Verschärfung der strafrechtlichen Geldwäsche

Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, das am 18.03.2021 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem der Geldwäsche-Straftatbestand in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) grundlegend überarbeitet. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz wie z. B. Güterhändler oder Immobilienmakler.
Die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) knüpft unter anderem an die möglichen Vortaten zur Geldwäsche an. Bisher handelte es sich hierbei um einen begrenzten Katalog von Straftaten aus dem Bereich der schweren und organisierten Kriminalität, z. B. Drogenhandel, gewerbsmäßiger Betrug oder schwerer Bandendiebstahl.
Durch die Novellierung des Geldwäsche-Straftatbestands wurde nun der sogenannte All-Crime-Ansatz eingeführt. Künftig können somit alle Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches oder eines anderen deutschen Gesetzes, eine Vortat zur Geldwäsche sein. Nach dem All-Crime-Ansatz macht sich zukünftig also jeder strafbar, der seine Geldbeute aus einer Straftat waschen will, egal aus welcher Vortat das Geld stammt.
Diese Ausweitung der relevanten Vortaten der Geldwäsche führt für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes dazu, dass sie nun deutlich häufiger eine Verdachtsmeldung gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben müssen.
Eine Meldung nach § 43 GwG lässt hierbei auch weiterhin eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Geldwäschehandlung entfallen.