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Geldwäsche

Das EU-Geldwäschepaket bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen mit sich. Insbesondere die neuen europäischen Vorgaben für das Transparenzregister sowie die ab dem 10. Juli 2027 geltende Geldwäsche-Verordnung erfordern eine frühzeitige Auseinandersetzung und Anpassung betrieblicher Prozesse. Wir laden Sie herzlich ein zu einem kostenfreien Webinar am 21. Oktober 2026 von 9:30 bis ca. 11:00 Uhr. Das Webinar bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen und gibt praxisnahe Hinweise zur Umsetzung der neuen Pflichten in Ihrem Unternehmen.

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes, die am 18.11.2023 in Kraft getreten ist, wurde für bestimmte Güterhändler die Verpflichtung zur Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) auf den 1. Januar 2027 hinausgeschoben. Die Fristverlängerung gilt für alle Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln. Wird mit den genannten Produkten gehandelt, verbleibt es hingegen bei der Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, das am 18.03.2021 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem der Geldwäsche-Straftatbestand grundlegend überarbeitet. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Durch die Einführung des sog. All-Crime-Ansatzes müssen diese nun deutlich häufiger eine Verdachtsmeldung gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben.

Die Beteiligung einer Person aus einem Drittstaat mit einem hohen Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einer Transaktion löst für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten aus. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 wurden mit Wirkung zum 9. Juli 2020 einige Länder nunmehr aus der EU-Hochrisikostaatenliste gestrichen, während andere mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 neu aufgenommen wurden.

Am 1. Januar 2020 ist das Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (sog. Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie) in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Anforderungen ist nicht vorgesehen. Angesichts verstärkter Kontrollen und erheblicher Bußgeldrisiken sollten sich Unternehmen daher möglichst rasch mit den Änderungen auseinandersetzen und ihren Handlungsbedarf prüfen. Eine Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen finden Sie auf unserer Homepage.

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". Die nun vorliegenden Ergebnisse der Analyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Dies betrifft z. B. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler (mit Einschränkungen). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Homepage.

Das Transparenzregister enthält Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen.