Geldwäsche - Änderung der EU-Hochrisikostaatenliste

Die Europäische Kommission hat in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 eine Liste mit Drittstaaten mit einem hohen Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt. Diese wurde nunmehr mit Wirkung zum 09.07.2020 bzw. 01.10.2020 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 geändert.
Seit dem 9. Juli 2020 gelten Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, die Demokratische Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien nun nicht mehr als Hochrisikodrittländer.
Folgende Länder werden ab dem 1. Oktober 2020 hingegen neu in die Liste der Hochrisikostaaten aufgenommen: Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe.
In der EU-Hochrisikostaatenliste sind Staaten gelistet, die als „Drittländer mit hohem Risiko“ i. S. d. der aktuellen EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849 in der Fassung der Richtlinie 2018/843) bzw. „Drittstaat mit hohem Risiko“ i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwG) gelten.
Die Beteiligung einer Person aus einem Hochrisikodrittland an einer Transaktion löst für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten aus (vgl. § 15 Abs. 3 GWG). Als direkt geltendes Recht ist die EU-Verordnung zudem auch für die Bewertung der gelisteten Länder in der unternehmenseigenen Risikoanalyse zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der veränderten Einschätzung der Europäischen Kommission ist ggf. schon zum 9. Juli 2020, insbesondere aber zum 1. Oktober 2020 eine Überprüfung der individuellen unternehmenseigenen Risikoanalyse im Hinblick auf die dortige Risikoklassierung der in der Delegierten Verordnung künftig nicht mehr genannten bzw. neu aufgenommenen Hochrisikodrittländer sinnvoll.