Meldung von Mindermengen Strom und Gas
Viele Unternehmen sind in Folge der Krisen der vergangenen Jahre sowie der aktuell schwachen konjunkturellen Lage von Produktionsrückgängen bis hin zu Werksschließungen betroffen, so dass der Energiebezug massiv sinkt.
Gleiches gilt für größere Abnehmer von Strom und Gas im Bereich Gewerbe, Handel, Dienstleistungen. Die geringere Abnahme kann zu erheblichen Zusatzkosten bzw. zu Vertragsstrafen bei Nichtmeldung führen.
Aufgrund Regelungen im Rahmen der jeweiligen Versorgungsverträge können die Unternehmen verpflichtet sein, deutlich geringere Abnahmen dem Netzbetreiber und dem Strom- bzw. dem Gaslieferanten zu melden. Wenn Betriebe dem nicht nachkommen, können Strafzahlungen fällig werden.
Zahlreiche Strom- und Gaslieferverträge enthalten verbindliche Abnahmeverpflichtungen in Verbindung mit Schwellenwerten, die nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen (sog. Toleranzband). Andernfalls können Zusatzzahlungen anfallen. Falls Unternehmen solche Verträge abgeschlossen haben und absehbar ist, dass sie die Mindestschwelle nicht erreichen, sollten sie rasch Kontakt mit dem Lieferanten aufnehmen, um ggf. Nachverhandlungen führen zu können.