Leitfaden für Importe aus Drittländern

Diese Übersicht dient vor allem angehenden Importunternehmen mit Waren aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer) als Leitfaden zur Vorbereitung auf weiterführende Informationsgespräche bei der Handelskammer, der Zollverwaltung und anderen Beratungseinrichtungen.
Der Handel mit Drittländern wird als "Außenhandel" unterliegt den Bestimmungen
  • des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Union,
  • nationaler Außenwirtschaftsgesetze und
  • der nationalen Steuergesetze.
Das Zollrecht regelt u.a. die Höhe der Einfuhrzölle, während im Außenwirtschaftsrecht die Einfuhrbestimmungen festgelegt sind.
Charakteristisch für das Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschafts-verordnung (AWV), ist der Grundsatz des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungs-verkehrs mit dem Ausland. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen jedoch aufgrund von handelspolitischen Maßnahmen für einige Produkte beispielsweise Einfuhrgenehmigungs- oder Einfuhrüberwachungspflichten.

Voraussetzungen für Importgeschäfte

Voraussetzungen sind:

  • eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt
  • abhängig von der Größenordnung und Rechtsform des Unternehmens ein Auszug über die Eintragung ins Handelsregister
  • für Gewerbetreibende aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthalts-genehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt

Leitfragen, die vor Geschäftsabschluss geklärt sein sollten

  • Unter welchen Voraussetzungen darf die Ware importiert werden?
  • Gibt es Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrgenehmigungspflichten?
  • Welche Bestimmungen hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland müssen noch beachtet werden?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern)?
  • Welche Handels- und Nachweisunterlagen werden benötigt?
  • Mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
Um die Einfuhrbestimmungen zu klären, müssen die Warennummer, das Ursprungsland der Ware und das Absenderland bekannt sein.

Bezeichnung der Importware

Für jede Ware muss anhand des "Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik" und des Zolltarifs die zugehörige Warentarifnummer (Zolltarifnummer) ermittelt werden. Allgemeine Bezeichnungen wie "Bekleidung" oder "Papier" reichen hierzu nicht aus. Die Ware ist beim Zoll mit genauen Angaben zu ihrer Beschaffenheit anzumelden.
Nur durch die  zutreffende Warentarifnummer können alle weiteren Informationen über die Einfuhrbestimmungen ermittelt werden.

Einfuhrgenehmigung "Ja oder nein?"

Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können jedoch genehmigungspflichtig sein, um sensible Märkte in der EU zu schützen. Für einige Waren mit Ursprung
  • in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und
  • zum Teil auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Kontingente).
Davon sind zum Beispiel bestimmte Textilien, Schuhe, Porzellan, Keramik und Glaswaren, Spielzeug und einige Stahlerzeugnisse betroffen. Eine etwaige Genehmigungspflicht ist aus der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ersichtlich. Die Hinweise lassen sich auch aus dem Elektronischen Zolltarif entnehmen.

Genehmigungsbehörden sind:

Hinweise zur Marktfähigkeit der Ware

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraus-setzungen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden. Diese Verbote und Beschränkungen dienen beispielsweise dem Verbraucherschutz, dem Umweltschutz und dem Artenschutz. Die Verbote und Beschränkungen für eine bestimmte Ware sind teilweise recht schwierig zu identifizieren. So sind bei der Einfuhr beispielsweise das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das Textilkenn-zeichnungsgesetz, das Markengesetz, das Abfallgesetz sowie eine Vielzahl technischer Normen u.v.m. zu beachten. Erste Hinweise erfolgen hierzu auch über den Elektronischen Zolltarif

Anfallende Einfuhrabgaben

Die Einfuhrabgaben werden anhand der jeweiligen Warennummer ermittelt.

Erhoben werden:

  • Die Einfuhrzölle sind EU-weit gleich. Abweichend vom normalen Zollsatz können Waren aus Ländern, denen die Europäische Union so genannte "Präferenzen" gewährt, zollfrei oder zu einem niedrigeren Zollsatz importiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Importeur dem Zollamt entsprechende Papiere (Präferenz-nachweise) vorlegt. - Fehlen diese, ist der volle Drittlandszoll zu zahlen.
  • die Antidumping- und Antisubventionszölle, die die EU auf Waren erhebt, die aus dem jeweiligen Exportland zu niedrigeren Preisen als den dortigen Marktpreisen aus-geführt werden. Für einige Agrarwaren erhebt die EU Agrarzölle, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben und so die europäische Landwirtschaft zu schützen

Grundlage für die Einfuhrabgabe

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert. Dies ist in der Regel der "Transaktionswert", d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis frei Ort Außengrenze der EU. In diesen Wert werden alle Kosten eingerechnet, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts entstehen, um die Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten. Achtung: Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert und sind daher in der Rechnung getrennt auszuweisen. Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der nationalen Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 % (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die gezahlte EUSt lediglich ein durchlaufender Posten, die gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Bemessungs-grundlage für die EUSt ist der Zollwert zuzüglich Zollbetrag zuzüglich evtl. anfallender Verbrauchsteuern zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.
Verbrauchsteuern: werden für Alkohol, Bier, Tabakwaren und Mineralöl erhoben.
Im Zuge der Harmonisierung von Vorschriften in der Europäischen Union (EU) wurden mehrere Richtlinien erlassen, die auf die Produktsicherheit von zum Beispiel Maschinen, Kinderspielzeug, Bau- oder Medizinprodukten zielen. Wird die jeweiligen Richtlinie eingehalten, ist dies durch ein CE-Zeichen auf dem Produkt zu erkennen. 

Kennzeichnungspflicht bei Warenimporten in die EU

Auch beim Import in die EU ist vom Importeur sicherzustellen, dass vom Hersteller eine entsprechende Konformitätserklärung für die einzuführenden Waren vorliegt. Dabei hat der ausländische Hersteller ein CE-richtlinienkonformes Produkt zu liefern, welches dann auch das CE-Kennzeichen trägt. Sollten die Produkte die europäischen Standards nicht erfüllen, so scheiden sie als Handelsware innerhalb der EU gänzlich aus. Produkte die unter die jeweiligen Richtlinien fallen, dürfen ohne CE-Zeichen nicht in den freien Verkehr gebracht werden. Sollte der Importeur nicht auf die Einhaltung der entsprechenden Richt-linien achten, führt diese Zuwiderhandlung zu einem Bußgeld und zur Rücknahme der Waren vom Markt.  
In Deutschland werden eingeführte Waren aus Drittländern unter Umständen vom Zoll auf auf das Vorhandensein des CE-Kennzeichens kontrolliert und bei pflichtwidrigem Fehlen dieser Kennzeichnung abgefangen.
Die entsprechenden Normen gelten natürlich auch für Produkte, die aus der EU stammen. Hier haftet in diesem Fall der Produzent. Die bereits gekaufte Ware darf dann jedoch nicht mehr vertrieben werden.

Welche Dokumenten sind für die Zollabfertigung notwendig?

Was man umgangssprachlich "Verzollung" der Ware nennt, wird zollrechtlich als "Abfertigung zum freien Verkehr" bezeichnet. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:
Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)
Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat unterliegen der Überwachung durch die Zollstellen. Die Zollanmeldung bzw. der Zollantrag stehen am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie werden grundsätzlich in elektronischer Form über das ATLAS System abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000,- Euro gibt sich die Zollstelle in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden (sofern keine Einfuhrgenehmigungspflicht besteht).
Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung dient der Ermittlung des Zollwertes von Waren, die in den zollrechtlichen freien Verkehr der EU überführt werden sollen. Die Abgabe der Zoll-wertanmeldung ist in der Regel bei Waren mit einem Zollwert bis zu 20.000 € nicht nötig. -Vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine Teilsendung oder Mehrfach-sendung an den selben Empfänger.
Präferenznachweise                                                                                                                              Wenn eine Zollvergünstigung beantragt wird, muss ein geeigneter Präferenznachweis vorgelegt werden. Präferenznachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1/EUR MED)., präferentielle Ursprungserklärung auf Handelsrechnungen, oder ein Formblatt A für Waren aus Entwicklungsländern.
Ursprungszeugnis (UZ-IHK)
Ein Ursprungszeugnis kann erforderlich werden, wenn die Kaufvertragsbedingungen oder das Akkreditivgeschäft es erfordern.
Obwohl alle Angaben sorgfältig recherchiert und zusammengestellt wurden, dient diese Übersicht nur als Orientierung und ersetzt kein Beratungsgespräch mit Ihrer Handelskammer.