnte.

Klicken Sie dazu nach der Anmeldung im CBAM Transitional Registry unter „My Quarterly Reports“ auf „Request delayed submission“. Eine Anleitung zur Registrierung steht bereit. 
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll als Teil der „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt werden. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff besteht bereits ab 1. Oktober 2023.

Wer ist betroffen?

Alle Einführenden, die Waren aus der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 geführten Auflistung mit einem Wert von über 150 Euro importieren, sind von CBAM betroffen.
Dazu zählen die CBAM-Meldepflicht seit 1. Oktober 2023 sowie die Pflicht zur Abgabe einer CBAM-Erklärung und zur Einreichung entsprechender CBAM-Zertifikate ab 1. Januar 2026.
Einführender ist Jede(r): 
  • Zollanmeldende Person
  • Personen, die als indirekte Zollvertreter fungieren
Betroffen sind demnach auch Privatleute und Kleinstunternehmer/-innen und Online-Händler/-innen (E-Commerce). Es gibt keine Ausnahmen für Unternehmen mit wenigen/geringen Einfuhren.
Der Warenkreis gem. Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:
  • Zement
    2507 0080, 2523 1000, 2523 2100, 2523 2900, 2523 3000, 2523 9000
  • Elektrizität/Strom 
    2716 0000
  • Düngemittel
    2808 0000, 2814, 2834 2100, 3102, 3105
  • Eisen und Stahl
    • 26011200
    • Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202,
           nämlich: 72022x, 7202 30, 7202 50, 7202 70 - 7202 9980, sowie 7204
    • 7301 - 7311, 7318, 7326
  • Aluminium
    7601, 7603-7608, 7609 0000, 7610, 7611 0000, 7612, 7613 0000, 7614, 7616
  • Wasserstoff 
    2804 1000
In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.
Ausnahmen
  • Waren mit geringem Wert & privates Reisegepäck
    (Wertgrenze jeweils 150 Euro)
  • Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel Rückwaren
  • Importe von Waren mit Ursprung in folgenden Ländern
    (gem. Anhang III der Verordnung):
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen
    • Schweiz
Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 ist für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.

Übergangsphase seit 1. Oktober 2023

In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Diese Pflichten beinhalten:
  • die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant/Produktionsstätte,
  • einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten:
    • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
    • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
    • die gesamten indirekten Emissionen,
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Eine komplette Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung.
Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry. Deutsche Unternehmen haben ab sofort die Möglichkeit, sich zu registrieren. Der Zugang ist mit dem Zoll-Portal gekoppelt. Eine Anleitung zur Registrierung steht bereit. 
Der CBAM-Bericht kann bis zu zwei Monate nach Abgabe korrigiert werden, die ersten beiden Berichte für Q4 2023 und Q1 2024 sogar mit einer verlängerten Frist bis September 2024. Sofern die Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Bleibt dieses erfolglos oder gar unbeachtet drohen Strafen in Höhe von 10 – 50 Euro je Tonne nicht/falsch gemeldeter CO2e.
Sofern keine errechneten oder gemessenen Emissionsdaten seitens der Lieferanten vorliegen, kann bis zum 3. Bericht, der zum 31.07.2024 abgegeben werden muss, auf Standardwerte zurückgegriffen werden, die die Europäische Kommission am 22.12.2023 veröffentlicht hat.
Ab 01.07.2024 dürfen diese Standardwerte nur noch im Rahmen der „Schätzwertmethode“ für maximal 20% der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern verwendet werden.

Implementierungsphase ab 1. Januar 2026

Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren.
Die Möglichkeit zur Beantragung des Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“ soll ab 31. Dezember 2024 bestehen. Die Anforderungen ähneln denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO.
Benötigt werden unter anderem:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten,
  • EORI-Nummer,
  • Hauptgeschäftstätigkeit,
  • Geschätztes Volumen/Wert der Einfuhren,
  • Bescheinigung der Steuerbehörden, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden vorliegt
  • Ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden,
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit. 
Es wird dazu geraten, den Antrag zur Registrierung so früh wie möglich zu stellen.
Die Masse an Anträgen, die bei der national zuständigen Behörde eingehen wird, ist aufgrund der weitreichenden Betroffenheit entsprechend hoch. 
Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 31. Mai 2027.
Anzugeben beziehungsweise einzureichen ist:
  • Gesamtmenge der Einfuhren in Tonnen,
  • Gesamte Emissionen inkl. Angaben zur Berechnung und Überprüfung,
  • Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen Einsparungen durch bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise,
  • Prüfberichte akkreditierter Prüfende. 
Die CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmeldende unterjährig verkauft. Zum Ende jedes Quartals sind 80 Prozent der benötigten Zertifikate (berechnet auf Basis von Standardwerten) vorzuhalten. Der Preis der Zertifikate richtet sich nach dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-ETS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.
Liegt zum Ende der Erklärungsfrist keine ausreichend Anzahl an Zertifikaten vor, müssen diese nicht nur nachgekauft werden, sondern es wird zusätzlich auch ein Bußgeld von 100 Euro / Tonne CO2-Emissionen verhängt.

Hilfsmittel der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.
Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.

Welchen Hintergrund hat CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden.
Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland („Carbon Leakage“) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionen zu reduzieren, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Inzwischen wurde am 10. Mai 2023 mit der Verordnung (EU) 2023/956 der Grundstein für CBAM gelegt und am 17. August 2023 die erste Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum seit 1. Oktober 2023 erlassen.
Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2024