Orientierungshilfe beim Export

In der Regel ist der Exportauftrag zunächst wie ein Inlandsauftrag zu prüfen.
Hinzu kommen nun die deutschen und die EU-Bestimmungen bei der Ausfuhr zu beachten. Ergänzend zu diesen Vorgaben sind bei der Ausfuhr Vorschriften von der ausländischen Zollverwaltung sowie weitere Forderungen vom Kunden zu beachten. Anhand der unterschiedlichen,  außenwirtschaftsrechtlichen und -politschen Interessen unterliegt die Ausfuhr  handelspolitische Maßnahmen. 
Hinweis: Neben der Prüfung von produkt- und marktspezifischen Voraussetzungen, ist die Klärung rechtlicher Aspekte für den Erfolg des Exportgeschäft unerlässlich. Somit wird das Exportgeschäft zur Chefsache.

Kosten und Risiken

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS. Weitere Informationen zu den INCOTERMS

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann durch die unterschiedliche Risiken beeinflusst werden. Hierbei werden die Risiken in drei Kategorien unterschieden: 
  1. Politische und Länderrisiken
  2. wirtschaftliche Risiken
  3. Währungsrisiken
Die Zahlungsabwicklung kann abhängig wie folgt gestaltet werden. Mehr dazu hier
  Nicht-dokumentär Dokumentär
An-/bzw. Vorauszahlung:
Hierbei zahlt der Empfänger den Gesamt- oder Teilbetrag vor dem Erhalt der Ware. Bei einer Teilzahlung erfolgt eine Staffelung in Prozenten bei festgelegten Abschnitten des Export- geschäftes überwiesen. Das Zahlungsrisiko kann somit ganz oder teilweise auf den Importeur abgewälzt werden und stellt für den Exporteur, durch die Einsparung der Zinskosten, eine günstige Finanzierungsmöglichkeit dar.
Dokumenteninkasso:
Bei dieser Vorgehensweise verpflichtet sich der Importeur, die Ware bei Erhalt der Dokumente, welche ihm wiederum die Verfügungsgewalt der Ware gewähren, die Forderung zu begleichen. Der Exporteur erteilt hierzu seiner Hausbank einen Inkassoauftrag und übergibt die Transport- und Versicherungs- dokumente.  Rechtliche Grundlagen für das Dokumenten.Akkreditiv bilden die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditiv (ERA 600, 2007)
Zahlung gegen Rechnung:
Die Zahlung erfolgt mit dem Eingang der Rechnung, welche mit der Lieferung der Ware beim Importeur eingeht. Das Hauptrisiko liegt beim Exporteur, da die Sicherheit der Zahlung durch den Importeur nicht gewährleistet werden kann.  Diese Zahlungsmethodes setzt ein hohes Maß an Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Importeurs voraus.. Die Liquidität des Exporteurs wird durch Zinskosten beansprucht. 
Dokumenten-Akkreditiv:
Bei diesem Zahlungsvorgang bauftragt der Importeur seine Hausbank, zugunsten des Exporteurs ein Dokumenten-akkreditiv zu eröffnen. Der Exporteur veranlasst, nach dem Avisieren seiner Hausbank, die vollständige und korrekte Erstellung der im Akkreditiv geforderten Dokumente, welche wiederum den Versand der Ware oder die erbrachte Leistungen innerhalb der festgesetzten Frist nachweisen. Gegen Vorlage dieser Dokumente erfolgt die dokumentierte Leistung.

Ausfuhranmeldung

Eine Ausfuhranmeldung benötigt man für die Warenausfuhr in ein Nicht-EU-Land ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm. Seit dem 1. Juli 2009 ist die Abgabe der Ausfuhranmeldung nur noch mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS möglich.
Achtung: Wer zum ersten Mal eine Zollanmeldung ausfüllt, benötigt Zeit!
Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann das kostenlose Angebot der Zollverwaltung nutzen oder sich von einem Zolldienstleister oder einer Spedition vertreten lassen.
Unter www.zoll.de können sich Interessenten über die Internetzollanmeldung Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) informieren. Das Merkblatt zur Erstellung einer Zollanmeldung ist dabei eine unverzichtbare Orientierungshilfe und kann beim Zoll kostenfrei abgerufen werden.
Ebenso ist für die Ausfuhranmeldungen (Zollanmeldung) die EORI Nummer des Wirtschaftsbeteiligten  erforderlich.

Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes

Für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Dabei ist das Nachschlagewerk "K & M" (Konsulats-und Mustervorschriften) der Industrie- und Handelskammer zu Hamburg sehr hilfreich. Hinweise über die Erfordernisse einer/s
  • Handelsrechnung (ggf. mit Beglaubigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. mit konsularischen Vermerken)
  • nichtpräferentiellen Ursprungsnachweises in Form eines Ursprungszeugnisses, das von der IHK ausgestellt wird
  • präferentiellen Ursprungsnachweises (z. B. EUR 1), der von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt wird. Er dient als Nachweis für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder Zollermäßigungen im Bestimmungsland.
Der Importeur im Bestimmungsland sollte nach Möglichkeit verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind. 
Hinweis: Gern beraten wir Sie ergänzend hierzu und/oder bestellen Ihnen das praktische Nachschlagewerk "K & M".

Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes

Die EU hat mit verschiedenen Ländern "Präferenzabkommen" abgeschlossen, die bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land im Regelfall Zollfreiheit oder -ermäßigung garantieren, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Dieses Papier stellt damit ein sogenanntes wertsteigerndes Dokument dar, das entsprechende Wettbewerbsvorteile bietet. Soweit das jeweilige Bestimmungsland mit der EU präferenzrechtlich nicht verbunden ist, sind aus kalkulatorischen Gründen die "normalen" Zollsätze zu beachten. Diese und andere Einfuhrabgaben (Steuern, ggf. Gebühren) können bei der IHK oder bei der
Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI)
Agrippastraße 87/93
50676 Köln
Tel.: (0221) 2057-0
Fax: (0221) 2057-212
Seite des BfAI
als unverbindliche Vorabinformation in Erfahrung gebracht werden. Abgerufen werden können die Eingangsabgaben in Drittländern auch in der MarketAccess Database der EU.

Ausfuhr von Waren - nur zur vorübergehenden Verwendung ins Ausland

Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren im Ausland (Drittland) ist im Rahmen des internationalen Handels tägliche Praxis. Um die vorübergehende Ausfuhr derartiger Waren mit anschließender vorübergehender Verwendung verfahrens-rechtlich wesentlich zu vereinfachen, stellen die Industrie- und Handelskammern das international anerkannte Verwendungspapier Carnet ATA aus. Dieses beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist. Das Verfahren kann im Wirtschafts-verkehr mit zur Zeit mehr als 50 Ländern, die dem ATA-Abkommen beigetreten sind, durchgeführt werden.