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Leitfaden zum Export

Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden.
Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften müssen grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden.

2. Ein Auftrag aus dem Ausland geht ein, was ist zu beachten?

Der Auftrag ist zunächst wie ein Inlandsauftrag darauf zu überprüfen, ob er mit dem Angebot in allen Teilen übereinstimmt und ob eventuelle Abweichungen akzeptiert werden können.
Bei dem Vertragsabschluss sollte darauf geachtet werden, dass Klarheit über das anzuwendende Recht hergestellt wird. Nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Regel das Recht des Staates des Verkäufers anzuwenden. Die Anwendbarkeit eines anderen Rechts kann jedoch durch Rechtswahl vereinbart werden. Zu beachten ist ferner, dass bei Kaufverträgen mit Parteien aus Vertragsstaaten des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" (UN-Kaufrecht) automatisch das UN-Kaufrecht anwendbar ist, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Zoll
Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung unter Angabe einer zugeteilten EORI-Nummer (zu beantragen über das Bürger- und Geschäftskundenportal oder über das Antragsformular 0870a unter: www.zoll.de) erstellen. 
Diese Aufgabe kann von einem Dienstleister, beispielsweise einem Spediteur, übernommen werden.
Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung nutzen (www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de).
Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung vom zuständigen Binnenzollamt vorabgefertigt werden.
Ausnahme: Bei Versand per Post oder Bahn muss die Ausfuhranmeldung bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro vom Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabgefertigt werden. 
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ in der jeweils aktuellen Ausgabe erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Die Ausfüllanleitung (Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen) ist im Internet unter https://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/index.html hinterlegt.

Exportkontrolle
Zurzeit bestehen folgende Embargos (nach EG-/EU-Recht), die in unterschiedlichem Umfang den Handel mit den betroffenen Ländern einschränken. 
Land Embargomaßnahmen
Armenien
Waffenembargo
Aserbaidschan
Waffenembargo
Burundi
Teilembargo
China*
Waffenembargo
Demokr. Republik Kongo
Waffen- und Teilembargo
Demokrat. Volksrepublik Korea
(Nordkorea)
Waffen- und Teilembargo
Guinea
Teilembargo
Guinea-Bissau
Teilembargo
Irak
Waffen- und Teilembargo
Iran
Waffen- und Teilembargo
Jemen
Teilembargo
Libanon
Waffen- und Teilembargo
Libyen
Waffen- und Teilembargo
Mali
Teilembargo
Myanmar (Birma)
Waffen- und Teilembargo
Nicaragua
Teilembargo
Russland
Waffen- und Teilembargo
Simbabwe
Waffen- und Teilembargo
Somalia
Waffen- und Teilembargo
Sudan
Waffen- und Teilembargo
Südsudan
Waffen- und Teilembargo
Syrien
Waffen- und Teilembargo
Tunesien
Teilembargo
Türkei
Teilembargo
Ukraine
Teilembargo
Venezuela
Waffen- und Teilembargo
Weißrussland (Belarus)
Waffen- und Teilembargo
Zentralafrikanische Republik
Waffen- und Teilembargo
* Keine Embargoländer im Sinne des Art. 4, Abs. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung (EG-VO 428/2009)
Daneben gibt es für eine Reihe von Gütern eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Diese gilt neben Waffen insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Güter sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der EG-Dual-use-Verordnung erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Auch wenn Güter nicht von der Ausfuhrliste/EG-Dual-Use Verordnung erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen oder nuklearen Nutzung der Güter hat.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Elektronischen Zolltarifs kann die Ausfuhrliste/ EG-Dual-use-Verordnung daraufhin überprüft werden, ob die Güter erfasst sind.
Genehmigungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Eschborn (BAFA),
Telefon 06196 908-0,
Internet: http://www.bafa.de
Auskünfte dazu bekommen Sie auch bei der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf.

4. Ausländische Einfuhrbestimmungen

Neben den deutschen Exportbestimmungen sind auch die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes zu beachten. Die Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes sind dem Nachschlagewerk "K und M" zu entnehmen. 
Dort findet man in der Regel auch Hinweise auf die Erfordernisse unter anderem von: 
  • Handelsrechnungen (gegebenenfalls mit Bescheinigungen durch die Industrie- und Handelskammer bzw. konsularischen Legalisierungen), Ursprungszeugnisse, ggf. mit konsularischer Legalisierung,
  • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder -begünstigungen im Verkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind),
  • Gesundheitszeugnissen, Analysenzertifikaten,
  • Inspektionszeugnissen.  
Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland dem Lieferanten verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt. 
Auskünfte über die Importvorschriften der einzelnen Länder erteilt die IHK Düsseldorf. Dort kann auch das Nachschlagewerk „K und M" eingesehen werden.  

5. Einfuhrabgaben im Bestimmungsland

Die Einfuhrzölle und -abgaben der Bestimmungsländer können den über die Internetseiten der EU abrufbaren Zolltarifen der jeweiligen Länder aus dem “Access2Markets”-Portal entnommen werden. Unverbindliche Informationen zu den ausländischen Zolltarifen sind bei Vorlage der Zolltarifnummern auch über die IHK Düsseldorf erhältlich. Es ist empfehlenswert, Lieferbedingungen zu wählen, nach denen die Zahlung der Einfuhrabgaben vom Importeur im Bestimmungsland der Ware übernommen wird.  

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden zwischen den beteiligten Parteien vertraglich ausgehandelt. Insbesondere bei Geschäften mit unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwiderrufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, auch wenn dieses Verfahren relativ aufwendig und teuer ist.
Weitere Informationen über die Zahlungsabwicklung im Internationalen Handel enthält die IHK-Publikation Praktische Arbeitshilfe Export/Import.

7. Lieferbedingungen

Auch diese sind Verhandlungssache. International anwendbare Lieferbedingungen enthalten die Incoterms®, in denen festgelegt wird, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z. B. Transport- und Versicherungskosten, Einfuhrabgaben, ...).

8. Waren, die nur vorübergehend im Ausland verwendet werden

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten, die jedoch bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder vergütet wird.
Zahlreiche Staaten akzeptieren als Sicherheit auch ein Carnet ATA. Carnets ATA sind Zollbürgschaften. Ausgestellt werden Carnets ATA von der Industrie- und Handelskammer.
Letzte Aktualisierung: Juli 2021