Welche Medien dürfen für Jungendliche frei zugänglich sein?

Computerspiele

Das Jugendschutzgesetz regelt in § 13 das Spielen an Bildschirmspielgeräten und macht es abhängig von der jeweiligen Alterskennzeichnung der Computerspiele (§ 12 Abs. 2 JuSchG), wie sie für Kino- und Videofilme vorgesehen ist. Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder von dieser beauftragten Person (über 18 Jahren) dürfen Kinder und Jugendliche nur solche Computerprogramme benutzen, die für ihr Alter freigegeben sind oder die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind.
Hinweis: Eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, dass das Kind oder der Jugendliche ohne Begleitung auch Spiele, die für sein Alter nicht freigegeben sind, spielen darf, reicht hierbei nicht aus! Eine Beauftragung zur Beaufsichtigung des Kindes oder des Jugendlichen muss auf Verlangen des Internetcafébetreibers vorgelegt werden. In Zweifelsfällen muss der Internetcafébetreiber die Berechtigung überprüfen.

Internetcafés

Auf die Alterskennzeichnung müssen Internetcafébetreiber in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Die Altersregelung erfolgt durch Vereinbarungen der obersten Landesbehörden aufgrund von Prüfungen von Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle.
Folgende Altersbegrenzungen sind vorgesehen:
  • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
  • "Freigegeben ab sechs Jahren"
  • "Freigegeben ab zwölf Jahren"
  • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
  • "Keine Jugendfreigabe"
Das Kind oder der Jugendliche haben ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. In Zweifelsfällen besteht die Pflicht für den Internetscafébetreiber, das Alter zu überprüfen.
Von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bereits erteilte Altersempfehlungen sollen nach den vorläufigen Vollzugshinweisen als Freigabe und Kennzeichnung der Programme gelten. Bildträger, die nicht freigegeben oder mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Hier besteht ein umfassendes Vertriebsverbot.
Internetcafés mit Gaststättenkonzession
Es besteht das Verbot des Aufenthaltes für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder eines Erziehungsbeauftragen. Der Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist nach wie vor verboten, es sei denn, eine personensorgeberechtigte Personen ist in Begleitung.

Trägermedien

Trägermedien, die in der Liste jugendgefährdender Medien ( § 18 JuSchG) aufgenommen sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen ebenfalls nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Diese Beschränkung gilt auch für schwer jugendgefährdende Trägermedien, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind. Bei den schwer jugendgefährdenden Trägermedien handelt es sich u.a. um solche mit volksverhetzenden, zu Straftaten anleitenden, gewaltdarstellenden oder pornographischen Inhalten sowie kriegsverherrlichende oder die Menschenwürde verletzende Darstellungen (vgl. § 15 Abs. 2 JuSchG). Die Liste wird bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt (§ 21 JuSchG).
Wichtiger Hinweis: Ein Verstoß gegen das Abgabeverbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

Abgabeverbot von Tabakwaren

Tabakwaren dürfen nicht mehr in Automaten angeboten werden, es sei denn es besteht eine technische Vorrichtung, die den Missbrauch verhindert oder es besteht eine ständige Aufsicht, die sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine Tabakwaren entnehmen können.