International

Trump 2.0 - US-Strafzölle

Die USA erheben wieder zahlreiche Schutzzölle.

US-Reziprok-Zölle

Am 2. April 2025 hat der US-Präsident weitere Zusatzzölle mit der Executive Order
auf den Weg gebracht.
Hintergründe dieser Anordnung sind:
  • nationale Sicherheit
  • wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit
  • Innovationskraft
  • Beschäftigungszahlen
  • gesellschaftliche Stabilität
Zum 5. April 2025 wurde ein Wertezoll in Höhe von 10 Prozent für alle Importe in die USA eingeführt. Eine Ausnahme ist China. Bis zum 14. Mai war der Reziprok-Zoll 125 Prozent auf Waren mit einem chinesischen Ursprung.
Seit dem 14. Mai gilt eine Ausnahmeregelung von 90 Tagen - während dieses Zeitfensters beträgt der Reziprok-Zoll für chinesische Waren 10 Prozent.
Am 9. April 2025 sollte ein länderspezifischer Wertzoll den allgemeinen Wertzoll in Höhe von 10 Prozent ersetzen. Jedoch wurde mit Wirkung zum 9. April eine 90-tägige Aussetzung der länderspezifischen Zölle bis zum 9. Juli 2025 bekanntgegeben (Ausnahme China). Auch während der Aussetzungsphase wird der allgemeine Reziprok-Zollsatz in Höhe von 10 Prozent erhoben (Ausnahme Mexiko und Kanada im Rahmen von USMCA).
Die Länder, die einen länderspezifischen Wertzoll erhalten sollen, haben einen Handelsüberschuss mit den USA. Der Zollsatz für Waren mit einem EU-Ursprung sollte 20 Prozent zusätzlich zu bereits bestehenden Abgaben (zum Beispiel Drittlandzoll, Antidumpingzoll), mit der Ausnahme der sektoralen Zölle für Eisen, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse sowie Derivatwaren und Automobile und Automobilteile betragen.
Sofern die sektoralen Zölle Anwendung finden, wird der Reziprok-Zoll nicht erhoben.
Des Weiteren gibt es eine allgemeine Ausnahmeliste von Waren, die nicht von den Reziprok-Zöllen betroffen sind. Am 11. April wurde eine zweite Ausnahmeliste von den USA veröffentlicht. Entscheidend für die Qualifikation ist die zolltarifliche Einreihung nach dem US-Zolltarif. Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummern sind grundsätzlich weltweit einheitlich; in der Praxis kommt es allerdings in Einzelfällen zu Abweichungen.

US-Strafzölle auf Autos und Autoteile

Zum 3. April wurden 25 Prozent Zoll auf importierte Autos und seit 3. Mai werden 25 Prozent auf Autoteile erhoben. Waren, die von der zolltariflichen Einreihung für Teile eingestuft sind, jedoch keine Teile von Autos oder Autoteile sind, unter liegen nicht den Zöllen.
Der 25-prozentige Zoll gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos gelten. Die Reziprok-Zölle gelten für die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht.
Importeure von Autos, die unter das USMCA (aus Mexiko oder Kanada) fallen, können den US-Anteil ihrer Produkte beim US Department of Commerce zertifizieren und dann den Zoll in Höhe von 25 Prozent nur auf den Wert der nicht US-Anteile zahlen.
Mehr Informationen stehen auf der Webseite des Weißen Hauses bereit.
Eine Übersicht zu den betroffenen US-Zolltarifnummern ist unter der folgenden Veröffentlichung zu finden:

US-Zölle auf Aluminium und Stahl

Die Zölle in Höhe von 25 Prozent auf Aluminiumerzeugnisse und Aluminiumderivate sowie Stahlerzeugnisse und Stahlderivate gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Einfuhrzöllen, Abgaben oder sonstigen Zusatzzöllen (zum Beispiel gegenüber chinesische Waren).
Weiterhin wurden die Vereinbarungen für zollfreie Lieferungen im Zuge von Quotenregelungen mit der EU und weiteren Staaten aufgehoben.

Betroffene HS-Codes Stahl

Bisher waren folgende Warennummern (Codes des Harmonisierten Systems (HS)) betroffen (Annex II Derivatives of Steel Articles):
  • 7206.10 bis einschließlich 7216.50 – Eisen und nicht legierter Stahl in Rohformen, Halbzeug, Bleche, Walzdraht, Stabstahl, Profile
  • 7216.99 bis einschließlich 7301.30 – Draht, nicht rostender Stahl in Rohformen, Halbzeug, Bleche, Walzdraht, Stabstahl, Profile
  • 7302.10 – Schienen
  • 7302.40 – bis einschließlich 7302.90 Laschen, Unterlegplatten
  • 7304.10 bis einschließlich 7306.90 – Rohre und Hohlprofile, andere Rohre
  • aus Kapitel 7317 Stifte, Nägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern aus Eisen oder Stahl
  • aus Kapitel 8708 Stoßstangen und Karosserieteile (für Traktoren) aus Stahl
Folgende Warennummern sind zusätzlich betroffen:
Alle Einfuhren von Stahlerzeugnissen, die unter die Position 9903.80 des Kapitels 99 des HTSUS fallen, und zusätzlich folgende HS-Codes (ergibt sich aus Annex l der Proclamation 10896, Bekanntmachung im Federal Register 2025-02833.pdf):

HS Codes Stahl

Für neue Stahlderivate außerhalb von Kapitel 73 ist der Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent auf der Grundlage des Wertes des Stahlanteils zu melden.
Die Menge des Stahlanteils ist für die Position in Kilogramm anzugeben. Wenn der Wert des Stahlgehalts dem eingegebenen Wert entspricht oder nicht bekannt ist, muss der Zoll auf der Grundlage des gesamten eingegebenen Werts gemeldet werden, und zwar in nur einer Zeile der "Entry Summary".
Ist der Wert des Stahlgehalts geringer als der angegebene Wert der eingeführten Ware, muss die Ware in zwei Zeilen in der "Entry Summary" angegeben werden.
Weitere Informationen zur Anmeldung enthält der Leitfaden der US-Behörden:

Betroffene HS-Codes Aluminium

Bisher waren folgende Warennummern betroffen (Annex I Derivatives of Aluminium Articles):
  • 7601 – Aluminium in Roh-Form
  • 7604 – Stangen (Stäbe) und Profile
  • 7605 – Draht
  • 7606 und 7607 – Bleche und Bänder / Folien und dünne Bänder
  • 7608 und 7609 – Rohre / Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke
  • 7616.99.51.60 und 7616.99.51.70 – andere Waren aus Aluminium, gegossen, geschmiedet
  • aus Kapitel 7614 Litzen, Kabel, Seile aus Aluminium
  • aus Kapitel 8708 Stoßstangen und Karosserieteile (für Traktoren) aus Aluminium
Folgende Warennummern sind zusätzlich betroffen: (ergibt sich aus Annex I der Proclamation 10895, Bekanntmachung im Federal Register 2025-02832.pdf):

HS Codes Aluminium

Für Waren, die nicht in den Kapiteln 73 oder 76 enthalten sind, werden die Zusatzzölle anteilig auf den Wert des Metallanteils erhoben. Diese Information muss der Importeur bereitstellen. Er ist dabei auf Informationen des Exporteurs angewiesen.
Zahlreiche Detailregelungen sind in den USA noch nicht geregelt:
Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, steht noch nicht fest. Die häufig verlangten Mill Test Certificates sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben in den USA unklar sind.
Besonders herausfordernd ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen. Wegen des Russland-Embargos liegen häufig Bestätigungen vor, dass es sich nicht um russisches Vormaterial handelt. Es ist offen, ob dies ausreicht.
Wichtig sind die von der US-Zollverwaltung bereitgestellten Frequently Asked Questions, die laufend aktualisiert werden.

Kumulative (stapelnde) Anwendung der Strafzölle

Die Executive Order vom 29. April 2025 hat ihre Anwendung auf folgende Regelungen:
a. Proklamation 10908 (Autos und Autoteilzölle)
b. Executive Order 14193 Kanada-Zölle (Aktualisierungen EO 14197, 14226, 14231)
c. Executive Order 14194 Mexiko-Zölle (Aktualisierungen EO 14198, 14227, 14232
d. Executive Order 9704 Aluminium-Zölle (Aktualisierungen EO 9980, 10895)
e. Executive Order 9705 Stahl und Eisen Zölle (Aktualisierungen 9980, 10896)
Wenn von „a.“ betroffen, dann greifen keine Zölle auf Basis der Executive Orders „b. - e.“
Wenn von „b. oder c.“ betroffen, dann greifen keine Zölle auf Basis der Executive Orders „d. - e.“
Wenn von „d.“ betroffen, können auch Zölle aus „e.“ hinzukommen.
Wenn von „e.“ betroffen, können auch Zölle aus „d.“ hinzukommen.
Alle Strafzollregelungen, die nicht in der Executive Order vom 29. April 2025 aufgeführt sind, unterliegen weiterhin der kumulativen (stapelnde) Anwendung der Strafzölle - zum Beispiel die Strafzölle gegenüber China.
Diese Regelung tritt rückwirkend für Einfuhren ab dem 4. März 2025 in Kraft.
Erstattungsanträge sind an die US-Zollverwaltung (CBP) zu richten. Bis spätestens zum 16. Mai 2025 wird eine Erstattungsprozedur von der CBP für die gezahlten Zölle in dieser Sache veröffentlicht.

Praktische Beispiele:

  • Waren, die von den Section 232-Zöllen für Autos und Autoteile betroffen sind, unterliegen keinen weiteren Strafzöllen auf Basis der IEEPA - Mexiko und Kanada - oder Zöllen auf Basis von Aluminium oder Eisen und Stahl.
  • Waren, die von den IEEPA-Zöllen für Mexiko und Kanada betroffen sind, unterliegen keinen weiteren Section 232-Strafzöllen (Eisen, Stahl, und Aluminium).
  • Waren, die von den Section 232-Strafzölle für Eisen oder Stahl betroffen sind, können auch den von den Section 232-Strafzöllen für Aluminium betroffen sein. Hierzu sind die zolltariflichen Einreihungen entscheidend.
  • Waren, die von Section 232-Strafzöllen für Aluminium betroffen sind, können auch von den Section 232-Strafzöllen für Eisen und Stahl betroffen sein. Hierzu sind die zolltariflichen Einreihungen entscheidend.
Weitere Einzelheiten sind im Cargo System Messaging Service der CBP einsehbar:

EU-Zusatzzölle als Gegenmaßnahme

Die Gegenmaßnahmen der EU (für die Metallzölle) wurden am 14. April mit der Durchführungsverordnung EU 2025/786 bis zum 14. Juli ausgesetzt. Grund dafür ist die Aussetzung der US-Reziprok-Zölle bis zum 9. Juli, um eine Verhandlungslösung zu erreichen. Während dieser Phase beträgt der US-Reziprok-Zoll 10 Prozent.
Zum 15. April 2025 sollten die sogenannten Rebalancing-Maßnahmen aus dem Jahren 2018 und 2020 mit den EU-Durchführungsverordnungen EU 2018/886 und 2020/502 reaktiviert und ausgeweitet werden.
Die EU hat die vorgenannten Verordnungen und betroffenen Warenlisten mit der EU-Durchführungsverordnung 2025/778 aktualisiert.
Der betroffene Warenkreis ergibt sich aktuell ausfolgenden Rechtsvorschriften:
  • Anhang I und II der DVO (EU) 2018/886 in der durch den Anhang I der DVO (EU) 2025/778 geänderten Fassung
  • Art. 1 der DVO (EU) 2020/502
  • Anhang II bis IV der DVO (EU) 2025/778.
Die Höhe der Zusatzzölle sind je nach zolltariflicher Einreihung 10 oder 25 Prozent.
Sollten die EU-Gegenmaßnahmen wieder eingeführt werden, wird es auch diesmal wieder eine sogenannte „Shipping clause“ geben. Bedeutet: Waren die belegbar vor dem Inkrafttreten der Zölle aus den Vereinigten Staaten in die EU ausgeführt worden sind, wären von den Zusatzzölle nicht betroffen.
Zusätzlich laufen bis zum 10. Juni Konsultationen für weitere EU-Zusatzzölle (als Gegenreaktion für die Reziprok-Zölle und Zölle für Autos und Autoteile) und Ausfuhrbeschränkungen. Einzelheiten dazu finden unter dem folgenden Link: Commission consults on possible countermeasures and readies WTO litigation in response to US tariffs.

Kalkulationsabfolge der US-Zusatzzölle

Die US-Zollbehörde hat mit einer Cargo Systems Messaging Service die Reihenfolge der Einträge für die Summarische Eingangsanmeldung bei Importen bekanntgegeben:
Diese Publikation kann auch als Leitfaden für die Kalkulationsabfolge der US-Zusatzzölle herangezogen werden.

Was können Unternehmen tun?

Nachfolgend erhalten Sie eine unverbindliche Aufstellung, was Unternehmen aufgrund der aktuellen Regelungen tun können/prüfen sollten:
  1. Betroffenheit prüfen: Die Unternehmen sollten ihre internationalen Verträge unter die Lupe nehmen, wie zum Beispiel die richtige Auswahl der Incoterms-Klausel.
    Als Verkäufer/Exporteur kommt im Handel mit den USA die DDP-Klausel nicht in Frage! Bei DDP (Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt) müsste der Exporteur alle Zölle und somit auch die Zusatzzölle tragen.
  2. Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert.
    Es empfiehlt sich den FOB-Wert auf der Handelsrechnung anzugeben, damit nicht die Frachtkosten eine zusätzliche Zollbelastung aufbringen.
  3. Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind grundsätzlich international einheitlich.
  4. Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
  5. Kurzfristig:
    Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden?
    Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
    Mittelfristig:
    Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung?
  6. Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.

Weitere Informationen

Einzelheiten zu den bestehenden Zöllen sind auf der Webseite des Weißen Hauses aufgeführt:
Die EU-Kommission stellt auf ihrer Webseite einen Fragen-Antworten-Katalog bereit:
Über Änderungen halten wir Sie hier gern auf dem Laufenden.
Letzte Änderung/Ergänzung des Artikels: 14. Mai 2025