Verordnungen zu Energieeinsparungen & Energieeffizienz treten in Kraft

Die Bundesregierung hat am 24.08.2022 die Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) sowie die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) verabschiedet.
Zielstellung beider Verordnungen ist es, im Rahmen des Notfallplanes Gas den Gasverbrauch zu reduzieren. Die EnSikuMaV tritt am 01.09.2022 in Kraft und ist befristet bis zum 28.02.2023. Die Regelungen der EnSimiV gelten ab dem 01.10.2022 bis zum 30.09.2024. Nachfolgend bieten wir einen Überblick über die einzelnen Maßnahmenbereiche.

Ladengeschäfte und Reklame

In Geschäftsräumen des Einzelhandels müssen ab 01.09.2022 Ladentüren geschlossen gehalten werden, sofern dies nicht die Funktion eines Fluchtweges behindert. Die Türöffner dürfen nicht auf dauerhaftes Öffnen eingestellt werden.
Außerdem ist die Beleuchtung von lichtemittierenden Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt, es sei denn die Beleuchtung dient zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren. Gemeint sind hier in der Regel Schilder, Lichtwerbungen, Schaukästen oder ähnliches. Für Schaufenster soll dies jedoch nicht gelten. Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausnahmen sind möglich für Sicherheits- und Notbeleuchtung sowie kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

Temperaturregelungen für Gemeinschaftsflächen und Arbeitsräume in Arbeitsstätten

In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist das Beheizen von Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen untersagt. Für Arbeitsplätze in öffentlichen Gebäuden gelten allgemein die folgenden Lufttemperaturen als Höchstwerte.
  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C,
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C,
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 17 °C,
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C und
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.
Zudem sind unter bestimmten Bedingungen die Trinkwassererwärmungsanlagen auszuschalten bzw. die Warmwassertemperatur zu reduzieren.
Anzuwenden sind diese Einschränkungen für Gebäude im Eigentum oder in Nutzung durch eine juristische Person des Öffentlichen Rechts (z. B. durch Behörden, Gemeinden, Landkreise) oder durch Unternehmen der Daseinsvorsorge unter Kontrolle einer Gebietskörperschaft (z. B. Abfallentsorgung). Es existieren Ausnahmeregelungen zu technischen Aspekten sowie allgemein für verschiedene soziale Einrichtungstypen.
Für alle Unternehmen des Privatrechts gelten die obenstehenden Temperaturwerte als Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten. Diese sind in der Regel 1 Grad niedriger als in der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorgesehen ist. Die Unternehmen haben somit die Möglichkeit, die Regeltemperatur um 1 Grad zu reduzieren und den Energieverbrauch dadurch zu mindern.

Informationspflichten über Preissteigerungen im Immobiliensektor

Lieferanten von Gas und Wärme für Wohnraum müssen ihren Letztverbrauchern bzw. den Gebäude-/Wohnungseigentümern bis zum 30.09.2022 die folgenden Informationen bereitstellen:
  • Energieverbrauch und Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
  • Voraussichtliche Energiekosten unter Berücksichtigung des am 01.09.2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifes
  • Das rechnerische Einsparpotential in Euro und Kilowattstunden bei Reduzierung der Raumtemperatur um 1 Grad. Es wird davon ausgegangen, dass dies einer Einsparung von 6% entspricht.
Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Einheiten, die mit Gas oder Fernwärme heizen,
  • müssen die Informationen des Versorgers bis zum 31.10.2022 an ihre Mieter weitergeben, nebst spezifischen Informationen für die jeweilige Wohneinheit
  • müssen im Falle einer weiteren Information des Versorgers über den Anstieg des Preisniveaus, diese unverzüglich an die Mieter weitergeben.
  • müssen bis zum 31.10.2022 zusätzliche Kontaktinformationen nebst Internetadresse einer Verbraucherorganisationen, eine Energieagentur oder sonstiger Einrichtungen an ihre Mieter kommunizieren, bei denen diese sich über Effizienzmaßnahmen oder ähnliches informieren können.
Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten haben unverzüglich die Informationen ihres Versorgers direkt an die Mieter weiterzuleiten.

Sonstige Maßnahmen der EnSikuMaV

Um Mietern ebenfalls die Möglichkeit zu geben, den Energieverbrauch zu reduzieren, werden Mietvertragsregelungen, die die Mieter zur Einhaltung einer Mindesttemperatur verpflichten, vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 ausgesetzt. Private Schwimm- und Badebecken (innen sowie außen, auch Aufstellbecken) dürfen nicht mit Gas oder Strom aus dem öffentlichen Netz beheizt werden. Eine Ausnahme besteht bei therapeutisch zwingend notwendigen Anwendungen.

Maßnahmen der EnSimiV

Zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur Energieeinsparung
Jeder Eigentümer eines Gebäudes, welches mit Erdgas geheizt wird, ist verpflichtet eine Heizungsprüfung durchführen und die Anlage gegebenenfalls optimieren zu lassen. Falls in dem betreffenden Gebäude ohnehin ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zum Einsatz kommt, oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine vergleichbare Prüfung durchgeführt wurde, entfällt die Verpflichtung für den Eigentümer. Andernfalls sind folgende Punkte zu prüfen:
  • Sind die einstellbaren technischen Parameter hinsichtlich Energieeffizienz optimiert?
  • Ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen?
  • Ist eine effiziente Heizungspumpe im Einsatz?
  • Sollten Dämmmaßnahmen an Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden?
Zur Verbesserung der Effizienz in Folge dieser Prüfung, kommen in der Regel die folgenden Maßnahmen in Betracht:
  • Absenkung der Vorlauftemperatur
  • Aktivierung oder Anpassung der Nachtabsenkung / Nachtabschaltung
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebes
  • Absenkung der Warmwassertemperatur
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur
Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Die festgestellten Optimierungsmaßnahmen sind bis 15.09.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung und eventuell erforderliche Maßnahmen sollen von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen
  • Schornsteinfeger,
  • Handwerker aus den Gewerben Installateur und Heizungsbauer beziehungsweise Ofen- und Luftheizungsbauer,
  • Energieberater.
Auch über den Wärmesektor hinaus werden Unternehmen zusätzliche Schritte zur Effizienzverbesserung abverlangt, sofern sie in den letzten drei Jahren durchschnittlich einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden hatten. Konkrete Maßnahmen, die in einem Energieaudit oder im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems zur Effizienzsteigerung identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden sind spätestens innerhalb von 12 Monaten umzusetzen. Als wirtschaftlich umsetzbar wird eine Maßnahme dann definiert, wenn sie nach 20% der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erwirtschaftet. Für die umgesetzten Maßnahmen bzw. die fehlende Wirtschaftlichkeit ist eine Zertifizierung (Zertifizierer, Umweltgutachter, Energieauditor) zu veranlassen.
Sowohl für die Pflicht zur Prüfung der Heizungsanlagen in Gebäuden als auch zur Umsetzung zusätzlicher Effizienzmaßnahmen bleibt folgendes festzuhalten: Aus der Verordnung geht nicht hervor, wie mit dem eventuellen Mangel von Fachkräften oder Material zur Umsetzung umzugehen ist. Kann eine Prüfung oder eine Effizienzmaßnahmen aus Gründen, welche das betreffende Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, darf dies nicht als Pflichtverletzung angesehen werden.
Es ist vorsorglich zu empfehlen, frühzeitig den Kontakt zu einer geeigneten fachkundigen Person aufzunehmen und dies sowie ggf. eintretende Verzögerungen zu dokumentieren. Die in der EnSimiV enthaltenen Verpflichtungen gelten vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2024.


Der Dachverband der Industrie- und Handelskammern (DIHK) informiert auf seiner Webseite über die neuen Vorschriften, welche ab dem 1. September für öffentliche Unternehmen, den Handel sowie für die Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft gelten.