International

Wichtige Aspekte der internationalen Vertragsgestaltung

Um den unternehmerischen Erfolg im Auslandsgeschäft nachhaltig zu sichern und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmen bei der Vorbereitung und Gestaltung internationaler Verträge die nachfolgenden wesentlichen Aspekte beachten.

Verhandlungsvorbereitung

Eine vorausschauende Vertragsgestaltung beginnt nicht erst mit der Ausarbeitung des Vertrages, sondern bereits mit der Verhandlungsvorbereitung.
Neben der Klärung juristischer Hauptbestandteile des Vertrages, wird sich das Unternehmen über weitere Aspekte im Vorfeld Klarheit verschaffen.
Hierzu zählen zum Beispiel:
  • Wer ist der potentielle Vertragspartner / dessen Stellvertreter und seine Bonität?
  • Wie sind die Geschäftssitten, Rechts- und Verhandlungskultur des Vertragspartners?
  • Wie sind die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in dessen Land?
  • Was ist beim Export von Waren zu beachten?
  • Welche administrativen oder behördlichen Anforderungen sind zu beachten?
  • Wie sind die eigenen Bedürfnisse beziehungsweise die des Vertragspartners?
  • Wie stark ist die eigene Verhandlungsposition?
  • Welche Chancen und Risiken hat das konkrete Auslandsgeschäft?
Bei einem Teil dieser Fragen können Ihnen sowohl die IHK Düsseldorf als auch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK) im Land Ihres Vertragspartners oder ausländische Industrie- und Handelskammern Hilfestellung geben.
Auf der Webseite der IHK Düsseldorf finden Sie zum Beispiel unter den Suchbegriffen „Zollrecht“ und „Export“ zahlreiche Informationen, zum Beispiel den “Leitfaden zum Export”.
Bei Zweifeln, ob der richtige Vertragspartner beziehungsweise seine richtige Gesellschaftsform im Vertragsentwurf stehen, kann auch ein Blick in ausländische Registerauszüge helfen.

Informationen zur Unternehmenssuche in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.  

Frühzeitige Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Bei der Verhandlung juristischer Hauptbestandteile des Vertrages können Sie sich an der folgenden – nicht abschließenden – Grafik sowie den nachfolgenden Ausführungen orientieren:

Legen Sie eine Verhandlungs- und Vertragssprache fest

Bei der Verhandlung und Festlegung einer Sprache sollten insbesondere folgende Punkte bedacht werden:
  • Sprache einer der beiden Vertragsparteien. Vertragssprache, Land des anwendbaren Rechts sowie des Gerichtsstands sollten übereinstimmen, um Übersetzungsfehler und Auslegungsprobleme von Vertragsklauseln vor Gericht eher zu vermeiden.
  • Sprache eines dritten Landes. Es kann sinnvoll sein, eine andere Sprache als die Sprachen der Herkunftsländer der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren, zum Beispiel, wenn im Streitfall ein internationales Schiedsgericht entscheiden soll. Dessen Verfahrenssprache kann Englisch oder eine andere Sprache eines dritten Landes sein.
  • Zwei-Sprachige-Vertragsfassung. Oft kommt es zu einer Verhandlung auf Englisch unter Einbezug von Übersetzern, wenn Englisch in diesen Ländern nicht so verbreitet ist. Dann werden Verträge meist in zwei Sprachen verfasst. Somit ist eine Einigung erforderlich, welche Sprache den Vorrang hat. Hierbei sollten auch die lokalen Gegebenheiten bei der Wahl der Vertragssprache einbezogen werden.

Ist eine Rechtswahl zulässig und welches Recht ist anwendbar?

Um spätere unerwartete rechtliche Überraschungen zu vermeiden, ist eine ausdrückliche Rechtswahl (Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts) im Vertrag wichtig. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, muss im Streitfall anhand der Regelungen des sog. internationalen Privatrechts ermittelt werden, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.
Innerhalb der Europäischen Union können Unternehmen bei grenzüberschreitenden Verträgen insbesondere nach der Rom I-VO (EG) Nr. 593/2008 („Rom-I-VO“) (Für Dänemark ist im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (80/934/EWG) zu beachten.) eine freie Rechtswahl treffen. Üblicherweise wird dann das Recht eines der EU-Mitgliedstaaten gewählt, in dem eine der Vertragsparteien ihren Sitz hat.
Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das anwendbare Recht zu ermitteln.
Art. 4 der Rom-I-VO sieht besondere Zuweisungen für spezielle Verträge vor, wie zum Beispiel, dass:
  • für Kaufverträge über bewegliche Sachen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers,
  • für Dienstleistungsverträge das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleisters,
  • für Franchiseverträge das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Franchisenehmers sowie
  • für Vertriebsverträge das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vertriebspartners gilt. 
    Hier stehen Informationen speziell zum Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag bereit. 
Lässt sich keine spezielle Vertragsart bestimmen, so unterliegt der Vertrag nach der Rom-I-VO dem Recht des Staates der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt oder nachrangig dem Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. 
Eine Rechtswahl ist ebenfalls ratsam, wenn eine Vertragspartei ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Die Rechtswahl sollte in beiden Ländern zulässig sein. Selbst bei einer aus deutscher Rechtssicht zulässigen Wahl deutschen Rechts, kann nämlich ein Risiko bestehen, dass ein Gericht im Drittland angerufen wird und dieses - trotz Rechtswahl - das dortige Recht anwenden könnte.
Die Beantwortung der Frage des anwendbaren Rechts in Ermangelung einer zulässigen Rechtswahlklausel kann bei Drittlandbezug sehr komplex werden. Sie kann aus deutscher und der jeweiligen Landessicht des Vertragspartners anders ausfallen.
Unter Umständen kann auch die Vereinbarung eines „neutralen“ Rechts eines Staates, in dem keine der Vertragsparteien ihren Sitz hat, gewünscht und zulässig sein. Dies kommt vor, wenn zum Beispiel eine Schiedsgerichtsbarkeit in diesem Land vereinbart wird.

Praxistipp

Es kommt vor, dass ein internationaler Vertrag, der nach einem anderen Rechtssystem (zum Beispiel Common Law in den USA oder Großbritannien) strukturiert wurde, als Muster für einen Vertrag verwendet wird, der der Anwendung europäischen Rechts (zum Beispiel deutschen Rechts) unterliegen soll.
Die Rechtssysteme weisen jedoch fundamentale Unterschiede auf. Da Verträge auf das jeweils anwendbare Recht zugeschnitten sind, ist eine unveränderte Übernahme zum Beispiel eines US-Vertrages in europäische Rechtsordnungen in der Regel nicht ratsam.
Es können Regelungen übernommen werden oder fehlen, die unter dem gewählten europäischen Recht zu nicht gewollten Ergebnissen führen. Lassen Sie sich vor Unterzeichnung daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Gilt das vertraglich vereinbarte Recht immer für den gesamten Sachverhalt?

Das muss nicht der Fall sein. Nicht alle gesetzlichen Regelungen können durch die Rechtswahl im Vertrag beeinflusst werden. Das bedeutet: Selbst wenn zum Beispiel das deutsche Recht wirksam vereinbart wurde, werden nicht immer alle Problemstellungen nach deutschem Recht bestimmt. So sind insbesondere eigentumsrechtliche Fragen nach dem Recht des Staates zu beurteilen, wo sich die Sache befindet.

Ist ein internationales Abkommen, wie zum Beispiel das UN-Kaufrecht anwendbar?

Auf den Vertrag könnte ein internationales Übereinkommen unmittelbar anwendbar sein, das eigens internationale Sachverhalte regelt.
Dieses ist - trotz einer Rechtswahl - (ergänzend) auf einen Kaufvertrag über Waren anwendbar, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtsabkommens haben oder wenn das Recht eines Vertragsstaates das UN-Kaufrecht für anwendbar erklärt. Zudem können die Vertragsparteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts vertraglich vereinbaren oder ausschließen.
Weitere Informationen zum UN-Kaufrecht finden Sie hier. 

Sollte ein Gerichtsstand vereinbart werden?

Treffen die Parteien keine Rechtswahl, fehlt in der Regel auch eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den jeweils anwendbaren nationalen Gesetzen kann dann zu dem unerwünschten Ergebnis des Auseinanderfallens von anwendbarem Recht und Gerichtsstand führen, wie zum Beispiel „deutsches Gericht – Anwendung ausländischen Rechts“.
Rechtswahl und Gerichtsstandsklauseln sollen daher einheitlich vereinbart werden.
In der Europäischen Union können Unternehmen Vereinbarungen über den Gerichtsstand insbesondere nach der “Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, Nr. 1215/2012)” treffen.  
Auch in vielen Staaten außerhalb der Europäischen Union dürfen im internationalen Geschäft Vertragsparteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Doch bereits hier ist Vorsicht geboten, da dies international nicht einheitlich geregelt ist, sondern jedes Land seine eigenen Regeln hat.

Vollstreckungsmöglichkeiten im Heimatland des Schuldners prüfen

Oft versucht die deutsche Vertragspartei einen Gerichtsstand in Deutschland zu vereinbaren. Aus deutscher Sicht sollte man meinen, dass „deutsches Recht - deutscher Gerichtsstand“ die beste Wahl ist.
Diese Hypothese gilt es aber bestenfalls vor Vertragsschluss zu überprüfen!
Für „deutsches Recht - deutscher Gerichtsstand“ können insbesondere Kosten eines ausländischen Anwalts, Übersetzungskosten, Reputation der deutschen Gerichte und der Aufwand für Reisen sprechen.  
Ein gewichtiges Argument gegen eine solche Vereinbarung könnte im Einzelfall aber eine fehlende Vollstreckungsmöglichkeit eines deutschen Urteils im Heimatland des Schuldners sein. Prüfen Sie daher im Vorfeld, ob ein erstrittenes Urteil im Heimatland des Schuldners überhaupt vollstreckbar wäre. Weitergehende Informationen zur Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung im Ausland finden Sie hier.

Ist ein Schiedsgericht oder eine Mediation eine Alternative?

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine mögliche Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Das deutsche Recht und auch die Gesetze vieler anderer Staaten erlauben es, Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten auszutragen.
Eine Schiedsklausel wird oft vereinbart, wenn die Unternehmen einen „neutralen“ Ort und ein „neutrales“ Verfahren wünschen und sich nicht auf die Rechtsordnung der anderen Seite einlassen möchten. In dem Fall sollten Musterklauseln des jeweiligen Schiedsgerichts für die schriftliche Vereinbarung verwendet werden.
Natürlich stellt sich auch hier wieder die Frage: Ist das Urteil des Schiedsgerichts in den jeweiligen betroffenen Staaten vollstreckbar?
Die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ist unter anderem in dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 geregelt, dem weltweit über 160 Staaten beigetreten sind. In den Beitrittsstaaten sind die Urteile von Schiedsgerichten vollstreckbar, auch wenn regelmäßig noch einmal staatliche Gerichte diese für vollstreckbar erklären müssen.
Manche Unternehmen vereinbaren auch eine Mediationsklausel im Vertrag. Sie ist ein freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung und Vermeidung von Konflikten.

Transparente Vertragsgestaltung

Eine klare, transparente Vertragsgestaltung muss inhaltlich mit den Anforderungen der gewählten Rechtsordnung im Einklang stehen und regelmäßig alle notwendigen Vertragsbestandteile, wie auch gegebenenfalls erforderliche Anlagen und Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) enthalten. Die rechtlichen Anforderungen an den Einbezug von AGB sind ebenfalls zu beachten.
Überlegen Sie auch, ob und wie Sie sich gegen unvorhergesehene Ereignisse absichern können (zum Beispiel Pandemien). Preisanpassungsklauseln oder Klauseln zur höheren Gewalt können durchaus eine ausgewogene Lösung bieten. 
Auf der Webseite der IHK Düsseldorf finden Sie auch noch Informationen zu den Themen:  
Letzte Aktualisierung/Stand: 23. November 2022