Carnet A.T.A./C.P.D. online beantragen (eCarnet)
So geht’s - Vier gute Gründe für die elektronische Beantragung
- Zeit und Geld sparen: Postwege oder Botengänge entfallen bei der Beantragung. Die elektronisch beantragten Carnets sind nach der Ausstellung durch unsere Handelskammer bei uns im Hause abzuholen und anschließend rechtsverbindlich zu unterschreiben. th-photo / sto
- Schnelligkeit durch elektronische Kommunikation: Mittels elektronischer Kommunikation zwischen den Antragstellenden und unserer Handelskammer wird die Möglichkeit geschaffen, eventuell notwendige Änderungen vor der Ausstellung schnell und unkompliziert vorzunehmen.
- Medienbrüche überwinden: Warenlisten können mittels CSV-Datei in den elektronischen Carnet-Antrag übernommen werden. Fotos können dem elektronisch gestellten Antrag als PDF-Anhang hinzugefügt werden.
- Transparenteres Verfahren: Der Bearbeitungsprozess in unserer Handelskammer wird transparenter. Die Historie der Antragsbearbeitung ist durch eine Datumsangabe und den Namen des Bearbeitenden innerhalb der eCarnet-Anwendung nachvollziehbar. Der vollständige Antragsvorgang wird elektronisch für zehn Jahre archiviert. Als Antragstellender sorgen Sie auch weiterhin für die unverzügliche Rückgabe des jeweiligen Carnets, sofern dieses nicht mehr von Ihnen benötigt wird. Die Rückgabe hat auch weiterhin spätestens zum Ablauf der Carnet-Gültigkeitsdauer (= ein Jahr ab Ausstellungsdatum) zu erfolgen. Unsere Handelskammer bewahrt die zurückgegebenen Carnets für zehn Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer auf. Nach Ablauf von drei Jahren ab Gültigkeitsablauf eines Carnets können Antragstellende die Carnets innerhalb von drei Monaten bei uns abholen.
Technische Voraussetzungen
Welche Technik benötigen Sie, um ein Carnet online zu beantragen?
- Internet-Anschluss
- PC oder Laptop mit einem aktuellen Internet-Browser (Wichtig ist, einen aktuellen Browser, von z.B. Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox oder Safari, zu nutzen.)
- Zugang zum e-ATA-System
Die Registrierung im eCarnet-System in drei Schritten
Möchten Sie Ihre Carnets zukünftig elektronisch beantragen, befolgen Sie bitte die nachstehend bezeichneten Schritte:
- Registrierung durch die/den eCarnet-Administratorin/Administrator (das ist die Person in Ihrem Unternehmen, die u.a. gegenüber unserer Handelskammer als erste Ansprechperson agiert und weitere Nutzer Ihrer Firma in der Anwendung anlegt und verwaltet) durch einen Klick auf „Registrieren“ unterhalb des Login-Bereichs. Unter “Ausweisdokument” bitte die Vorder- und Rückseite des Personalausweises in einer Datei hochladen.
- Nach erfolgter Registrierung wird der Account freigeschaltet und es können online Carnets beantragt sowie weitere Nutzer durch die/den eCarnet-Administratorin/Administrator angelegt werden.
Informationen zum eCarnet-Admin, weiteren eCarnet-Nutzer und der Registrierung finden Sie im Handbuch "Carnet A.T.A./C.P.D. Elektronische Antragstellung.
Carnets A.T.A./C.P.D. online beantragen - Schritt für Schritt
Sobald Ihr Benutzerkonto aktiviert wurde, können Sie ein Carnet beantragen. Loggen Sie sich hierfür unter www.e-ata.de/bremen ein und drücken Sie den Button “Neues Carnet ATA“ oder „Neues Carnet CPD (TW)“ (nur für Taiwan) in der Werkzeugliste.
Anschließend füllen Sie die benötigten Informationen aus. Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie im Handbuch "Carnet A.T.A./C.P.D. Elektronische Antragstellung". Ein Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet, gesendet oder gelöscht werden.
Die Bewilligung und der Druck erfolgen durch unsere Handelskammer. Nach erfolgter Ausstellung erhalten Sie eine Abholbenachrichtigung. Anschließend liegt das Carnet in unserer Handelskammer zur Abholung für Sie bereit.
Anschließend füllen Sie die benötigten Informationen aus. Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie im Handbuch "Carnet A.T.A./C.P.D. Elektronische Antragstellung". Ein Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet, gesendet oder gelöscht werden.
Die Bewilligung und der Druck erfolgen durch unsere Handelskammer. Nach erfolgter Ausstellung erhalten Sie eine Abholbenachrichtigung. Anschließend liegt das Carnet in unserer Handelskammer zur Abholung für Sie bereit.
Auch die Nutzer der eCarnet-Anwendung erhalten einen Gebührenbescheid und eine Rechnung über das jeweils ausgestellte Carnet.
Bitte beachten Sie, dass es zwingend erforderlich ist, dass Sie (Carnet-Inhaber) das ausgestellte Carnet vor der Nämlichkeitssicherung unterschreiben (nur das grüne Deckblatt im Feld „J. SIGNATURE OF Holder“ sowie alle eventuell benötigten grünen Warenlistenzusatzblätter unten rechts unter „SIGNATURE OF HOLDER“)! Nach Ausstellung durch unsere Handelskammer dürfen auch an online beantragten Carnets keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.
Kostenübersicht zum Carnet ATA
Ausstellungsgebühren
Carnets ATA für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz bzw. Standort in Bremen und Bremerhaven aus.
Carnets ATA für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz bzw. Standort in Bremen und Bremerhaven aus.
| Gebühren für die Ausstellung von Carnets A.T.A | |
| für Kammerzugehörige | 70,00 € |
| für Nichtkammerzugehörige | 100,00 € |
| Gebühr für nicht ordnungsgemäß abgewickelte Carnets A.T.A. | 29,00 € |
Als nicht ordnungsgemäß erledigt gelten Carnets insbesondere in folgenden Fällen:
- Das Carnet ist verloren gegangen und kann deshalb nicht vom Carnetinhaber zurückgegeben werden;
- Das Carnet wird nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben;
- Das Carnet wird nicht vollständig, d.h. mit allein Aus-, Ein-, Wiederausfuhr-, Wiedereinfuhr und Transitabschnitten, zurückgegeben;
- Einer Einfuhrbescheinigung (auf dem Einfuhrblatt) steht keine entsprechende fristgerechte Wiederausfuhrbescheinigung (auf dem Wiederausfuhrblatt) der Zollverwaltung desselben Einfuhrlandes gegenüber;
- Beim Zollgutversand steht nicht jeder Transiteröffnung (auf einem Transitblatt) eine Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes (auf einem Transitblatt) gegenüber.