Die Dokumentäre Zahlungs­abwicklung

Dokumentenübersicht und Bedeutung

Für die dokumentäre Zahlungsmodalität können folgende Dokumente eingesetzt werden um vor allem die Sicherung der Lieferung und Zahlung vorzunehmen.  Darüber hinaus können einige Dokumente für die Sicherungsübereignung bzw. Verpfändung berücksichtigt werden. 
Folgende Dokumente möchten wir deshalb vorstellen: 
Dokument Inhalt / Gegenstand der Regelung
Konnossement (Bill of Lading):
Wertpapier, dass im Seeverkehr die Rechtsbeziehung zwischen dem Verfrachter, dem Verlader und dem Empfänger der beförderten Güter regelt. Da der ausgewiesene Empfänger über die Ware verfügungsberechtigt ist, handelt es sich um ein Inkasso- und Akkreditivpapier, und ermöglicht die Sicherungsübereignung und Verpfändung.
Ladeschein:
Erstreckt sich auf den Transport auf Binnenwasserstraßen. Der Verfrachter verpflichtet sich, die Ware zu befördern und an den Berechtigten gegen Einreichung des Ladescheins auszuliefern. 
Frachtbrief:
Dieser findet Berücksichtigung beim Gütertransport im Schienen-, Luft- und Straßenverkehr. Der Frachtbrief bestätigt lediglich, dass der Spediteur die Waren übernommen hat und verpflichtet ist, die Ware an den genannten Empfänger auszuliefern. 
Intern. Spedieteur-übernahmebescheinigung
(Forwarders Certificate of Receipt)
Dieses Dokument bestätigt, dass an den Spediteur unwiederruflich die Weisung ergangen ist, die Ware einem bestimmten Empfänger zur Verfügung zu stellen. Da der Absender nach Versendung des FCR nicht mehr über die Ware verfügt, sind die Voraussetzungen für eine inkasso- und akkreditivmäßige Zahlungsabwicklung vorhanden. 
Posteinlieferungsschein und Postversandschein Beide Dokumenten bescheinigen dem Exporteur, dass der Auftrag zur Beförderung und Auslieferung von Waren an die Deutsche Post AG ergangen ist. Im Gegensatz zum Posteinlieferungsschein enthält die Bescheinigung Angaben über die versandte Ware. 
Versicherungsdokumente  Als Einzel- oder Generalpolice beweisen sie den Abschluss einer Transportversicherung für einzelne Warensendungen bzw. für Warensendungen, die regelmäßig stattfinden und zu ähnlichen Konditionen abgewickelt werden.  Bei einer Generalpolice, kann auf Verlangen des Exporteurs ein Versicherungzertifikat für die einzelne Warensendung ausgestellt werden.
Lagerdokumente Es handelt sich um Dokumente, in denen der Lagerhaltern bestätigt, die Waren ordnungsgemäß zur Lagerung übernommen zu haben. und an den Berechtigten herauszugeben. 
Orderlagerscheine verbriefen ein Verfügungsrecht und eignen sich zur Besicherung von Krediten durch Sicherungsübereignung und Verpfändung. Namenslagerscheine begründen kein automatisches Verfügungsrecht. 
Handelsrechnung Enthält Angaben über das Warengeschäft, wie Name und Geschäftssitz vom Ex- und Importeur, Warenbezeichnung, Warenmenge, Preis und Preisbasis. Sie bildet die Basis für die Ausstellung weiterer Dokumente.
Ursprungszeugnis Bescheinigt bzw. Beglaubigt die Herkunft der Ware. Das Ursprungszeugnis weist der Zollbehörde des Einfuhrlandes die tatsächliche Herkunft nach. Es dient der Verhinderung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen. 



Dokumenteninkasso (Dokumenten gegen Zahlung/Akzept)

Beim Dokumenteninkasso verpflichtet sich der Importeur, die Ware bei Erhalt der Dokumente, die ihm die Verfügungsgewalt über die Ware gewähren, zu bezahlen oder ein Akzept zu leisten. Der Exporteur erteilt hierzu seiner Hausbank einen Inkasso-auftrag und übergibt die Dokumente. 
Der Importeur hat damit die Sicherheit, dass die Ware versandt wurde. Der Exporteur hat das Risiko, dass sich der ausländische Kunde verweigert, die Exportdokumente anzunehmen. Zudem besteht die Gefahr, dass bei direktem Versand der Ware an den Importeur diese vom Abnehmer ohne Bezahlung des Inkassoauftrages oder Akzeptleistung aufgenommen wird. 
Grundsätzlich wird deshalb empfohlen, dass der Exporteur bei der Erteilung des Inkassoauftrages an seine Hausbank sicherstellt,dass die Dokumente an die Bank des Empfängers an die Bank des Empfängers adressiert sind. Erst nach Zahlung oder Akzeptierung durch den Käufer, händigt die Bank des Käufers die Dokumente aus. 
Da das Dokumenteninkasso nach den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi ausgestellt wird, verläuft dieses auch nach genauen Verfahrensvorschriften. Der Inhalt und die Form der Dokumente werden jedoch nicht überprüft- lediglich deren Vollständigkeit. Unterschieden werden zwischen folgende Dokumenteninkasso
Dokumente gegen Zahlung (d/p) Dokumente gegen Akzept (d/a)
Der Exporteur verschickt die Ware in ein Zoll-Lager. (Nicht direkt an den Kunden)
Die Dokumente werden bei der Hausbank des Exporteurs eingereicht. Diese werden von dort weiter an die Bank des Importeurs geleitet. Die Hausbank des Importeurs händigt die Dokumente gegen die Zahlung des Abnehmers aus. Der Importeur (Empfänger) kann nun gegen die Vorlage der Dokumente über die reservierte Ware verfügen. Der Exporteur trägt lediglich das Risiko der Nicht-Aufnahme der Dokumente durch den Importeur.
Die Transportdokumente werden dem Importeur nur ausgehändigt, wenn dieser einen auf ihn gezogenen Wechsel in Höhe des Rechnungsbetrages akzeptiert. Der Exporteur erhält vom Importeur einen Bankakzept, den er zur Finanzierungsfunktion bei seiner Hausbank diskontieren lassen kann. Die Zahungssicherheit wird bei dieser Form durch die Wechselstrenge garantiert. Desweiteren räumt der Exporteur seinem Kunden einen Lieferantenkredit ein. 

Dokumenten-Akkreditiv (letter of credit L/C):

Eine von einem Kreditinstitut (Akkreditivbank) im Auftrag des Importeurs übernommene Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist dem Exporteur gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente (die den Versand, die Versicherung, eventuell die Qualität der Güter und/oder andere Sach-verhalte beweisen) einen währungsgemäßen Geldbetrag auszuzahlen bzw. gutzuschreiben. Da der Exporteur seine Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, sichert er auf diese Art seine Forderung ab. Außerdem erhält er bereits bei Einreichung der Dokumente die Zahlung, so dass er nicht den Transportweg zu finanzieren hat. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.
Unter dem Kriterium der Sicherheit für den Exporteur:
  • Unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv: Im Falle des unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs hat die eröffnende Bank (Akkreditivbank) eine feststehende (unwiderrufliche) Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Exporteur.
  • Unbestätigtes Dokumentenakkreditiv: Es begründet als unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv nur eine feststehende Verpflichtung der ausländischen Bank des Importeurs (Akkreditivbank) zur Zahlung des Kaufpreises. Also hat der Exporteur nur einen Anspruch auf Zahlung an die eröffnende Bank (Akkreditivbank). Gefahr: In bestimmten Ländern können auch Banken zahlungsunfähig werden. Zur Absicherung dieses Risiko sollte der Exporteur ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren.
  • Bestätigtes Dokumentenakkreditiv: Die Akkreditivbank (die Bank des Importeurs) beauftragt eine weitere Bank (Bestätigungsbank, i.d.R. im Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes zusätzliches Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die Zahlung des Kaufpreises.
Unter dem Merkmal der Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten:
  • Sichtzahlungsakkreditiv (Sichtakkreditiv): Die Zahlung erfolgt im Gegenzug zur Einreichung und zur Aufnahme der Dokumente bei der Bank. Zur Prüfung der Dokumente stehen der Bank maximal sieben Tage zur Verfügung. Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Akkreditivart ist das unwiderrufliche unbestätigte Sichtzahlungsakkreditiv.
  • Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung: Die Auszahlung erfolgt an einem späteren, nach den Akkreditivbedingungen genau bestimmbaren, um die sog. Nachsichtfrist hinausgeschobenen Fälligkeitstag. Der Exporteur kann auf diese Weise dem Importeur ein Zahlungsziel ein-räumen und die Sicherheit des Akkreditivversprechens der eröffnenden Bank auch während der Nachsichtfrist behalten.
  • Akzeptakkreditiv: Feststehende Verpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank zur Akzeptleistung auf einer vom Exporteur gezogenen Tratte und zu deren Bezahlung bei Fälligkeit. Der Exporteur muss dabei die Akkreditivbedingungen erfüllen. Falls eine andere Bank im Akkreditiv als Akzeptbank vorgesehen ist (z.B. die Hausbank des Exporteurs), übernimmt diese die Verpflichtung zur Akzeptleistung und Zahlung.

Sonderformen der Akkreditive

  • Commercial Letter of Credit (das negoziierbare Akkreditiv): Der Commercial Letter of Credit (CLC) verbrieft das Zahlungsversprechen der akkreditiveröffnenden Bank. Darin verpflichtet sich diese Bank, Tratten, die vom Begünstigten auf den im Akkreditiv benannten Bezogenen gezogen sind, ohne Rückgriff auf den Aussteller (Akkreditivbegünstigten) und/oder gutgläubige Inhaber zu bezahlen, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditivbedingungen erfüllt sind.
  • Standby Letter of Credit: Standby Letters of Credit finden Anwendung als garantieähnliche Instrumente: In der reinen Form des Standby Letter of Credit wird die Zahlung der eröffnenden Bank durch eine schriftliche Erklärung (written statement) des Begünstigten oder eines (neutralen) Dritten ausgelöst.
  • Übertragbares Dokumentenakkreditiv: Übertragbare Akkreditive finden Anwendung insbesondere im Export- und Transithandel sowie bei Auslandsgeschäften unter Einschaltung von Generalunternehmen. Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Der Zwischenhändler überträgt es auf seine Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Durch den übertragbaren Akkreditiv wird der direkte Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermieden. Falls nichts anderes angegeben ist, kann ein übertragbares Akkreditiv nur einmal übertragen werden.
  • Revolvierendes Dokumentenakkreditiv, Revolving Credit: Es lautet über einen Akkreditivbetrag, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Begünstigten mehrmals (erneut, wieder auflebend, revolvierend) in Anspruch genommen werden kann, bis ein festgelegter Höchstbetrag erreicht ist.
  • Gegenakkreditiv, Back-to-back-Akkreditiv: Sofern eine Übertragung nicht möglich ist bietet sich ein Gegenakkreditiv an. Ein Exporthändler (Zwischenhändler, Transithändler o. ä.) oder ein Generalunternehmer eröffnet ein (Gegen-) Akkreditiv zu Gunsten seines eigenen Vorlieferanten bzw. zu Gunsten eines Subunternehmers. Der Endabnehmer eröffnet parallel ein Akkreditiv (Basisakkreditiv) zugunsten des Zwischenhändlers.