Gebührenforderungen von Verwertungsgesellschaften

1. Wieso fordert die GEMA Gebühren?

Wer bei Veranstaltungen, Restaurants oder auf Hotelzimmern Fernsehgeräte oder Musik bereitstellt, wird durch das deutsche Uhrheberrecht zur Leistung von Entgelten verpflichtet. Mit diesen Entgelten werden die Ansprüche der Urheber für die kommerzielle Nutzung Ihrer Werke (Musik, Film, Bilder etc.) vergütet. Damit nicht jeder Nutzer mit z.B. jedem Komponisten eigene Vergütungsvereinbarungen treffen muss, werden die Urheber durch so genannte Verwertungsgesellschaften (VG) vertreten. Zur Zeit gibt es in Deutschland 12 VGs. Die bekanntesten sind die GEMA und die VG-Media. Jede VG sollte einen anderen Kreis von Urhebern vertreten. Es ist per Gesetz festgelegt, dass die VGs Tarife mit angemessenen Entgelten für die Nutzung festlegen. Diese Tarife werden meist mit den Verbänden der verschiedenen Nutzergruppen (z.B. dem DEHOGA für das Hotel- und Gaststättengewerbe) ausgehandelt. Häufig werden die Tarife gerichtlich überprüft.

2. Lizenzverträge

Wer Musik oder Fernsehen bereitstellen möchte, ist gesetzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet. Um diese Entgeltpflicht zu regeln, muss der Gastgewerbetreibende mit den betroffenen VGs Lizenzverträge schließen. Hierbei lassen sich meist mehrere VGs durch eine einzige vertreten, was die Lizenzerlangung vereinfacht. Wer den Abschluss von Lizenzverträgen versäumt wird zu stark verteuerten Nachzahlungen herangezogen.

3. Die neue Weiterleitungsgebühr? Musterklagen

Seit 1998 erheben die GEMA und die GVL (vertritt ausübende Künstler wie z.B. Sänger und Musiker) Gebühren für die Weiterleitung von Programmsignalen über hotelinterne Verteileranlagen auf die einzelnen Zimmer. Seit Januar 2005 machen auch der VG-Zusammenschluss ZWF (vertreten durch die GEMA), die VG Media und der Nachrichtensender CNN gleichartige Forderungen geltend.
Diese Weiterleitungsgebühr beruht auf den §§ 20, 20b UrhG. Sie fällt nur an, wenn das Programmsignal innerhalb des Hotels etc. von einer zentralen Verteilerstelle auf die verschiedenen Zimmer weitergeleitet wird. Werden die Signale dagegen direkt über die Zimmerantenne wie z.B. beim digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) empfangen, entfällt die Gebührenpflicht gegenüber den VGs. Teilweise werden die Forderungen rückwirkend geltend gemacht. Dies ist aus unserer Sicht zumindest für die vergangenen drei Jahre unproblematisch zulässig. Allerdings hat die GEMA (für die ZWF) mit dem DEHOGA eine Tarifvereinbarung geschlossen, nach der alle Forderungen für die Zeit zwischen 2002 und 2005 über eine Gebühr von 7,50 € abgegolten werden. Fand eine Weiterleitung erst nach 2002 statt, verringert sich der Betrag anteilig.
Ob die geforderten Weiterleitungsgebühren in allen Fällen rechtmäßig sind, ist noch nicht geklärt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Ansprüche der VGs bereits durch Lizenzvereinbarungen mit den Kabelgesellschaften abgegolten wurden. Der DEHOGA hat daher gegen die VG Media eine Musterklage eingereicht, in der die Zahlungsverpflichtungen exemplarisch geklärt werden sollen.
Einen besonderen Fall bilden die Forderungen des CNN, der Forderungen in Höhe 30 € pro Zimmer und Jahr erhebt. Diese Forderungen sind nicht nur wegen eventueller Verträge mit den Kabelgesellschaften fraglich. Insbesondere die Höhe erscheint vollkommen überzogen. Auch gegen CNN strebt der DEHOGA eine Musterklage an.

4. Richtiges Vorgehen bei Gebührenforderungen

  • a) Forderungen der VG Media
    Mitglieder des DEHOGA sollten mit der VG Media weiterhin Nutzungsverträge abschließen und die vereinbarten Gebühren ohne Vorbehalt zahlen. Sollte die Klage des DEHOGA erfolgreich sein, so greift eine Vereinbarung, nach der die Gebühren an alle betroffenen Mitglieder des DEHOGA direkt zurückgezahlt werden. Alle anderen Unternehmen sollten zwar ebenfalls weiterhin die Lizenzverträge abschließen, Zahlungen jedoch mit Hinweis auf die Musterklage des DEHOGA unter Vorbehalt leisten. Ist die Klage des DEHOGA erfolgreich, können die geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden.
  • b) Forderungen der GEMA, ZWF, GVL
    Im Hinblick auf die Forderungen durch GEMA, ZWF und GVL wurde noch keine Musterklage eingereicht. Es ist jedoch gut möglich, dass der DEHOGA auch hier gerichtlich tätig wird. Die Unternehmen sollten auch hier weiterhin Lizenzverträge abschließen, jedoch Zahlungen nur unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Forderung leisten. Der DEHOGA weist für seine Mitglieder darauf hin, dass eine Leistung unter Vorbehalt womöglich zum Verlust des Verbandsbonus führen könne. (Für Mitglieder des DEHOGA verringert sich die Gebühr grundsätzlich um 20 %.)
  • c) Forderungen der VG Wort
    Forderungen der VG Wort sollten generell unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Forderung beglichen werden.
  • d) Forderungen der CNN
    Unter Bezugnahme auf die ungeklärte Rechtslage und ein zwischen dem DEHOGA und CNN vereinbartes gerichtliches Musterverfahren sollte die Angemessenheit der Vergütungsforderung bestritten und eine Zahlung nur ?unter Vorbehalt?, geleistet werden. Bis zur Klärung der Rechtslage sollte CNN, ohne Anerkennung der Vergütungshöhe, eine Zahlung in Höhe von 0,20 Euro pro Zimmer/Jahr angeboten werden. Dies gilt für alle Unternehmen des Gastgewerbes gleichermaßen.
    Auch falls einmal Zahlungen ohne die Erklärung eines Vorbehaltes erfolgt sein sollten, können nach erfolgreichen Musterklagen durch den DEHOGA diese Zahlungen zurückverlangt werden. Bei verweigerter Zahlung dagegen machen die VGs ihre Ansprüche mit einem Strafzuschlag von 100 % gerichtlich geltend. Diesen Klagen geben die Gerichte üblicher Weise in vollem Umfang statt.
Quelle: DIHK