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EU verlängert Zollkontingente für bestimmte Eisen-, Stahl-, und Aluminiumerzeugnisse

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 24. Juni 2021 hat die EU die Verlängerung der Zollkontingente für bestimmte Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse ab dem 1. Juli 2021 bekanntgegeben. 
Die letzten beiden Rechtsveränderungen erfolgten anhand der nachstehenden zwei Verordnungen: 
Zusätzlich werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 die Teile der Tabellen IV.1 und IV.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 ersetzt. 
Die Verlängerung soll grundsätzlich bis zum 30. Juni 2024 gelten. Eine Überprüfung zum Fortbestehen soll allerdings nach zwei Jahren erfolgen. Grundsätzlich ergeben sich durch die Verlängerung der Maßnahmen keine Änderungen in der Systematik.
Als Reaktion auf die von den USA verhängten Strafzöllen auf Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse hat die EU am 19. Juli 2018 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 vorläufige Schutzmaßnahmen - Zollkontingente betreffend die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse – für zunächst 200 Tage eingeführt, um Handelsumlenkungen zu vermeiden sowie einer Schädigung von EU-Herstellern in diesem Bereich vorzubeugen. 
Am 2. Februar 2019 hat die EU mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 die endgültigen Maßnahmen eingeführt und bis Mitte 2021 verlängert.
Sofern die vorgesehenen Zollkontingente ausgeschöpft sind, wird ein zusätzlicher Zollsatz von 25 Prozent erhoben. Dieser Zusatzzoll wird auf den Zollwert der eingeführten Waren angewandt. Die Zollkontingente werden nach dem Windhund-Verfahren (chronologisch nach Datum) wie in der Durchführungsverordnung 2015/2447 vorgesehen, verteilt. Eine vorzeitige Reservierungsmöglichkeit eines Zollkontingents ist nicht möglich.
Grundsätzlich unterliegen die Einfuhren der im Anhang IV.1 (Verordnung 2021/1029) aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung aus einem der Entwicklungsländer gemäß dem Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 nicht den Zollkontingenten beziehungsweise Zusatzzöllen. Jedoch gibt es zahlreiche Ausnahmen zu diesem Grundsatz. Sofern für ein Entwicklungsland für eine Warenkategorie ein „x“ eingetragen ist, ist es von der Ausnahme ausgeschlossen; das heißt es unterliegt dem Zollkontingent und unterliegt bei Ausschöpfung des Zollkontingents dem Zusatzzollsatz von 25 Prozent. Eine aktuelle Übersicht zu den betroffenen Entwicklungsländern und Warenkategorien ist im Anhang II in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 aufgeführt.
Aufgrund der EU-EWR-Abkommen sind Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein von den Zollkontingenten ausgeschlossen und können somit nicht mit Zusatzzöllen belegt werden.
Für folgendes Land gelten die Maßnahmen ebenfalls nicht: Mosambik. 
Die Zollkontingente werden – wie üblich – in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, also nach dem sogenannten Windhund-Verfahren, vergeben.
Jedes Zollkontingent (mit  Ausnahme der Kat. 1)  weist auch länderspezifische Kontingente für bedeutende Lieferländer auf, die ebenfalls dem Annex IV.1 entnommen werden können.
Importe aus den nicht ausdrücklich genannten Lieferländern fallen jeweils unter die Zollkontingente „Andere Länder“, deren Jahres-Kontingentmengen wiederum - um eine kontinuierliche Ausnutzung zu gewährleisten - in 4 Teile (Quartale) unterteilt werden – Details dazu siehe Annex IV.2. Am Ende jedes Quartals werden nicht genutzte Mengen der Restkontingente für „andere Länder“ auf das nächste Quartal übertragen.
Ist ein individuelles Länderkontingent erschöpft, kann für weitere Einfuhren einer Warenkategorie im letzten Quartal jeden Kontingentjahres (April bis Juni) aus dem allgemeinen Zollkontingent für „andere Länder“ gezogen werden, soweit der Zugriff nicht verboten oder beschränkt ist.
Der nachrangige Zugriff auf die länderübergreifenden Kontingente im letzten Quartal für Importe aus Staaten mit länderspezifischen Kontingenten ist untersagt für die Kategorien: 
  • 5 (Bleche mit organischem Überzug), 
  • 16 (Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl), 
  • 20 (Gasleitungen) und 
  • 27 (Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt).
Hintergrund ist, dass Hersteller aus Staaten ohne länderbezogenes Kontingent die Kapazitäten, über die sie verfügen, auch vollständig ausschöpfen.
Der nachrangige Zugriff auf die länderübergreifenden Kontingente im letzten Quartal für Importe aus Staaten mit länderspezifischen Kontingenten ist beschränkt für die Kategorien: 
  • 10 (Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt), 
  • 12 (Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl), 
  • 13 (Betonstabstahl), 
  • 14 (Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl), 
  • 15 (Nicht rostender Walzdraht), 
  • 21 (Hohlprofile), 
  • 22 (Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl) und 
  • 28 (Draht aus nicht legiertem Stahl).
Es wird nur Zugang zu den in Anhang III angegebenen Höchstmengen des Restkontingents, im letzten Quartal gewährt.
Es kommen die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln zur Anwendung.
Die verfügbaren Zollkontingente (Anhang IV Verordnung 2021/1029) können über die Datenbank der EU-Kommission für Zollkontingente tagesaktuell konsultiert werden. Einzugeben ist die Kontingentnummer ("laufende Nummer"; siehe Anhang IV.1).
Zur Inanspruchnahme eines möglichen Zollkontingents ist die Abgabe der Kontingentsnummer (letzten vier Stellen) im Feld 39 der Einfuhrzollanmeldung erforderlich. Zusätzlich ist im Feld 36 der Einfuhrzollanmeldung die Codierung 120 aufzunehmen. Für Kategorie 4B-Waren ist zusätzlich eine Bewilligung der Endverwendung erforderlich.
Einige der unter die Schutzmaßnahmen fallenden Warenkategorien unterliegen gleichzeitig Antidumping- und/oder Ausgleichmaßnahmen. Infolgedessen wurden bis einschließlich dem 3. September 2019 bei den betroffenen Warenkategorien bei Ausschöpfung der Zollkontingente neben den Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen auch die Zölle in Höhe von 25 Prozent im Rahmen der Schutzmaßnahmen erhoben. Somit kam es zu einer Doppelbelastung. Mit der Durchführungsverordnung 2019/1382 wurde dieser Zustand geändert.

Seit dem 4. September 2019 ist die Regelung wie folgt:
Übersteigt der bei der Einfuhr außerhalb des Zollkontingents vorgesehene Zoll in Höhe von 25 Prozent den Antidumping- und/oder Ausgleichszollsatz, wird dieser erhoben. Liegt der Schutzzoll von 25 Prozent unter dem entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollsatz, so wird der Schutzzoll in Höhe von 25 Prozent sowie die Differenz zum Antidumping- und/oder Ausgleichszoll erhoben. Im Ergebnis entspricht diese dann der Höhe des Antidumpings- und/oder Ausgleichszolls.

Am 1. Oktober 2019 hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung 2019/1590 die Durchführungsverordnung 2019/159 geändert.
Die Anpassungen betreffen insbesondere:
  • die Nutzungsbeschränkung der Warenkategorie 1 für ein Ausfuhrland über 30 Prozent des betreffenden Zollkontingents in einem Quartal,
  • die Kontingentszuteilungsregelungen zur Warenkategorie 1,
  • die ausschließliche Verwendung der Kategorie 4B unter der Auflage der Endverwendung in der Automobilbranche gemäß des Artikels 254 Unionszollkodex (EU Nr. 952/2013),
  • die Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer, für die zum Teil Ausnahmeregelungen bestehen sowie
  • die Reduzierung der geplanten jährlichen Zollkontingentserhöhungen von 5 Prozent auf 3 Prozent.
Letzte Aktualisierung: Juli 2022