Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU bis zum 01.01.2024

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 01. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.

Hintergrund und Zweck des elektronischen Meldeportals „goAML WEB“ der FIU
Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen daher Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung bei der FIU abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei „goAML WEB“ zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es zudem spezielle Typologiepapiere (z. B. im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Bis zum 01.01.2024 verlangt der Gesetzgeber nun von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal. Die Pflicht besteht dabei unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Der Registrierungspflicht unterliegen alle Unternehmen, die zu dem Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten zählen. Diese werden in § 2 Abs. 1 GwG abschließend aufgelistet. Das Geldwäschegesetz richtet sich dabei nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Von der Registrierungspflicht sind somit unter anderem Immobilienmakler, Güterhändler und bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen betroffen. Auch bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler müssen die Registrierung vornehmen, sofern sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten. Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (z. B. Finanzanlagenvermittler) sind ebenfalls von der Registrierungspflicht betroffen.

Besonderheiten für Güterhändler
Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, müssen sich wie die übrigen Verpflichteten bis spätestens 1. Januar 2024 bei der FIU registrieren.
Für Güterhändler, die nicht mit diesen Produkten handeln, besteht hingegen eine längere Frist für die Registrierung. Sie müssen die Registrierung bis spätestens 1. Januar 2027 vornehmen.

Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung ist elektronisch über die Homepage der FIU im Portal „goAML WEB“ vorzunehmen. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?
Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung bereits vorgesehen.