die WIRTSCHAFT | Das Magazin
Nr. 7007744
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IHK Ulm

Aktivrente: So nutzen Unternehmen die neuen Spielräume

Mit der steuerlich geförderten Aktivrente haben Unternehmen seit Jahresbeginn eine neue Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte länger an Bord zu halten oder an Bord zu holen. Was sie dabei beachten müssen.
Über das reguläre Rentenalter hinaus zu arbeiten, soll für Arbeitnehmer attraktiver werden und für Arbeitgeber das Arbeitsangebot erhöhen. Die neue Aktivrente soll helfen, Engpässe in den Betrieben abzufedern, erfahrene Fachkräfte länger zu halten oder in den Betrieb zu holen. Ein positiver Nebeneffekt soll sein, mit den Beitragszahlungen die Sozialversicherungssysteme zu stabilisieren. Entsprechend groß sind die Erwartungen. Seit Jahresbeginn können Beschäftigte, die freiwillig im Rentenalter weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen.
Für Rainer Kambeck, Bereichsleiter Wirtschafts- und Finanzpolitik bei der DIHK, kann die Aktivrente ein Baustein sein, um den Arbeitsmarkt zu stabilisieren. „Viele ältere Beschäftigte wollen ohnehin länger arbeiten – wenn sie das tun, steht den Betrieben insgesamt ein höheres Arbeitsangebot zur Verfügung. Das wäre angesichts des Arbeits- und Fachkräftemangels eine Entlastung“, erklärt er. Gleichzeitig würde jede Steigerung der Erwerbsquote und damit des gesamten Arbeitsvolumens in Deutschland unserer wirtschaftlichen Entwicklung zugutekommen.
Unternehmen, die das Instrument nutzen möchten, haben jedoch einige steuerliche, arbeitsrechtliche und organisatorische Regeln zu beachten. Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Wer kann die neue Aktivrente nutzen?
Erste Voraussetzung: Ein Aktivrentner muss sein gesetzliches Rentenalter erreicht haben. Das ist – je nach Geburtsjahr – im Alter zwischen 65 und 67 der Fall. Wer hingegen zum Beispiel als besonders langjährig Versicherte bereits mit 63 eine Rente bezieht, kann die neuen Regeln der Aktivrente noch nicht in Anspruch nehmen und muss für die Inanspruchnahme der Aktivrente das reguläre Renteneintrittsalter abwarten.
Zweite Voraussetzung: Das Einkommen muss im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Festanstellung erzielt werden. Damit sind einige Gruppen von der Nutzung der Aktivrente ausgeschlossen: Selbstständige und Gewerbetreibende sowie Minijobber. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind wegen der in der Regel fehlenden Sozialversicherungspflicht nicht erfasst. Pensionäre – also ehemalige Beamte – können die Aktivrente in Anspruch nehmen, wenn sie das Einkommen bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielen und somit der Arbeitgeber für die Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hat.
Kann der Steuerbonus auf mehrere Jobs verteilt werden?
Nein, der Freibetrag wird jeweils nur für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährt. Hat ein Rentner also mehrere Jobs, muss er sich entscheiden, für welchen er den Steuerbonus in Anspruch nimmt.
Müssen Mitarbeitende bereits eine Rente beziehen, um Aktivrentner zu werden?
Nein, es geht nur darum, dass sie das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Ob die möglichen Aktivrentner dann bereits ihre gesetzliche Rente beantragen oder den Rentenbeginn verschieben möchten, bleibt ihnen überlassen. An der Steuerbefreiung für das Gehalt ändert das nichts. Verschieben sie den Rentenbezug, können sie über die Weiterbeschäftigung sogar noch weitere Entgeltpunkte für die spätere Rente sammeln.
Was gilt in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge?
Der Arbeitgeber muss weiterhin Beiträge für alle Säulen der Sozialversicherung abführen – also zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmer zahlen dagegen nur ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nur wer seine Rente noch nicht bezieht und später in den Ruhestand gehen möchte, zahlt weiterhin ganz normal Rentenversicherungsbeiträge – gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Dadurch erhöht sich später die eigene Rente.
Was müssen Arbeitgeber bei der Lohnsteuer beachten?
Die Steuerfreistellung erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der monatliche Bruttoarbeitslohn wird direkt um 2.000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Nur dieser verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. „Zugleich ist zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen sind“, sagt Susanne Weber, Partner bei der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl GmbH.
Wichtig: Ist bei dem Aktivrentner Steuerklasse VI eingetragen, lässt das darauf schließen, dass er einen Zweitjob hat. Dann darf der Arbeitgeber den Aktivrenten-Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ihm bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. „Das sollte sich der Arbeitgeber schriftlich erklären lassen und im Lohnkonto dokumentieren“, rät Weber.
Was gilt im Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen aus dem Einkommensteuergesetz?
Steuerbefreiungen etwa für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit oder für eine Übungsleiterpauschale sind eigene Freibeträge und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet. Etwas anderes gilt für steuerliche Begünstigungen für Dienstwagen oder andere geldwerte Gehaltsbestandteile. „Gerade weil es sich um Gehalt handelt, wird der zu besteuernde Betrag für die private Nutzung des Wagens auf die 2.000 Euro angerechnet“, erklärt Weber.
Wie lassen sich die Arbeitsverhältnisse mit den Aktivrentnern gestalten?
Generell sind die Unternehmen dabei frei. Die Aktivrentner können in Voll- oder Teilzeit arbeiten, unbefristet oder befristet. Letzteres ist zum einen möglich, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Das kann zum Beispiel ein befristetes Projekt oder eine Vertretung sein. Zum anderen ist auch eine sogenannte sachgrundlose Befristung möglich. Die lässt sich für Aktivrentner sogar deutlich einfacher vereinbaren als für andere Mitarbeitende. Hintergrund: Normalerweise ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte bereits zuvor in dem Unternehmen gearbeitet hat. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber nun explizit für Aktivrentner gestrichen. Mit ein- und demselben Arbeitgeber könnten die Aktivrentner sogar innerhalb von acht Jahren bis zu zwölf Verträge schließen. Dabei ist pro befristetem Vertrag eine Höchstdauer von zwei Jahren vorgesehen.
Gelten die neuen Regeln zu befristeten Arbeitsverhältnissen auch für Rentner, die bei einem anderen Arbeitgeber als ihrem bisherigen tätig werden möchten?
Unternehmen können Aktivrentner, die vorher nicht bei ihnen gearbeitet haben, problemlos befristet und ohne Sachgrund zwei Jahre einstellen. Unklar ist, ob diese Beschäftigten nach Ablauf der zwei Jahre erneut befristet angestellt werden dürfen, sodass sie – wie im Gesetz vorgesehen – bis zu acht Jahre befristet arbeiten können. Das Gesetz ist an diesem Punkt nicht ganz eindeutig. Das muss also entweder durch den Gesetzgeber noch klargestellt oder im Zweifel arbeitsgerichtlich entschieden werden.
Können Arbeitgeber bei der Weiterbeschäftigung eines Aktivrentners neue Konditionen vereinbaren?
Ja. Mit Beginn der Aktivrente entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind daher nicht an die bisherigen Vertragsbedingungen gebunden. Aufgaben, Vergütung oder Arbeitszeiten können neu festgelegt werden.
Gibt es Besonderheiten in Bezug auf Betriebsrenten?
Ob eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ausbezahlt wird, obwohl man weiterhin bei seinem Arbeitgeber angestellt ist, hängt allein davon ab, was in der jeweiligen Versorgungszusage geregelt ist. Auch, ob man weiterhin Beiträge einzahlen kann, ist davon abhängig, was der Arbeitgeber anbietet und regelt. Wichtig ist zugleich: „Die steuerliche Förderung der bAV gilt unabhängig von der Aktivrente“, sagt Susanne Weber. Die entsprechenden Freibeträge werden also nicht auf die Aktivrente angerechnet.
Welche Prozesse müssen Arbeitgeber anpassen?
Die wichtigsten Umstellungen betreffen die Lohnabrechnung (siehe Checkliste). „Daneben sollte auch die Personal-Abteilung in Bezug auf die neuen Regeln geschult und Muster für befristete Verträge entworfen werden“, rät Weber. Jedes Unternehmen sollte zudem frühzeitig mögliche Kandidaten für die Aktivrente identifizieren und diese am besten direkt ansprechen, um die Weiterbeschäftigung individuell mit ihnen zu bereden.
Wie soll es mit der Aktivrente weitergehen?
Ab 2028 will die Bundesregierung prüfen, ob die Aktivrente das erreicht, was sie sich vorgenommen hat – vor allem, ob tatsächlich mehr Menschen jenseits der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten.
Aus Sicht der DIHK sollte die Politik dabei auch überlegen, ob künftig Selbstständige in die Aktivrente einbezogen werden. Dadurch ließe sich das Arbeitskräftepotenzial breiter absichern und die Wirtschaft insgesamt stärken, so DIHK-Bereichsleiter Rainer Kambeck. Außerdem bringt er eine weitere Idee in die Diskussion: Den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro in einen Jahresfreibetrag von 24.000 Euro umzuwandeln. Das würde Unternehmen mehr Flexibilität beim Einsatz von Aktivrentnern geben, etwa um Arbeitsspitzen besser abzufedern. Ein Beispiel: Verdient jemand in der ersten Jahreshälfte nur 1.500 Euro im Monat, könnte der nicht ausgeschöpfte Betrag später durch ein höheres Einkommen – etwa 2.500 Euro im Monat – ausgeglichen werden. Der Freibetrag würde also übers Jahr hinweg betrachtet.
Autorin: Melanie Rübartsch


Die Aktivrente in Kürze
Mit der so genannten Aktivrente können Arbeitnehmer, die im Rentenalter freiwillig weiterarbeiten, ihren Arbeitslohn zu bis zur Höhe von maximal 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Dieser Freibetrag kann für mehrere Jobs geltend gemacht werden. Davon profitieren jedoch nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und deren Betriebe. Selbständige und Minijobber sind von den Regelungen ausgeschlossen. Pensionäre können eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und die Aktivrente nutzen, allerdings muss eine Beitragszahlung in gesetzliche Rentenversicherung erfolgen.
Parallel zur Einführung des neuen Freibetrags hat der Gesetzgeber außerdem die Regeln für sachgrundlose Befristungen für Arbeitsverhältnisse mit Aktivrentnern gelockert.

Checkliste für Arbeitgeber

- Lohnabrechnung für Aktivrentner anpassen: Die Steuerfreistellung des Gehalts erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der Bruttoarbeitslohn wird direkt um monatlich 2.000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Zugleich sind die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen.

- Doppelte Inanspruchnahme des Freibetrags ausschließen: Ist bei dem Aktivrentner Steuerklasse VI eingetragen, sollte sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

- Schulungen bezüglich der neuen Regeln sind sowohl für die Lohnbuchhaltung als auch die Personalabteilung sinnvoll.

- Recruitment: Die Arbeitgeber sollten frühzeitig mögliche Kandidaten für die Aktivrente identifizieren und diese am besten direkt ansprechen, um die Weiterbeschäftigung individuell zu vereinbaren.

- Arbeitsverträge: Es ist sinnvoll, bereits jetzt Muster insbesondere für befristete Arbeitsverträge mit potenziellen Aktivrentnern zu entwerfen.

Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zu Praxisfragen im Zusammenhang mit der Aktivrente als Orientierungshilfe veröffentlicht. Dieser soll sukzessive erweitert werden soll.
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