CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde als Teil des „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten entgegenzuwirken und diesen Ländern gleichzeitig Anreize zu klimafreundlicherer Produktion zu bieten. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff die Pflicht zum Kauf von CBAM-Zertifikaten sowie zur Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung.
Aktuelle Informationen
- Mitte Dezember 2025 wurden einige neue Rechtsakte veröffentlicht. Diese beinhalten unter anderem die Standardwerte sowie CBAM-Benchmarks für die Implementierungsphase, Informationen zu den Prüfmechanismen der Produktionsanlagen sowie Entwürfe zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Downstream-Produkte und zu finanziellen Entlastungen für EU-Produzenten ab 2028.
- Die Zollverwaltung hat die ab 1. Januar 2026 zu verwendenden Unterlagencodierungen veröffentlicht.
- In eigener Sache: Im Rahmen des Formats „CBAM Morning Talk“ berichten wir regelmäßig über die neuesten Entwicklungen zum Thema CBAM, tauschen Erfahrungswerte aus und sammeln Best-Practise-Beispiele. Hier geht es zum CBAM-Netzwerk der IHK Düsseldorf und den Terminen für 2026.
- Es existieren zwei Email-Postfächer für CBAM-relevante Fragen seitens der EU:
- Taxud-it-cbam@ec.europa.eu für technische Fehlermeldungen sowie
- taxud-cbam@ec.europa.eu für inhaltliche Anliegen.
Wer ist betroffen?
Alle Einführenden, die Waren aus der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 geführten Auflistung mit einem Wert von über 150 Euro importieren, sind von CBAM-Berichtspflicht in der Übergangsphase von Oktober 2023 bis Dezember 2025 betroffen.
Ab 1. Januar 2026 greift die durch das Omnibus-Paket herbeigeführte mengenbasierte de-minimis-Schwelle von kumuliert 50 Tonnen (netto Warengewicht) pro Jahr.
Einführender ist Jede(r):
- Zollanmeldende Person
- Personen, die als indirekte Zollvertreter fungieren
Der Warenkreis gem. Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:
- Zement
2507 0080, 2523 1000, 2523 2100, 2523 2900, 2523 3000, 2523 9000 - Elektrizität/Strom
2716 0000 - Düngemittel
2808 0000, 2814, 2834 2100, 3102, 3105 - Eisen und Stahl
- 26011200
- Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202,
nämlich: 72022x, 7202 30, 7202 50, 7202 70 - 7202 9980,
sowie 7204 - 7301 - 7311, 7318, 7326
- Aluminium
7601, 7603-7608, 7609 0000, 7610, 7611 0000, 7612, 7613 0000, 7614, 7616 - Wasserstoff
2804 1000
Die Europäische Kommission hat nun einen Entwurf zur Ausweitung des Produktkatalogs veröffentlicht, der ab 2028 greifen soll. Darunter fallen ausgewählte Positionen aus den Kapiteln 83-85, 87, 90 und 94.
Ausnahmen
- Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel Rückwaren
- Importe von Waren mit Ursprung in folgenden Ländern
(gem. Anhang III der Verordnung):- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 ist für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.
Übergangsphase seit 1. Oktober 2023
In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Diese Pflichten beinhalten:
- die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant/Produktionsstätte,
- einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten:
- die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
- die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
- die gesamten indirekten Emissionen,
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Eine komplette Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773.
Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.
Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry.
Der Zugang aus Deutschland ist mit dem Zoll-Portal gekoppelt, daher werden neben einer EORI-Nummer und der Registrierung im CBAM-Portal auch ein ELSTER-Konto sowie ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal vorausgesetzt.
Eine Anleitung zur Registrierung steht auf den Hilfeseiten von zoll.de zur Verfügung.
Der CBAM-Bericht kann bis zu zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums korrigiert werden.
Sofern die Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Bleibt dieses erfolglos oder gar unbeachtet drohen Strafen in Höhe von 10 – 50 Euro je Tonne nicht/falsch gemeldeter CO2e.
Der letzte Quartalsbericht für Q4/2025 ist bis zum 31.01.2026 einzureichen und kann bis zum 28.02.2026 korrigiert werden.
Hilfestellung zur Berichtsabgabe bietet die Kommission in Form eines Excel-Templates zur Anforderung der benötigten Daten beim Lieferanten („CBAM communication template for installations“), Dateivorlagen zum Datenupload, einer Webinaraufzeichnung sowie eines Handbuchs für das Übergangsregister.
Ermittlung von Emissionsdaten
Wir haben Ihnen im Folgenden sieben Schritte auf dem Weg von der Zolltarifnummer zu den spezifischen Emissionen zusammengestellt.
Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass Sie als Einführer lediglich die Schritte 1 und 2 eigenständig durchführen können und anschließend auf die Zulieferungen Ihrer Lieferanten angewiesen sind.
Nichtsdestotrotz bieten wir Ihnen hiermit hoffentlich eine kleine Orientierungshilfe, um Ihren Lieferanten den richtigen Weg durch die CBAM-Regeln der EU zu weisen.
Grundsätzlich sind folgende Emissionen zu berücksichtigen:
- direkte Emissionen (freigesetzt bei der Produktion)
- indirekte Emissionen (freigesetzt aus dem Stromverbrauch bei der Produktion)
- mit Vorprodukten verbundene Emissionen (direkte und indirekte Emissionen aus der Produktion von CBAM-relevanten Vorläuferstoffen)
Welche Emissionen Sie im Bericht melden müssen und wie diese durch den Produzenten zu ermitteln sind, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023:
- Schritt: Ordnen Sie Ihre CBAM-Ware anhand Anhang II, 2., Tabelle 1 mithilfe der Zolltarifnummer einer Warenkategorie zu (pdf-Seite 33-37).
Beispiel: Schrauben aus der HS-Position 7318 gehören zur Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse“ - Schritt: Im Folgenden liefert Ihnen Anhang II, 3. die je nach Warenkategorie zu berücksichtigenden Produktionswege, Systemgrenzen und Vorläuferstoffe. Beachten Sie hier einerseits die sektorübergreifenden Vorschriften (3.1) und andererseits diejenigen, welche für Ihre Warenkategorie relevant sind.
Beispiel: „Eisen- und Stahlerzeugnisse“ finden Sie unter Punkt 3.16. - Schritt: Berechnung der direkten Emissionen anhand einer der beiden in Anhang III, B. aufgeführten Überwachungsmethoden (ab pdf-Seite 54). Details zur Berechnungsmethode folgen in B3-B5,
zur Messmethode in B6-B9. - Schritt: Berechnung der aus Wärmeströmen entstandenen Emissionen: Anhang III, C. beschreibt die Methoden zur Ermittlung von durch messbare Wärme erzeugten Emissionen und zur Bestimmung von Emissionsfaktoren hierzu (ab pdf-Seite 72).
- Schritt: Berechnung der indirekten Emissionen (Stromverbrauch): Anhang III, D. beinhaltet u.a. alle Informationen zur Bestimmung der Emissionsfaktoren für Strom, der zur Produktion anderer Waren eingesetzt wurde (ab pdf-Seite 77).
- Schritt: Berücksichtigung und Ermittlung der Emissionen von Vorläuferstoffen. Die relevanten Vorprodukte haben Sie bereits in Schritt 2 ermittelt. Anhang III, E. erläutert nun, wann diese einzubeziehen sind und welche Daten dafür benötigt werden (pdf-Seite 79f.).
- Schritt: Spezifische Emissionen von der Anlagenebene auf die Produktebene bringen: Hierbei ergeben sich gem. Anhang III, F. und G. kurzgesagt die spezifischen Emissionen einer CBAM-Ware aus dem Quotienten der Summe aller in Schritt 3-6 ermittelten Emissionen und der Menge der für den relevanten Zeitraum in dieser Produktionsanlage hergestellten Waren.
Das Beispiel der Eisen- und Stahlerzeugnisse kann mittels des Leitfadens für Importeure im Kapitel 5.6.3.8 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Produktionsschritte, der Systemgrenzen, der relevanten Vorläuferstoffe und ggf. zusätzlich zu meldender Parameter nachvollzogen werden. Auch für die übrigen Warenkategorien gibt es analog erstellte Kapitel.
Verschiedene Anwendungsbeispiele zu unterschiedlichen Herstellungsverfahren, zur Berücksichtigung des Stromflusses und zur entsprechenden Berechnung der direkten und indirekten Anlagen- sowie spezifischen Emissionen lassen sich dagegen im Leitfaden für Anlagenbetreiber (Kapitel 7.2.2 für Eisen- und Stahlerzeugnisse) finden. Dieser Leitfaden ist inzwischen auch in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Hindi, Koreanisch, Ukrainisch und Türkisch auf der CBAM-Webseite der Kommission verfügbar.
Eine Zusammenfassung aller Angaben, die Sie von Ihrem Lieferanten benötigen, inklusive je Warenkategorie zusätzlich zu meldender Parameter enthält Anhang IV der DVO (pdf-Seite 88-90).
Implementierungsphase ab 1. Januar 2026
Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren, sofern sie CBAM-pflichtig sind. Zudem sind alle Importeure von CBAM-Waren zur Abgabe von Unterlagencodierungen bei der Einfuhranmeldung verpflichtet.
Status “Zugelassener CBAM-Anmelder”
CBAM-pflichtige Einführende müssen den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” beantragen. Die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wurde am 17. März 2025 veröffentlicht und gilt zum 28. März 2025. Seit dem 31. März kann die Antragstellung über das neue CBAM-Register erfolgen.
Das Umweltbundesamt hat zum 4. Juli 2025 die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt.
Zu den Aufgaben der Beliehenen zählen:
- die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder,
- die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren,
- die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen,
- wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie,
- wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Die Anforderungen für den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“ ähneln denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO.
Benötigt werden unter anderem:
- Name, Anschrift, Kontaktdaten,
- EORI-Nummer,
- Hauptgeschäftstätigkeit,
- Geschätztes Volumen/Wert der Einfuhren,
- Bescheinigung der Steuerbehörden, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden vorliegt,
- Ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden,
- Finanzielle Leistungsfähigkeit.
Die DEHSt hat auf ihrer Webseite weitere erklärende Hinweise zur Antragstellung veröffentlicht. Zusätzlich kann auf die Präsentationsfolien der Informationsveranstaltung vom 18.11.2025 zurückgegriffen werden. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung Ihres Antrags gemäß Verordnung bis zu 120 Tage in Anspruch nehmen kann. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2026, in der der Antrag gestellt, aber noch nicht beschieden sein muss.
Unterlagencodierung ab 1. Januar 2026
Bei allen Importen CBAM-relevanter Waren sind ab 1. Januar 2026 Unterlagencodierungen in der Einfuhranmeldung abzugeben.
| Codierung | Langtext | Erläuterung | Bescheinigungsbereich in der ATLAS-Fachanwendung |
|---|---|---|---|
| Y128 | CBAM-Kontonummer |
Wenn Sie den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ besitzen, können Sie diesen Code angeben. Diesen Status erlangen Sie nachdem Sie einen Antrag auf Zulassung über das CBAM-Register gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde.
Damit Sie diesen Code benutzen können müssen Sie die CBAM- Kontonummer im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ und zusätzlich die EORI-Nummer des Einführers im Datenfeld „Empfänger (TIN)“ und die EORI-Nummer des Anmelders im Datenfeld „Anmelder (TIN)“ angeben.
|
1 |
| Y134 | Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 | CBAM gilt nicht für Waren mit Ursprung in den Gebieten, die in Anhang III der CBAM-Verordnung aufgeführt sind. Falls Ihre Waren einen Ursprung in den Regionen Büsingen, Helgoland oder Livigno haben, benutzen Sie bitte diesen Code. Für die anderen in Anhang III genannten Länder und Regionen benötigen Sie diesen Code nicht. | 5 |
| Y135 | Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956 | Waren, die für militärische Tätigkeiten befördert oder verwendet werden sollen (i.S.d. Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission). | 5 |
| Y136 | Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2023/956 | Erzeugter Strom (KN-Code: 2716 00 00) oder Wasserstoff (KN-Code: 2804 10 00) mit Ursprung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats ist von CBAM befreit. | 5 |
| Y137 | Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 | Wenn Sie im Kalenderjahr kumulativ voraussichtlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen werden, können Sie die De-minimis-Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2a der CBAM-Verordnung geltend machen. Beachten Sie, dass diese nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff genutzt werden kann. | 5 |
| Y237 | Waren mit Ursprung in der EU | Wenn die CBAM-Waren Ihren Ursprung in der EU und nicht in einem Drittland haben, hat CBAM keine Geltung und Sie können diesen Code angeben. Es gelten die Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex). | 5 |
| Y238 | Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31.03.2026 gestellt gemäß Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung | Einführer, welche vor Überschreiten der Mengenschwelle von 50 Tonnen noch keinen Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, aber bereits einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (spätestens bis zum 31.03.2026) können bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren (oberhalb der Schwelle) einführen. Verwenden Sie dafür bitte diesen Code. Geben Sie bitte im entsprechenden Datenfeld die Referenznummer Ihres Antrags an. Die Referenznummer (Application reference number) finden Sie im CBAM-Register im Reiter „My applications and authorisations“. | 5 |
| Y422 | Waren zur aktiven Veredelung | Wenn Sie CBAM-Waren einführen, die in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden, verwenden Sie bitte diese Codierung. | 5 |
Jährliche CBAM-Erklärung
Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis zum 31. August des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 31. August 2027.
Anzugeben, beziehungsweise einzureichen sind:
- Gesamtmenge der Einfuhren in Tonnen,
- Gesamte Emissionen inklusive Angaben zur Berechnung und Überprüfung,
- Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen Einsparungen durch bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise,
- Prüfberichte akkreditierter Prüfende.
Die CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmeldende unterjährig verkauft.
Zum Ende eines jeden Quartals sind ab 2027 jeweils 50 Prozent der benötigten Zertifikate (berechnet auf Basis der Standardwerte) vorzuhalten. Für das Jahr 2026 erfolgt der Kauf der gesamten notwendigen Zertifikate erst im Februar 2027. Der Preis der Zertifikate soll dabei den Preis der EU-ETS-Zertifikate im Jahr 2026 widerspiegeln.
Hilfsmittel und FAQs
Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen und informiert regelmäßig über ihren Newsletter.
Welchen Hintergrund hat CBAM?
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden.
Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland („Carbon Leakage“) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
- Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
- CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU.
- Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionen zu reduzieren, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Wie geht es weiter?
Im Dezember 2025 wurden einige relevante Rechtsakte und Entwürfe veröffentlicht, die noch final erlassen werden müssen.
Dazu gehören:
- Durchführungsverordnung zur Berechnungsmethodik der Emissionen
- Durchführungsverordnung zur Berechnung der Anpassung der kostenlosen Zuteilung an die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate
- Durchführungsverordnung zur Festlegung von Standardwerten
- Durchführungsverordnung zur Berechnung und Veröffentlichung des CBAM-Zertifikats-Preises
- Entwurf zur Änderung der CBAM-Verordnung hinsichtlich der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Güter und Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungen
- Entwurf für eine Verordnung zur Einrichtung des befristeten Dekarbonisierungsfonds
Selbstverständlich halten wir Sie hier über alle Entwicklungen auf dem Laufenden.
Letzte Aktualisierung des Artikels: 5. Januar 2026