Wichtige Änderungen im Geldwäschegesetz

Das neue Geldwäschegesetz ist seit dem 26.06.2017 in Kraft und erfordert organisatorische Änderungen und Umstrukturierungen in Unternehmen.

Eine wichtige Neuerung betrifft die Pflicht ein umfassendes Risikomanagement zu installieren. Dies umfasst zum einen die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse und zum anderen interne Sicherungsmaßnahmen. Lediglich Güterhändler, die keine Bargeschäfte von mehr als 10.000,00 € tätigen, sind nicht von der Änderung betroffen. Die Risikoanalyse erfordert die Identifizierung der Geschäftspartner und die entsprechende Dokumentation, z. B. durch Kopieren des Ausweises. Bisher musste bei Barzahlungen ab 15.000,00 € die Identität des Kunden dokumentiert werden. Diese Sorgfaltspflicht besteht jetzt bereits im Rahmen einer Transaktion bei Barzahlungen über mindestens 10.000,00 €.

Auch für Immobilienmakler gibt es eine Änderung: Die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes müssen vom Immobilienmakler identifiziert werden, sobald der Vertragspartner des Maklervertrags ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrags äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist spätestens dann auszugehen, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Partei (ggf. über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat.

Der Umfang der Risikoanalyse ist abhängig von möglichen Risiken der jeweiligen Geschäfte. Sie kann daher knapper ausfallen, wenn geringe oder keine Risiken bestehen, muss aber umfangreicher erfolgen, wenn es sich beispielsweise um eine große Anzahl von Exportgeschäften oder Transaktionen mit neuen Geschäftspartnern handelt.

Das neue Gesetz bringt aber auch eine Vereinfachung mit sich: So müssen Verdachtsmeldungen nicht mehr bei verschiedenen Behörden abgegeben werden, sondern nur bei einer Stelle – der beim Zollkriminalamt neu eingerichteten „Zentrale für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU).

Mit der Gesetzesänderung werden auch die Bußgeldrahmen für schwerwiegende Verstöße stark angehoben. Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde Bußgeldentscheidungen im Internet unter Angabe des Namens des Betroffenen und der Art des Verstoßes veröffentlichen. Aufsichtsbehörde für Oberfranken ist die Regierung von Mittelfranken, die das Geldwäschegesetz im sogenannten Nichtfinanzsektor vollzieht und für bestimmte Finanzunternehmen zuständig ist. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst neben den fränkischen Regierungsbezirken die Oberpfalz und Schwaben.