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Rechtsverfolgung im Ausland

Trotz umsichtiger Vertragsgestaltung und ordnungsgemäßer Leistungserbringung sehen sich immer mehr deutsche Unternehmen mit der unangenehmen Tatsache konfrontiert, dass ihr ausländischer Vertragspartner die Rechnung nicht bezahlt.
Wenn außergerichtliche Einigungsversuche und Mahnschreiben, gegebenenfalls auch unter Beteiligung einer deutschen Auslandshandelskammer, erfolglos geblieben sind, liegt der Gedanke an eine gerichtliche Beitreibung der Schulden nahe.
Bevor man sich allerdings für eine gerichtliche Lösung entscheidet, sollten die Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Hierzu empfiehlt es sich vorab einen Blick in die Vertragsunterlagen zu werfen. Insbesondere bei Verträgen mit ausländischen Partnern sind hier die Bereiche "Rechtswahl / Anwendbares Recht" und "Gerichtsstand" von großer Bedeutung. Beide Punkte können zwischen Kaufleuten regelmäßig frei vereinbart werden und wirken sich unmittelbar auf den Aufwand und die Kosten für eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung aus.
Durchsetzung vertraglicher Ansprüche:
Zu Beginn ist festzustellen, welche Möglichkeiten für deutsche Im- und Exporteure bestehen, wenn sie ihre Rechte und Forderungen nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland durchsetzen wollen. Befinden sich die Schuldner im Ausland, dann ergeben sich erste Schwierigkeiten schon dadurch, dass das Auffinden des Schuldners Schwierigkeiten machen kann. Anders als in Deutschland ist weltweit eine Melde- oder Regierungspflicht kaum bekannt oder vorhanden. Selbst öffentliche Register, wie man sie etwa in Deutschland als Handelsregister kennt, existieren in vielen Staaten nicht.

Oft ist es auch nutzlos, dem Schuldner "außergerichtlich" Mahnschreiben zuzusenden, da diese in der Regel unbeachtet bleiben. Es bleibt dann nur noch der Weg mittels hoheitlicher Maßnahmen, also mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, die Forderungen durchzusetzen. Ein solches Vorgehen bedingt wiederum, dass vollstreckbare Titel vorliegen.

In diesen Fällen ist es hilfreich, schon vor Abschluss der internationalen Geschäfte Vorsorge zu treffen und Sicherungen zur Durchsetzung der eigenen Forderungen einzubauen. Hier hilft beispielsweise das Vorliegen einer Bankgarantie zu Gunsten des Gläubigers oder aber auch der Abschluss von Versicherungen, die Exportrisiken absichern. Schließlich gilt es auch, einen "wasserdichten" Vertrag aufzusetzen. Denn liegen klare Absprachen über Gerichtsstände und die Rechtswahl vor, dann kann dies für den Gläubiger eine große Erleichterung bei der Durchsetzung seiner Forderungen mit Hilfe der Gerichte bedeuten.

Außergerichtliche Rechtsverfolgung im Auslandsgeschäft:
Es liegt naturgemäß nah, zunächst einmal mit Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Zu beachten ist allerdings, dass Schriftverkehr sich lange hinziehen kann und dadurch viel Zeit verloren geht. Dies wiederum kann Auswirkungen haben, wenn zum Beispiel Kaufpreisansprüche im Ausland innerhalb anderer Fristen verjähren, als in Deutschland.

Gerichtliches Vorgehen:
Für deutsche Kläger ist zu beachten, dass die Möglichkeiten der inländischen Gerichtsbarkeit ihre Grenzen an der Immunität fremder Staaten findet. Geht es um Streitfälle mit Auslandsbezug, dann muss neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts vor allem dessen internationale Zuständigkeit überprüft werden.

Prozessdurchführung:
In internationalen Rechtsstreitigkeiten ist neben der Feststellung des richtigen Gerichtsstands auch von Bedeutung, ob anwaltliche Vertretung notwendig ist oder ob ein eigenes Auftreten ausreichend sein kann. Die sogenannte Lex Fori ist hier zu beachten. Lex Fori bedeutet, dass das Recht am Prozessort darüber entscheidet, ob und durch wen eine Prozesspartei im Verfahren vertreten sein kann oder muss.

Die Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland:
Ausländische Urteile können in Deutschland nur dann vollstreckt werden, wenn
  • das Gericht des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen zuständig war;
  • der Beklagte, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, sich nicht darauf berufen kann, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt bekommen zu haben, dass er sich verteidigen konnte;
  • die Anerkennung des Urteils nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist;
  • die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Ist danach ein deutsches Urteil in Deutschland anzuerkennen, dann kann dieses wie ein deutscher Titel vollstreckt werden.

Die Vollstreckung deutscher Titel im Ausland:
Für die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel im Ausland ist das Recht, welches am Ort des eingeschalteten Gerichts gilt, bedeutsam. Dieser Grundsatz wird jedoch durch eine Vielzahl bilateraler Vollstreckungsübereinkommen oder auch durch das schon angesprochene Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen ersetzt. Bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen gibt es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Österreich, Griechenland, Israel, Norwegen, Tunesien und Spanien. Darüber hinaus bestehen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, den Niederlanden und Großbritannien.

Es ist aus deutscher Sicht festzustellen, dass sich nur in den genannten Staaten gerichtliche Entscheidungen gesichert durchsetzen lassen. In den anderen Staaten der Welt besteht das Restrisiko, dass ein einmal in Deutschland erstrittenes Urteil nicht durchsetzbar ist.