Nr. 70474
E-Rechnungen ab 2025

Obligatorische eRechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025

Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz (WtcG) hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) im B2B- Bereich. 
Stand: 25. März 2024

Hintergrund

Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit nur für öffentliche Aufträge. Im Rahmen der sog. ViDA-Initiative der EU-Kommission ist ab 2028 (oder später) die Einführung einer transaktionsbasierten elektronischen Meldung von B2B-Umsätzen (Meldesystem) geplant. Voraussetzung hierfür ist die ab 1. Januar 2025 obligatorische eRechnungspflicht, die nunmehr mit dem WtcG eingeführt wird. Eine digitales Meldesystem ist dagegen noch nicht Teil des Gesetzes.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Die obligatorische Ausstellung von eRechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-neu.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Anpassung der Definition der eRechnung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-neu:
    • Als eRechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht.
    • Daneben können Rechnungsaussteller und – empfänger eine Vereinbarung über das genutzte eRechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als eRechnung, sondern als sonstige Rechnung. 
Das BMF hat mit Verbändeschreiben vom 2.Oktober 2023 erste Hinweise veröffentlicht, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderung an die neue eRechnung erfüllen. Auch zum weiterem Einsatz des EDI-Verfahrens äußert sich das BMF. Das vollständige Schreiben ist auf der Seite des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStBV) veröffentlicht. Mit weiteren Verlautbarungen der Finanzverwaltung wird im Laufe des Jahres 2025 gerechnet.

Übergangsregelungen

Alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können. Aufgrund des Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller folgende Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben: 
  • In den Jahren 2025 und 2026 sind neben eRechnungen auch Papierrechnungen und -vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers- sonstige elektronische Rechnungen zulässig; dies gilt in 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (iSd. § 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro.
  • In 2027 dürfen auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden.
Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die eRechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.
Hinweis für Rechnungsempfänger: Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von eRechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Wenn ein Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab 2025 also in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und verarbeiten zu können.

Ausnahmen

Nicht unter die eRechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Fazit

Betroffen sind alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle mit dem Thema eRechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig eRechnungssysteme und Software gegebenenfalls aufzurüsten bzw. umzustellen. Soweit bekannt möchte die Finanzverwaltung die Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zum Erstellen und zur Visualisierung von eRechnungen unterstützen. Hier bleiben die weiteren Umsetzungsarbeiten abzuwarten.


Steuerpolitik

Wachstumschancengesetz beschlossen

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz (WtcG)) will die Ampel-Koalition die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern und Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen setzen. Seit Sommer 2023 lag ein Gesetzentwurf vor. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz nun zugestimmt. Damit dürfte das Gesetz zeitnah im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.
Stand: 22. März 2024
Der Bundestag hatte die ursprüngliche Fassung des WtcG mit einer Entlastung von sieben Milliarden Euro für die Wirtschaft am  17. November 2023 beschlossen. Allerdings stimmte der Bundesrat nicht zu und rief am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss  an. Aus Sicht der Länder war das WtcG grundlegend zu überarbeiten. Nach langen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat das WtcG nun in einer stark gekürzten Fassung beschlossen. Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. 
Kleine und große Unternehmen sollen beispielsweise profitieren durch:
  • den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
  • steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau
  • die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • die verpflichtende Einführung einer elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B) zum 1. Januar 2025
  • Anhebung der Schwellenwerte in der Umsatzsteuer (Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1 000 Euro auf 2 000 Euro, Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600.000 EUR auf 800.000 Euro)
  • Abschaffung der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer iSv. § 19 UStG
Einen Überblick finden Sie auf der Seite der DIHK zusammengestellt.
 
Steuern / Finanzen / Mittelstand

Steuerservice

In der Ausgabe März 2024 des Newsletters Steuern/Finanzen/Mittelstand finden Sie neben Verlautbarungen der Finanzverwaltung aktuelle Gesetzesänderungen (u.a. das Wachstumschancengesetz) und Beiträge zur deutschen und europäischen Steuer- und Haushaltspolitik.

Veranstaltung am 27.02.2024 in Waiblingen

Vorsorge und Nachlassregelung

Erfahren Sie in diesem Impulsvortrag in der IHK-Bezirkskammer Rems-Murr am 27. Februar 2024 Näheres über die häufigsten Fehler bei der Vorsorge und Vermögensnachfolgegestaltung und wie Sie diese verhindern können.
Viele Menschen sind der Annahme, mit der rechtlichen Vorsorge über Vollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Testament und Ehevertrag alles für den Erlebens- und Todesfall geregelt zu haben. Doch in der Regel kümmern sich weder Steuerberater noch Notare um die konkreten finanziellen Gegebenheiten ihrer Mandate. Das bedeutet, dass oftmals die rechtlichen Regelungen nicht mit den finanziellen Gegebenheiten abgestimmt sind. Die Folge davon können Liquiditätsprobleme des überlebenden Ehegatten, eine unnötig hohe Erbschaftssteuerbelastung und problematische Erbauseinandersetzungen sein. Das kann vermieden werden!

Inhalt des Impulsvortrages

  • Die häufigsten Fehler bei der Vorsorge und Vermögensnachfolgegestaltung
  • Gefahrenquellen: Gesetzliche Erbfolge, Berliner Testament, Vollmachten
  • Immobilien in der Nachfolgeplanung 
  • Überblick Erbschaftsteuer
  • Der Weg zur richtigen Planung und Geltung der Vermögensnachfolge
  • Beispiele für lebzeitige Übergabemodelle und außertestamentarische Lösungen

Veranstaltungsdetails

Ort
IHK Bezirkskammer Rems-Murr, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen
Termin
27. Februar 2024, 16:00 – 18:00 Uhr
Anmeldung
ausschließlich online
Teilnahmeentgelt
35,00 EUR pro Person
Anmeldeschluss
23. Februar 2024

Magazin Wirtschaft

Recht und Steuern: die IHK hilft

Wer ein Unternehmen gründet oder führt, hat es mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Rechtsprechungen zu tun. Da den Überblick zu behalten und immer auf dem neusten Stand zu sein, ist eine Herausforderung. Unser IHK-­Service unterstützt Sie dabei!
Als IHK-Mitgliedsunternehmen erhalten Sie in zahlreichen wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen Hilfe im Rahmen einer Erstberatung durch unser Juristen-Team. Schwerpunkte bilden dabei Themen wie Arbeitsrecht, Datenschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Vertragsrecht. Auch bei ­Fragen zur ­Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, zur rechtskonformen ­Werbung, zum ­Lebensmittelrecht, zur Zulässigkeit eines Firmennamens, zu Compliance, IT-Recht und vielem mehr beraten Sie unsere Fachleute aus dem IHK-Haus in Stuttgart und aus unseren Bezirkskammern.

Oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser digitales Kontaktformular. Wir garantieren Ihnen eine fundierte Rückmeldung – in der Regel innerhalb von zwei Tagen. Unser IHK-Team zeigt Ihnen gern Handlungsmöglichkeiten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen auf.  
Der juristische Service beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beratung. Unsere Mitgliedsunternehmen werden auch fortlaufend über Neues aus dem ­Themenkreis Recht und Steuern informiert. Am besten abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter „Recht“ und „Steuern“.

In diesem Internetauftritt finden Sie zudem das umfassende juristische Ratgeber­angebot der IHK mit zahlreichen Merkblättern, Musterklauseln und Checklisten zu vielen Rechts- und Steuerthemen.
Abgerundet werden die juristischen ­Informationsangebote der IHK durch Schulungen, Seminare und Vorträge, die Sie in der Veranstaltungsdatenbank finden –  damit Sie die komplexe Rechtslage besser durchschauen können!
Auf politischer Ebene sind unsere Rechts- und Steuerexperten ebenfalls für Sie im Einsatz: Wir bringen die Interessen der gewerblichen Wirtschaft der Region bei Gesetzgebungsverfahren ein und positionieren uns gegenüber politischen Entscheidungsträgern, um ­bessere Rahmenbedingungen für unsere Mit­glieder zu erreichen und Bürokratie abzubauen.
Unser Anspruch: eine effiziente, kompetente und serviceorientierte Dienstleistung für unsere Mitgliedsunternehmen – im Sinne der regionalen Wirtschaft. Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns!  
Liana Meyer-Vogt, Dr. Andreas Kiontke, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Energie- und Stromsteuer 2024

Energie- und Stromsteuer, Spitzenausgleich fällt weg

Kurz vor Weihnachten wurden noch die Änderung im Stromsteuerrecht bekannt, mit der die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt wurde.

Stromsteuerabsenkung

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 wird der Steuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe von 20,50 Euro/Megawattstunde (MWh) auf den europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh abgesenkt. Für die Ermäßigung ist weiterhin ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können wie bisher erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Dadurch, dass der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, weiterhin 250 Euro beträgt, wird die Ermäßigung künftig bereits oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh) wirksam. Die Stromsteuerabsenkung wird zunächst auf zwei Jahre befristet.

Weitere Änderungen:

Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium im Dezember noch einige weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31.12.2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG.
Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG).
Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Andererseits betrifft das den Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas. Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können.
Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus
1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
  • flüssigen Biomasse-Brennstoffen
  • festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
  • gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
2. Klär- oder Deponiegas
erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt.
Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich.
Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31.03.2024 mit rückwirkender Erteilung zum 01.01.2024 möglich:
  1. Es bestand bis zum 31.12.2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  2. diese Steuerbefreiung entfällt zum 31.12.2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  3. der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Achtung: Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.
abgeänderte Quelle: DIHK
Umsatzsteuer

Gastronomie: Nichtbeanstandung für die Silvesternacht

Die als befristete Corona-Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder der einheitliche Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass es zur Vermeidung von Übergangschwierigkeiten zugelassen wird, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent angewandt wird. Dies gilt aber nicht für die Abgabe von Getränken.
Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales,  Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Energie

Fristen im Energiebereich

Ob Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer, dem KWKG oder der EEG Umlage – in den vielen verschiedenen Regelungen sind zu beachtende Fristen wie auch Voraussetzungen und Verfahren definiert, die es Unternehmen anlassbezogen ermöglichen, die Belastungen aus einzelnen Energiekostenbestandteilen zu reduzieren.
Auf der Webseite der IHK Südthüringen finden Sie zusammengestellt eine chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen für Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich.
(Stand: November 2023).

Reminder

Prüfberichte und Negativerklärungen FinVermV

Der Gewerbetreibende ist nach § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Beachten Sie bitte:
  • Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze:
    Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.
  • Prüfungsberichtspflicht auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz:
    Die Prüfungsberichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, zum Beispiel bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.
Hinweis: Ein Steuerberater ist nicht bereits deshalb befangen und somit ungeeignet, weil er für den Vermittler auch steuerberatend tätig ist und Steuererklärungen fertigt.

3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV),
  • zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV - Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten et cetera),
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten) und
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung den IDW PS 840 n.F. entwickelt. Außerdem ergeben sich Hinweise für den Prüfungsaufbau aus der Muster-Verwaltungsvorschrift zum § 34f GewO.

4. Sind Sammelprüfungsberichte möglich?

§ 24 FinVermV sieht eine Erleichterung der Berichtspflicht für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen des Untervermittlers möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips mindestens alle vier Jahre jeder Untervermittler einer Einzelprüfung unterzogen wird. Dabei darf für den Vermittler nicht vorhersehbar sein, wann er das nächste mal der Einzelprüfung unterliegt. Neben dem Prüfbericht ist eine Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.
Der Prüfer hat in der Systemprüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Systemprüfungsberichts erfüllt sind. Die Prüfung bezieht sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 12 bis 23 FinVermV durch die Untervermittler. Hierzu muss die Vertriebsgesellschaft einen einheitlichen Beratungsprozess, Formulare und Vertragsmuster sowie einheitliche Dokumentation vorgeben. 
Sofern ein Gewerbetreibender in einem Berichtsjahr den Obervermittler wechselt und in der Folge für eine andere Vertriebsgesellschaft tätig wird, sollte eine Ausfertigung bzw. Kopie des Systemprüfungsberichts sowie jeweils eine Erklärung des Gewerbetreibenden über den maßgeblichen Zeitraum vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine solche Systemprüfung nur durch einen eingeschränkteren Kreis an Prüfern durchgeführt werden darf. Nach den rechtlichen Vorgaben sind dies zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, aber anders als bei Einzelprüfungen ist der Steuerberater dazu nicht berechtigt.

5. Negativerklärung

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der eingestellten Mustererklärungen (rechts unter Downloads).
Bitte beachten Sie: Eine Negativerklärung ist nicht möglich, wenn
  • der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
  • eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
  • eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
  • im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.
In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde/IHK übermittelt werden.
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

6. Verstöße

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.

7. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahrs bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen. In den Bundesländern mit IHK-Zuständigkeit ist an die örtlich zuständigen IHKs zu adressieren. In den Bundesländern, in denen weiterhin die Stadt- und Landkreise für diese Aufgabe verantwortlich sind, müssen die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen den entsprechenden Gewerbebehörden übermittelt werden.
In der Region Stuttgart niedergelassene Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater senden den/die jeweilige/-n Prüfbericht/Negativerklärung bitte an:
IHK Region Stuttgart
Referat 44
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart
Stand: Juni 2022
Gewerbesteuer

Digitaler Gewerbesteuerbescheid

Im April 2023 ist der digitale Gewerbesteuerbescheid gestartet. Bisher gibt es in Deutschland zahlreiche Formate bei den Gewerbesteuerbescheiden- alle in Papierform. Besonders für Unternehmen mit mehreren Standorten sind Prüfung und Verarbeitung von Papierbescheiden ein enormer Aufwand. Abhilfe soll der digitale Gewerbesteuerbescheid schaffen. 
Stand: Oktober 2023
Der digitale Gewerbesteuerbescheid wird als Teil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) implementiert und ermöglicht es, dass Gewerbesteuerbescheide der Kommunen künftig digital an die Unternehmen versendet werden können. Der von der Kommune erlassene Bescheid soll dabei im PDF-Format mit XML-Anhang in das ELSTER-Postfach „Mein Unternehmenskonto“ zugestellt werden.
Der Datensatz ist sowohl bundesweit einheitlich als auch maschinenlesbar und soll durch Einlesen in die Unternehmenssoftware direkt weiterverarbeitet werden können. Der gesamte Workflow – vom Einreichen der elektronischen Gewerbesteuererklärung bis hin zur Bescheidzustellung in das elektronische Postfach – soll den Unternehmen auf Dauer viel Bearbeitungsaufwand und Kosten ersparen können. Der digitale Gewerbesteuerbescheid ist grundsätzlich für Gewerbesteuererklärungen ab dem Erhebungszeitraum 2022 möglich. Ausgenommen sind bislang Datensätze in Zerlegungsfällen. Insoweit soll 2024 ein einheitlicher Datensatz vorliegen.
Unternehmen und Steuerberatungen können bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 mitteilen, ob sie den Gewerbesteuerbescheid in digitaler Form erhalten wollen. Dazu müssen sie bei "Mein ELSTER" den "Elektronischen Zustellwunsch" auswählen. Alternativ kann der elektronische Bekanntgabewunsch formlos direkt gegenüber der Kommune z.B. per Mail versehen werden. Ein Musterformular wird hier bereitgestellt. Die zuständigen Kommunen und Finanzverwaltungen erhalten dadurch klare Hinweise zur Nachfrage der Gewerbesteuerpflichtigen – und können die Umstellung der Systeme entsprechend priorisieren. Voraussetzung für den Versand des digitalen Gewerbesteuerbescheids ist die Anbindung der jeweiligen Kommune an „ELSTER-Transfer“. 
In mehr als 60 Pilotkommunen wird derzeit getestet. Es wird jedoch eine Weile dauern, bis alle Kommunen in Deutschland ihre unterschiedlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungssysteme angepasst haben und die Gewerbesteuerbescheide digital versenden können. Bis dahin versendet die Kommune den Gewerbesteuerbescheid weiterhin postalisch. Einzelheiten dazu können bei der jeweiligen Kommune erfragt werden.
Reminder

Prüfberichte und Negativerklärung Bauträger

Der Gewerbetreibende ist nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Tätigkeiten eines Bauträgers und/oder Baubetreuers im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO durchgeführt hat.
Solange ein Bauträger keine Vermögenswerte Dritter zur Vorbereitung und Durchführung eines Objekts annimmt, übt dieser grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Tätigkeit i. S. von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO aus; die MaBV kommt dann nicht zur Anwendung. Sofern er jedoch beabsichtigt, Vermögenswerte von Auftraggebern entgegen zunehmen, hat er die Verpflichtung, die Vorschriften der MaBV einzuhalten.    

2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Abs. 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein.
Bei der Prüfung handelt es sich um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe. Ein Steuerberater wird in § 16 Abs. 3 MaBV nicht benannt.                    

3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2-14 MaBV gehalten hat.  Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage seiner Prüfungshandlungen Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der MaBV festgestellt hat. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • rechtliche Verhältnisse des Unternehmens,
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO),
  • Abgrenzung der Verantwortlichkeiten,
  • Berichterstattung über Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu den einzelnen Vorschriften der MaBV,
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 10 und 14 MaBV,)
  • Sicherungspflichten (§§ 2 bis 8 und 12 MaBV),
  • Informationspflichten (§ 11 MaBV),
  • Unternehmensbezogene Vorschriften (§§ 9 und 14 MaBV),
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung den IDW PS 830 n.F. entwickelt.

4. Negativerklärung

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Tätigkeiten als Bauträger und/oder Baubetreuer im Sinne des § 34c GewO ausgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der eingestellten Mustererklärungen (rechts unter Downloads).
Eine Vorlage für die Negativerklärung finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB)
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

5. Verstöße

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 18 Abs.1 Nr. 12 MaBV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 16 Abs. 2 MaBV ist die zuständige Behörde ermächtigt, aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 MaBV offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 16 Abs. 3 MaBV erforderliche Eignung besitzt.

6. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahrs bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen. In den Bundesländern mit IHK-Zuständigkeit ist an die örtlich zuständigen IHKs zu adressieren. In den Bundesländern, in denen weiterhin die Stadt- und Landkreise für diese Aufgabe verantwortlich sind, müssen die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen den entsprechenden Gewerbebehörden übermittelt werden.
In der Region Stuttgart niedergelassene Bauträger und Baubetreuer senden den/die jeweilige/-n Prüfbericht/Negativerklärung bitte an:
IHK Region Stuttgart
Referat 44
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart
oder per e-Mail an: info.versicherung@stuttgart.ihk.de
Stand: Juni 2022
Magazin Wirtschaft

Muss Ihre GbR ins neue Gesellschaftsregister?

Zum 1. Januar nächsten Jahres ­treten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Sie werden ohne Übergangsfrist auch für bestehende GbR ­gelten. Ein Schwerpunkt des ­„Gesetzes zur ­Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ ­(MoPeG) ist das neue Gesellschafts­­register. So wird für manche GbR die Registrierung Pflicht, um handlungsfähig zu bleiben. Auch könnten Anpassungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich werden. Gesellschafter sollten die Reform deshalb schon jetzt auf dem Schirm haben.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht

Zwar besteht auch nach dem MoPeG für die GbR keine allgemeine Pflicht zur ­Eintragung, in bestimmten Fällen ist sie aber notwendig, um über Rechte zu ­verfügen, die in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. Das ist beispielsweise beim Erwerb einer Immobilie der Fall, denn dafür muss die GbR im Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung setzt künftig die Registrierung im Gesellschafts­register voraus.
Übergangsregeln für bereits im Grundbuch einge­tragene GbR bestehen nicht, aber auch keine unmittelbare Pflicht zur Registrierung. Doch spätestens wenn eine Grundbuchänderung notwendig wird, muss die GbR registriert ­werden.
Die Registrierung wird auch zwingend, wenn die GbR sich als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt, beispielsweise an einer GmbH: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wird sie nicht als Gesellschafterin im Handels­register der GmbH eingetragen. Auch hier gilt aber: solange sich nichts ändert, besteht keine Handlungspflicht.

Die Eintragung muss vorliegen, wenn sich etwas ändert

Die Eintragung muss aber ­vorliegen, wenn die GbR ihre Gesellschafterstellung aufgibt oder sonstige anmeldepflichtige Änderung eintreten, etwa im Gesellschafterbestand. Sonst wird die Aktualisierung nicht im Handelsregister der GmbH eingetragen. Die fehlende Publizität einer Rechtsänderung kann zu Nachteilen und Haftungs­risiken führen.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister bedarf der ­notariell beglaubigten Anmeldung mit ­Angaben zum Namen, Sitz und der Anschrift. Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das ­Geburtsdatum und den Wohnort beziehungsweise Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer angeben. Spätere Änderungen müssen ebenfalls notariell angemeldet werden.

Die GbR kann eine andere Rechtsform annehmen

Die Rückkehr zu einer nicht registrierten GbR ist nicht möglich. Die GbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss die Haftungsbeschränkung klargestellt werden, zum Beispiel mit „GmbH & Co. eGbR“.

Passt der Name? Die IHK berät

Der Name der eGbR kann aus den Gesellschafternamen, einer Fanta­siebezeichnung oder in Kombination mit einer Sachbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens orientiert sich am Firmenrecht, er muss Kennzeichnungs- und Unter­scheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung der Eintragungs­fähigkeit an.

Vorteile einer freiwilligen Registrierung

Die GbR kann sich auch freiwillig regis­trieren lassen, dies hat einige Vorteile:
  • Der Name der eGbR genießt ­umfangreichen Schutz und kann mit dem Betrieb veräußert werden.
  • Die Registerpublizität macht die Teilnahme am Geschäfts­verkehr ein­facher.
  • Wesentliche Informationen über die Existenz, Identität und Vertretungs­befugnis der eGbR können kostenlos aus dem Register abgerufen werden.
  • Privilegiert ist die eGbR auch bei der Sitzwahl: Dieser kann an einem beliebigen Ort im Inland liegen, selbst wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die eGbR kann so ihre Geschäftstätigkeit sogar ins Ausland verlegen.
  • Außerdem ist für die eGbR das ­Umwandlungsgesetzes (UmwG) anwendbar, das den Rechtsformwechsel vereinfacht, etwa durch die Gesamtrechtsnachfolge: Alle Aktiva und Pas­siva, Eigentum, Rechte und Verträge der eGbR gehen „automatisch“ auf die neue Rechtsform über.

Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, löst die die GbR nicht mehr automatisch auf

Neu sind künftig die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, er scheidet nur aus ihr aus. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger kündigt oder ein Gesellschafter insolvent wird.
Gelten die gesetzlichen Auflösungs­gründe in bestehenden Gesellschaftsverträgen mangels anderer Vereinbarungen, und soll dies so bleiben, muss ein Gesellschafter dies bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich von der GbR einfordern. Das Verlangen kann jedoch durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
Der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes ist ein Plus an Rechtssicherheit. Zu beachten ist, dass die eGbR Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister machen muss.
Robert Kiesel, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft 5-6.2023, Rubrik Rat&Tat
 
Steuermeldungen

Steuerrecht: Das ändert sich 2023

Zum 1. Januar 2023 sind insbesondere durch das Jahressteuergesetz 2022 zahlreiche neue steuerliche Regelungen in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über wichtige Steueränderungen. Zudem informiert auch die Finanzverwaltung, u.a. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über viele Neuregelungen.

Einkommensteuer

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst. Der Grundfreibetrag wird auf 10.908 Euro (2023) beziehungsweise auf 11.604 Euro (2024) angehoben. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben, so dass der Spitzensteuersatz 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro greift und 2024 dann ab 66.761 Euro.
  • Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind überarbeitet worden: Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung steuerlich abgesetzt werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen kann seit dem 1.1.2023 nun auch ein Pauschbetrag in Höhe von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich aber um einen Pausch-, nicht um einen Jahresbetrag. Das bedeutet: Liegen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug des häuslichen Arbeitszimmers nicht das ganze Jahr über vor, ist der Pauschbetrag für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel zu mindern. Der Pauschbetrag wird personenbezogen gewährt.
  • Bei der Homeoffice-Pauschale kommt es ebenfalls zu Anpassungen:  Die Tagespauschale wird ab 2023 auf 6 Euro für jeden Kalendertag erhöht und der Höchstbetrag auf 1.260 Euro angehoben. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Neu ist, dass der Abzug der Tagespauschale möglich ist, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung steht.
  • Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) profitieren von Steuererleichterungen und weniger Bürokratie. Die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind einkommensteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Für den Betrieb von diesen begünstigten Anlagen muss kein Gewinn ermittelt und keine Anlage EÜR abgegeben werden. Hierüber informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg. Gleichzeitig wurde die bisher im Gewerbesteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung für Betreiber von PV-Anlagen bis maximal 10 kW (peak) auf 30 kW (peak) angehoben. Die Ertragsteuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022.

Umsatzsteuer

  • Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 Prozent gesenkt. Diese steuerliche Maßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
  • Für Betreiber von PV-Anlagen gibt es umsatzsteuerliche Erleichterungen: Ab 1. Januar 2023 gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden, § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung vorgenannter PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Das BMF hat einen FAQ-Katalog für die umsatzsteuerlichen Änderungen sowie ein Anwendungsschreiben vom 27. Februar 2023 veröffentlicht. 

Verfahrensrecht

Am 31. Dezember 2022 ist die Übergangsregelung bzgl. der Verwendung veralteter elektronischer Registrierkassen ausgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt erlaubte die Finanzverwaltung die Verwendung von elektronischen Registrierkassen, die nicht um eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) aufrüstbar sind. Wer also noch eine veraltete elektronische Kasse nutzt, muss in eine neue elektronische Registrierkasse mit tSE investieren, ansonsten ist die Kassenführung nicht mehr ordnungsgemäß. Eine gesetzliche Registrierkassenpflicht gibt es nach wie vor nicht.

Landesgrundsteuer Baden-Württemberg

Die Abgabe der Erklärung für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wurde einmalig verlängert und endete am 31. Januar 2023. Für die neue Landesgrundsteuer müssen alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Eigentümer müssen dafür eine vollständige Grundsteuererklärung abgeben. Weitere Informationen sind auf der Seite der baden-württembergischen Finanzämter veröffentlicht.
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird.  Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin  bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich  erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.


Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.


Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.


Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.


Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.


Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.


Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!


Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.


Dr. Ing. Ralf von Briel, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands,  ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.

Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.


Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.


Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.


Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.


Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.


Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft.  Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.


Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.


Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.


Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.


Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.


Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!


Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.


Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder  Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.


Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.


Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.


Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.


Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!


Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.


Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.


Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!
Julian Pflugfelder, Geschäftsführer der P Immobilien GmbH, Ludwigsburg:
Ich freue mich auf mein neues Amt und werde jetzt zunächst einmal viele Gespräche führen, um mein Lagebild zu schärfen. Ich hoffe dabei auf gute Anregungen. Auch unruhige Zeiten bieten Chancen, man muss sie nur sehen und ergreifen.
 

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.


Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt.  für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und  beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.

Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.


Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.


Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die  Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.


Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.


Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig  und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.


Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen.  Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.


Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet  und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.


Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.


Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten.  Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.


Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.


Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.


Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.


Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.


Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern  in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür  die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.


Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.


Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.

Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
 
Steuermeldungen

FAQs Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Es werden Fragen unter anderem zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 01.04.2022 und 31.05.2022 hatte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Fragen zur EPP an das BMF adressiert. Der finale Fragen-Antwort-Katalog liegt nun vor.
Ergänzend hat das Ministerium für Finanzen Baden- Württemberg Informationen zur Auszahlung der EPP veröffentlicht.
Grundsteuer

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Stand: Dezember 2023
Seit 1. Juli 2022 haben Eigentümer eines Grundstücks in Baden-Württemberg zum Zwecke der Neubewertung für ihre Grundstücke eine Steuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch via ELSTER abzugeben. Das Ministerium für Finanzen hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist für die Grundsteuer B wurde verlängert und endete am 31. Januar 2023, dem sich eine Kulanzfrist anschloss. Nunmehr haben die Finanzämter Schätzungsankündigungen versandt
Weitere Informationen des Landes sind unter anderem auf der Zentralen Informationsplattform und Service BW zu finden. Daneben ist ein FAQ- Katalog des Finanzministeriums veröffentlicht. Ferner hat die mit der Umsetzung der Reform beauftragte Oberfinanzdirektion Karlsruhe ein Merkblatt „Neue Grundsteuer – Informationen der Finanzverwaltung“ veröffentlicht.
Die von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwertbescheide und -messbescheide sind die Grundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Die Bescheide sollten auf inhaltliche Fehler überprüft werden. Hiergegen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Zudem gibt es bereits erste Musterklagen gegen die Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Wegen der Einzelheiten und der Aktenzeichen der Musterverfahren wird auf die Seite der Steuerberaterkammer Stuttgart “Umsetzung Grundsteuerreform 2022” hingewiesen.

Hintergrund zur Reform der Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Ende 2019 wurde auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Das Grundgesetz gibt den Ländern über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verabschiedet.
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025. Das neue Gesetz basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten dreistufigen Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet. 
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im LGrStG sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt. Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird eine Bewertung nach dem modifizierten Bodenwertmodell erfolgen. Für die Bewertung werden (nur) die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und im Portal BORIS-BW sukzessive veröffentlicht. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung keine Rolle.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke notwendig. Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.


steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung

Steuerliche Entlastungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Stand: Januar 2023
Mit Schreiben vom 17. März 2022 und vom 7. Juni 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geäußert. Es enthält neben Spendenerleichterungen u.a. auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden. Die in den vorgenannten Schreiben genannten Maßnahmen wurden bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Der auf der Seite des BMF veröffentlichte FAQ-Katalog gibt einen Überblick über die Einzelheiten. 
Internationales Steuerrecht

Freistellungsoption im Steuerabzugsverfahren

Mit Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) wurde eine Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG neu in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Ziel des Gesetzes ist unter anderem eine Vereinfachung im Bereich der Abzugsteuern. Das Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG wurde abgeschafft.
Stand: Januar 2024
In Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung besteht seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, die Abzugsteuer nach § 50a EStG zu ermäßigen oder die Vergütung vollständig freizustellen, ohne dass für den Einzelfall ein Antrag auf Freistellung gestellt werden muss. Diese sog. Freistellungsoption besteht in Fällen der Vergütungen für Rechteüberlassungen (oder vergleichbare Sachverhalte) nach
§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass kein Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner den Steuerabzug aufgrund eines bestehenden DBA insoweit nicht vornehmen muss oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen hat. Die Freistellungsoption unterliegt derzeit einer Freigrenze in Höhe von 5.000 Euro je Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger. 
Mit dem noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Wachstumschancengesetz ist eine Erhöhung der Freigrenze geplant. Eine Entscheidung ist nicht vor Ende März 2024 zu erwarten. 
Der Vergütungsschuldner hat daher bei der Anwendung der Freistellungsoption bei jeder einzelnen Vergütung anhand des einschlägigen DBA (dort in der Regel Art. 12) zu prüfen, ob er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ganz oder teilweise unterlassen darf. Für die Prüfung verweist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insbesondere auf die Reststeuersatzliste.
Besteht kein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Vergütungsgläubigers ist der gesetzliche Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag für alle Zahlungen vorzunehmen.
Auf der Seite des BZSt sind weitere allgemeine Informationen und diverse Beispiele in einem FAQ-Katalog abrufbar.

Aktuelles aus der Lohnsteuer

Sachbezugswerte 2024

Stand: Januar 2024
Der Bundesrat hat am 24. November 2023 der 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Mit BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023 wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht.
Damit wird der Monatswert für Verpflegung ab dem 1. Januar 2024 auf 313 Euro steigen. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten an Arbeitnehmer sind ab diesem Zeitpunkt für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro anzusetzen.
Der Monatswert für Unterkunft und Miete beträgt ab dem 1. Januar 2024 278 Euro.
Erstmalige Anwendung der Sachbezüge 2024
Die neuen Sachbezugswerte 2024 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2024 angewendet werden.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Änderung der Verwaltungsauffassung

BMF: Eintrittsberechtigung zu Präsenzveranstaltungen und Onlineseminaren

Mit BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 ändert die deutsche Finanzverwaltung ihre Auffassung zum Leistungsort bei Präsenzveranstaltungen im zwischenunternehmerischen Bereich (sog. B2B):  Unabhängig davon, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist oder sich an einen geschlossenen Teilnehmerkreis richtet, gilt nunmehr der Veranstaltungsort als Leistungsort. Online-Seminare werden ausdrücklich von der besonderen Ortsregelung ausgenommen. Seminaranbieter und andere betroffenen Unternehmen aus dem Veranstaltungsbereich sollten daher eine Prüfung ihrer Leistungen vornehmen. Dies betrifft Präsenz- aber auch Online-Veranstaltungen.
Im B2B- Verhältnis bestimmt sich der Ort einer Leistung grundsätzlich nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG). Für den Ort der sogenannten "Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen sowie den damit zusammenhängenden Leistungen" gilt eine der zahlreichen Ausnahmen: diese Leistungen werden dort besteuert, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird (Veranstaltungsort) nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Bislang war diese besondere Ortsbestimmung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Konferenzen und Seminare, aus deutscher Sicht nur anwendbar, wenn diese Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich waren. Bei sogenannten geschlossenen Veranstaltungen mit einem eingeschränkten Teilnehmerkreis, wie zum Beispiel Inhouse-Seminaren, war hingegen die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG anzuwenden.
Aufgrund einer EuGH- Entscheidung hat die Finanzverwaltung das Kriterium "der Allgemeinheit offenstehenden" Veranstaltung sowie die zur Unterscheidung dienenden Beispiele aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass gestrichen. Das Veranstaltungsortprinzip ist mithin auch bei bislang als geschlossen eingestuften Veranstaltungen anzuwenden. Gleichzeitig wurde als neues Kriterium die physische Anwesenheit am Veranstaltungsort für die Anwendung der besonderen Ortsbestimmung aufgenommen.
Online-Veranstaltungen werden ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Für diese gelten die allgemeinen Regelungen, das heißt die Besteuerung ist im B2B- Bereich im Mitgliedstaat des unternehmerischen Leistungsempfängers durchzuführen. Insoweit findet regelmäßig das Reverse-Charge- Verfahren Anwendung. 
Die geänderte Verwaltungsauffassung soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung zu geben, hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, mit Schreiben vom 19. August 2021 eingeführt.
Recht und Steuern

Umsetzung zweite Stufe Mehrwertsteuerdigitalpaket ab 1. Juli 2021

Stand: Januar 2024
Globalisierung und Digitalisierung haben in den letzten Jahren zu einer extremen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs geführt. Der Onlinehandel floriert. Dem gegenüber steht ein teils mit diesen Strukturen nicht kompatibles Umsatzsteuerrecht, welches zu Steuerausfällen und Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Bereits in 2016 hatte die EU-Kommission einen Aktionsplan für einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum vorgestellt. Daraufhin hatte der Rat der EU ein zweistufiges Paket zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs (Dienstleistungen und Lieferungen) in Kraft gesetzt.  Der deutsche Gesetzgeber hat das zweite digitale Mehrwertsteuerpaketes mit dem Jahressteuergesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt.  Ziel ist die wirksame Umsetzung der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, welche zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Insbesondere für den Versandhandel ergeben sich weitreichende Folgen.

1. Welche Unternehmen sind von den Regelungen betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland erbringen (sog. business to consumer – B2C). Diese Unternehmen werden in Fällen umsatzsteuerpflichtig, in denen sie die neue Liefer- und Leistungsschwelle in Höhe von 10.000 € überschreiten. Im Falle von Fernverkäufen (früher: Versendungsverkäufe) ersetzt die neue Geringfügigkeitsschwelle die bis zum 30. Juni 2021 geltenden teils unterschiedlichen Lieferschwellen der EU-Länder. Nähere Informationen zur alten und neuen Rechtslage bei Fernverkäufen enthalten unser Artikel Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt (Rechtslage seit 01.07.2021).

2. Was ist das OSS-Verfahren?

Beim OSS („One Stop Shop“)-Verfahren handelt es sich um ein spezielles Besteuerungsverfahren, durch dessen Nutzung umsatzsteuerliche Registrierungen im EU-Ausland vermieden werden. Er erweitert den MOSS (Mini One Stop Shop), mit Hilfe dessen bislang nur Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz in der EU gemeldet worden waren. Nunmehr können Unternehmer auch Umsätze aus weiteren Dienstleistungen an EU-Verbraucher sowie aus Fernverkäufen (früher Versendungskäufe) melden. Die Nutzung des OSS ermöglicht die zentrale Erklärung der ausländischen Umsatzsteuer beim in Deutschland dafür zuständigen Bundeszentralamte für Steuern (BZSt). Auch die Bezahlung der Umsatzsteuer erfolgt über das BZSt. Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise. Die Nutzung des OSS ist freiwillig. Ausführliche Informationen zur Neuregelung und zur Registrierung findet man auf der Homepage des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

3. Welche Unternehmen können das OSS -Verfahren nutzen?

Das OSS-Verfahren können sowohl EU-Unternehmen als auch Unternehmen nutzen, die nicht in der EU ansässig sind (Drittlandsunternehmen).

3.1. OSS Nicht-EU-Verfahren (§ 18i UStG)

Das OSS Nicht-EU-Verfahren können im Drittland ansässige Unternehmer nutzen, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Dazu gehören nicht nur wie bisher elektronische Dienstleistungen, sondern alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Beispiele: grundstücksbezogenen Leistungen, Veranstaltungs- und Bildungsleistungen, Vermittlungsleistungen.

3.2. OSS EU-Verfahren (§ 18j UStG)

Das OSS EU-Verfahren können Unternehmen nutzen, die im Inland, in der EU und im Drittland ansässig sind und
  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
  • als Betreiber einer Plattform Teil einer fiktiven Lieferkette sind
Beispiele:
  • Unternehmer D mit Sitz in Deutschland betreibt einen Onlineshop und beliefert Privatkunden in der EU. Er überschreitet die Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €.
  • Unternehmer U aus den USA betreibt in Deutschland ein Lager, aus welchem er Privatkunden mit Sitz in der EU beliefert.
  • Online Händler S verkauft über den Onlinemarktplatz des Plattformbetreibers A Waren an Endkunden in Frankreich. A hat die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten. Es wird ein Reihengeschäft zwischen Online Händler S, Plattformbetreiber A und Endkunde fingiert. Die Lieferung von S an A ist aufgrund einer Sonderregelung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 4c UStG). Bei der Lieferung von A an den französischen Endkunden handelt es sich um einen in Frankreich steuerbaren Fernverkauf. A kann am OSS-Verfahren teilnehmen, um seine Steuerschulden zu deklarieren.
Wichtig:
  • Die Teilnahme am OSS kann nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
  • Lokale innerdeutsche Lieferungen sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.
  • Lieferungen an Unternehmer sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.

4. Was ist der IOSS?

Am Import-One-Stop-Shop-Verfahren können sowohl Drittlandsunternehmen als auch EU-Unternehmen teilnehmen, wenn sie:
  • Waren mit einem Warenwert in Höhe von höchstens 150 € einführen
  • Und die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen
Die Einfuhr ist in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Ausführliche Informationen zum IOSS enthält der Artikel Abschaffung der 22-Euro Schwelle.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen.




Internationale Liefergeschäfte

UN-Kaufrecht

Wer international ein- oder verkauft, kommt nicht umhin, sich mit dem sogenannten UN-Kaufrecht zu befassen. Denn dieses speziell für Distanzgeschäfte konzipierte internationale Kaufrecht kommt bei fast allen Exportgeschäften, aber auch in sehr vielen Importfällen, zum Tragen. Manchmal sogar, ohne dass die Parteien das wissen.
Das UN-Kaufrecht oder in Englisch „United Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)“ wurde 1980 verabschiedet und ist mittlerweile von allen führenden Wirtschaftsnationen ratifiziert. Da stetig Staaten hinzukommen, sollten Unternehmen sicherheitshalber die offizielle Liste der Ratifizierungen der UNCITRAL prüfen.
Mit dem UN-Kaufrecht existiert eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen. Allerdings erstreckt sich der Regelungsgehalt des UN-Kaufrechts nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf das Zustandekommen des Vertrages, die Rechte und Pflichten der Parteien und einige wenige für internationale Kaufverträge praxisrelevante Themen, wie beispielsweise Höhere Gewalt. Für alle übrigen rechtlichen Fragen ist dann das jeweils von den Vertragsparteien vereinbarte oder sonst gültige nationale Recht maßgeblich.
Verhältnis des UN-Kaufrechts zum deutschen Recht
In Deutschland trat das UN-Kaufrecht am 1. Januar 1991 in Kraft und ist seitdem Teil der nationalen Rechtsordnung. Damit kommt es nicht darauf an, ob UN-Kaufrecht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
Während das BGB und das HGB für nationale Kaufverträge Anwendung finden, gilt das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch für internationale Warenkaufverträge, solange keine abweichende Parteivereinbarung (insbesondere der Ausschluss des UN-Kaufrechts) getroffen wird.
Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure und Importeure wird auch durch den Umstand belegt, dass bereits heute der weitaus größte Teil der deutschen Importe und Exporte mit Geschäftspartnern abgewickelt wird, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.
Was das UN-Kaufrecht ist, wann es einschlägig ist und was sonst noch in diesem Zusammenhang wissenswert ist, haben wir in einer Broschüre (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) für Sie zusammengefasst.
Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums des UN-Kaufrechts in Deutschland gab Germany Trade & Invest den Artikel „UN-Kaufrecht in Deutschland“ heraus. Darin werden unter Anderem die Praxisrelevanz für Warenexporte und die flexible Einsetzbarkeit diskutiert.
FAQ – Coronakrise

Antworten zu steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen

Infektionsschutzgesetz – Neue Maßnahmen

Der Gesetzgeber hat ein novelliertes Infektionsschutz (IfSG) verabschiedet. Die Neuregelung reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen, vgl. §§ 28a, 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierzu gehört unter anderem die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen oder in Bussen und Bahnen. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt. Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen:
Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April 2022 verlängert werden. Entscheidend ist die Regelung jedes Bundeslandes. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenten macht das Land Baden-Württemberg von dieser Übergangsfrist Gebrauch. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.
Stand: 21. März 2022

Infektionsschutzgesetz – Entschädigung

Gibt es Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Entschädigungsansprüche aufgrund des IfSG sind in § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 IfSG geregelt. Wenn Sie aufgrund eines Bescheids des Amts für öffentliche Ordnung in häusliche Isolation (Quarantäne) geschickt oder mit einem Berufsverbot belegt wurden, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung nach IfSG.
Den betroffenen Betrieben kann aktuell nur geraten werden, die Verluste, die durch die Betriebsschließungen entstanden sind, zu ermitteln, zu dokumentieren und bei den zuständigen Behörden (für die Region Stuttgart beim Regierungspräsidium Stuttgart) innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten geltend zu machen. Im Falle eines ablehnenden Bescheids ist ggf. Klage zu erheben
Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es mit Inkraftreten des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” seit dem 30. März 2020 einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Die neue Vorschrift gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Bei Arbeitnehmern hat das Unternehmen als Arbeitgeber die Auszahlung zu übernehmen. Das Unternehmen kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Selbständige Unternehmer müssen für ihren Verdienstausfall selbst einen Antrag stellen.
Entschädigungsansprüche nach dem IfSG können online beantragt werden. Dies betrifft Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG. Über das Infoportal IfSG werden zudem allgemeine Fragen zum IfSG beantwortet sowie Informationen und Hilfen zur Antragsstellung angeboten. Die Anträge werden über ein elektronisches Online-Verfahren abgewickelt . Die sachliche Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Entschädigungsanträge wurde auf die örtlich zuständigen Regierungspräsidien übertragen. In der Region Stuttgart ist dies das Regierungspräsidium Stuttgart.

Direktlinks:
- Antragsstellung bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
- Antragsstellung bei Verdienstausfall wegen Schul- und Kitaschließungen
Stand: Dezember 2020

Insolvenzrecht – Insolvenzantrag

Muss ich als Vertreter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) oder AG einen Insolvenzantrag nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) stellen, wenn die Gesellschaft  infolge der Corona-Epidemie insolvenzreif wird?
Unternehmen, die insolvent sind, müssen (spätestens) seit dem 1. Mai 2021 wieder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15a InsO gilt, dass Unternehmen in der Form einer GmbH, AG oder sonstige juristischer Person unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen haben. Ansonsten machen sich die Geschäftsführer oder Vorstände strafbar.
Bis zum 30. April 2021 war die strenge Insolvenzantragsfrist nach § 15a InsO unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach ausgesetzt worden. Unternehmen hatten damit Zeit bekommen, um Unterstützung zu beantragen. Durch das sog. COVID-19-Gesetz wurde die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht von drei Wochen ursprünglich bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung war aber nicht möglich, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeiten bestehen. Weitere Einzelheiten finden Sie im veröffentlichten Beitrag zum COVID-19-Gesetz. Des Weiteren hatte der Bundestag am Donnerstag, 17. September 2020, die – allerdings eingeschränkte – Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Diese Verlängerung galt nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Unternehmen (insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oä), die seit 1. Oktober 2020 akut zahlungsunfähig waren, hatten dagegen wieder zu prüfen, ob sie unverzüglich einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen mussten. Eine letztmalige Übergangsfrist wurde schließlich bis zum 30. April 2021 den Unternehmen eingeräumt, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfe aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen hatten. Weitere Details hierzu sind auf der Seite der Seite der Bundesregierung zu finden.
Stand: Juni 2021

Offenlegung des Jahresabschlusses nach Handelsgesetzbuch (HGB)

Sind Erleichterungen im Offenlegungsverfahren vorgesehen?
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird. 
Stand: Januar 2022

Steuern – Steuererleichterungen und Steuererklärung

Welche steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen, die durch das Coronavirus wirtschaftliche Schäden erleiden, gibt es?
Um die Unternehmen zu entlasten, die durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus betroffenen sind, hatte das Finanzministerium Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) steuerliche Erleichterungen ermöglicht. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Zudem hat auch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ “Corona” (Steuern) ausgearbeitet, die den betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben sollen (u.a. Hinweise zum pauschalen Verlustrücktrag und Kostenübernahme von Corona-Test durch den Arbeitgeber). Die FAQs werden laufend aktualisiert.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hat das BMF in Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 eine nochmalige Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Im Einzelnen sieht das BMF-Schreiben u.a. Folgendes vor:
  1. Stundung im vereinfachten Verfahren
    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
  2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
    Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
  3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
    Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. September 2022 hinaus.
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Auf die Verlängerung der Maßnahmen weist das Land Baden- Württemberg ebenfalls hin.
Zudem reagieren die Länder mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 9. Dezember 2021 auf die Coronaepidemie, die die gleich lautenden Erlasse vom 19. März 2020 und 25. Januar 2021 ersetzen. 
Eine Übersicht der steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist ebenfalls auf der Seite des BMF abrufbar.
Führt die Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn?
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn (FAQ des BMF, Ziffer VII- Lohnsteuer, Rn. 13). 
Dies gilt nach Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg v. 21. Mai 2021 auch für die Corona-Selbsttests, die ein Unternehmen an seine Beschäftigte abgibt, die im Betrieb tätig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Corona-Testung im Betrieb oder zu Hause (etwa vor dem Weg zur Arbeit) durchführt. Das bedeutet im Einzelnen: Arbeitgeber haben für diese Corona-Selbsttests weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Des Weiteren ist die Abgabe der Corona-Selbsttests nicht in den Lohnkonten der Beschäftigten aufzuzeichnen.
Stand: Januar 2022

Vertragsrecht – Gewerberaummiete

Angeordnete Betriebsschließungen und ein vermindertes Kundenaufkommen setzen vielen Unternehmern zu. Zur Möglichkeit die Miete für gewerblich genutzte Immobilien zu mindern hat am 12. Januar 2022 der Bundesgerichtshof ein Urteil verkündet, das einige offene Fragen zu dieser Thematik abschließend klärt. Eine Zusammenfassung des Inhalts sowie weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie in unserem gesonderten Artikel Gewerberaummiete in Zeiten von Corona.
Stand: Februar 2022

Steuermeldungen

BMF-Schreiben zur Nutzung digitaler Wirtschaftsgüter

Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wird die Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter, die den Kernbereich der Digitalisierung betreffen, auf ein Jahr festgelegt – im Ergebnis läuft dies auf eine Sofortabschreibung hinaus.
In der Bund-Länder-Konferenz vom 19. Januar 2021 hatte man sich auf eine Sofortabschreibung digitaler Anlagegüter verständigt, um zusätzliche Anreize für die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und die nötigen Investitionen in Homeoffice-Arbeitsplätze zu schaffen. In Rz. 1 des BMF-Schreibens wird dargelegt, dass für die nachfolgend näher beschriebenen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.
Die Computerhardware wird sehr umfangreich definiert, anscheinend sollen jedoch (sehr) große Server nicht hierunter fallen, da lediglich von „Small-Scale-Server“ die Rede ist und lediglich Nr. 6.14.3.2 der AfA-Tabellen (Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.)) ersetzt werden soll (Rz. 8).  In Rz. 5 ist eine weite Definition der vom BMF-Schreiben erfassten Software enthalten.Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungsjahr 2021 (Rz. 6) und ersetzt entsprechende Regelungen in den AfA-Tabellen (Rz. 8).
Steuermeldungen

Forschungszulagengesetz

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 ist eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung (FuE) in Form einer Forschungszulage eingeführt worden. Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Vorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Mit dem sog. Wachstumschancengesetz (WtcG) vom 27. März 2023 ist die FuE-Förderung ausgebaut worden. Einen Überblick finden Sie hier.
Stand: April 2024
Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige im Sinne des § 1 FZulG können eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für FuE beantragen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können zudem eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
Die Förderung erfolgte bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im FuE-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers (bzw. von Mitunternehmern) sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Mit dem WtcG sind die förderfähigen Aufwendungen und die Bemessungsgrundlage ausgeweitet worden.
  • Der förderfähige Wert der Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben beträgt je nachgewiesener Arbeitsstunde 70 Euro (vorher 40 Euro) bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von Mitunternehmern.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten FuE-Vorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet.
  • Außerdem können die Kosten für Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich danach, wann das Vorhaben in Auftrag gegeben wurde. Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent (zuvor 60 Prozent).
  • Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und ist gestaffelt. Sie beträgt höchstens für
    • nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 Euro,
    • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 Euro und
    • nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verwiesen. Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 beantwortet viele Zweifelsfragen. Zudem hat das BMF einen Musterstundenzettel zur Arbeitszeit-Dokumentation der mit den jeweiligen Forschungsvorhaben betrauten Personen veröffentlicht.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig: 
Bevor die steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden kann,  prüft die Bescheinigungsstelle, ob das Vorhaben dem Forschungs- und Entwicklungsbegriff des Gesetzes entspricht. Hierüber wird ein Bescheid ausgestellt, an den das Finanzamt gebunden ist.
Informationen zum Antragsverfahren, Handreichungen sowie das offizielle Antragsformular sind auf der Website der BSFZ zu finden. 
Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) geregelt. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. -DLR Projektträger mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden.
Steuerrecht

Auslandsreisepauschalen ab 1. Januar 2024

Mit Schreiben vom 21. November 2023  hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2024 bekannt gegeben. Durch Hervorhebungen (im Fettdruck) werden Änderungen gegenüber den Pauschalen vom 1. Januar 2023 verdeutlicht.
Umsatzsteuer

BREXIT: Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Das Vereinigte Königreich ist seit 1. Januar 2021 für umsatzsteuerrechtliche Zwecke  als Drittlandsgebiet anzusehen.
Stand: Januar 2024
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich, also Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Austrittsabkommens schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Das BMF hat am 10. Dezember 2020 ein erläuterndes Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Austritts veröffentlicht, das diverse Anwendungsfragen beantwortet.
Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke seit dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Das am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Freihandelsabkommen ändert hieran nichts. Das Vereinigte Königreich ist und bleibt umsatzsteuerlich Drittland. 
Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im Hinblick auf den Warenverkehr ein besonderer Status vereinbart wurde. Damit ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet gilt, gilt Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig. Es gelten insoweit die Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung.
Im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr gelten sowohl für Großbritannien als auch für Nordirland die Regelungen für Drittländer.
Weitere Einzelheiten sind im FAQ-Katalog zum Brexit auf der Seite des Bundeszentralamts fürs Steuern (BZSt) zu finden. 
Vorsteuervergütungsanträge für Vorsteuerbeträge haben inländische Unternehmen bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königsreiches nach den dort geltenden Regelungen zu beantragen. Dies gilt aber nicht für die Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland entfallen. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind weiterhin an das BZSt zu übermitteln. Das BZSt hat hierzu Informationen veröffentlicht.
Nachfolgend einige Hinweise zum Umsatzsteuergesetz des Vereinigten Königreichs (soweit bekannt):
Seit dem 1. Januar 2021 haben sich Vorschriften für den Handel mit dem Vereinigten Königreich geändert. Insbesondere Versandhändler, die an Privatpersonen in Großbritannien liefern (sog. B2C-Lieferungen), sollten beachten, dass die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung nicht mehr greift und prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien notwendig ist. Besonders relevant dürften Direktlieferungen aus Deutschland an Kunden in Großbritannien, die Lieferungen über einen Online-Marktplatz und die Kleinbetragsgrenze (£135) sein. Auf der Seite der britischen Steuerverwaltung finden sich dazu aktuelle Informationen (Ziffer 1.1.4). Zur £135- Grenze heißt es: 
Consignments of Value Below £135
For imported goods in a consignment not exceeding a value of £135, excluding excise goods and gifts, import VAT will no longer be due at the border. Low value consignment relief will be withdrawn and VAT will be charged on the goods as if they were supplied in the UK and accounted to HMRC on the UK VAT return.Businesses selling goods to be imported into the UK with a value not exceeding £135 will be required to charge and collect any VAT due at the time of sale. Businesses selling goods to be imported into the UK will be required to register for VAT in the UK and to account for the VAT due on their VAT return.In circumstances where businesses sell goods to be imported into the UK with a value not exceeding £135 through an online marketplace, the online marketplace will be required to register for UK VAT and to account for the VAT due on their VAT return.UK VAT registered businesses importing goods in a consignment not exceeding £135 in value that have not been charged VAT at the time of purchase will be required to account for VAT on their VAT return under the reverse charge method.Separate guidance on how to pay and account for VAT on non-excise goods not exceeding £135 can be found here
Weitere Informationen sind im Brexit-FAQ verlinkt.
Daneben sollten auch inländische Unternehmen, die Dienstleistungen an Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbringen, prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung vor Ort notwendig wird. Der EU-weite Reverse-Charge-Mechanismus entfällt infolge des Austritts. Allerdings existiert auch im Vereinigten Königreich nach wie vor ein Reverse-Charge-Verfahren für Dienstleistungen (nach der B2B-Grundregel), wonach die Steuerschuld auf den britischen unternehmerischen Leistungsempfänger übergeht. Zu den Dienstleistungen nach der Grundregel gehören vor allem Beratungsleistungen. Hierzu wird auf den Internetauftritt der brit. Steuerbehörde (insbesondere VAT Notice 741A) verwiesen. Wichtig bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass die Unternehmenseigenschaft des Kunden geprüft wird. Eine Prüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuernummer des Kunden (Leistungsempfängers) kann auf der Seite der britischen Steuerbehörde erfolgen. Wenn eine Leistung dem britischen Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, bietet sich ein entsprechender Rechnungshinweis an, zum Beispiel: “Reverse Charge procedure applies”.
Änderungen im britischen Umsatzsteuergesetz sind aber nicht auszuschließen. Daher ist im konkreten Einzelfall eine Klärung nach lokalem Steuerrecht unerlässlich.

Über uns

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den  umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Elektronische Registrierkassen

BMF: Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen

Das BMF hat eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheisteinrichtung (tSE) über Ende September 2020 hinaus abgelehnt. Dies stellt das BMF in einem Verbändeanschreiben Schreiben vom 30. Juni 2020 klar. Darin weist das BMF u.a. darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung nicht gesehen werde. Betriebe können einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 Abgabenordnung (AO) stellen.
Erfreulicherweise gewähren aber alle Bundesländer (außer Brandenburg und Bremen) eine Fristverlängerung bei der technischen Nachrüstung, u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Danach werden die Finanzverwaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Den Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. Juli 2020 finden Sie hier. Darin heißt es u.a:
Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne tSE für die in Baden-Württemberg ansässigen Steuerpflichtigen, die den Einbau der tSE bis zum 30. September 2020 nicht vornehmen konnten, unter den folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:
  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an tSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Insofern ist auch kein Antrag nach § 148 AO notwendig. Die betroffenen Betriebe sind aber angehalten, ihre Bemühungen zu dokumentieren.
Die IHK-Organisation hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30. September 2020 auf mindestens 31. März 2021 ausgesprochen. Zumindest auf Länderebene konnte insofern ein Erfolg erzielt werden.
  
Zugang zum Beruf

Selbstständig als Bauträger oder Baubetreuer

1. Zum Berufsbild des Bauträgers und Baubetreuers

Die Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 3 a und b Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Bauträger und Baubetreuer.
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Gewerbeordnung).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b Gewerbeordnung).
Die Berufsbilder beziehen sich dabei auf die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben.
Beispiele für die Tätigkeit als Bauträger (Bauherr) sind:
  • Einfluss auf die Planung des Bauvorhabens, Entscheidung über Art und Maß des Gebäudes, das auf dem Grundstück errichtet werden soll
  • Steuerungsgewalt über den zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens
  • Stellen des Bauantrags
  • Abschluss der Verträge mit eingesetzten Architekten, Bauhandwerkern und Bauunternehmern
Beispiele für die Tätigkeit als Baubetreuer sind:
  • Beschaffung eines für das Vorhaben in Frage kommenden Grundstücks
  • Beschaffung und Abruf von Finanzierungsmitteln
  • Abschluss erforderlicher Versicherungen
  • Kalkulation späterer Kaufpreise oder Mieten

2. Zuständige Erlaubnisbehörden

Die Erlaubnis nach § 34c GewO als Bauträger/-betreuer ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung nicht mehr die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Anpassung der Impressumsangaben
Die Erlaubnisinhaber sollten im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen, sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf”. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
IHK Region Stuttgart
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart

3. Erlaubniserteilung

Sie möchten selbstständig als Bauträger/-betreuer tätig werden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, OHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!

4. Erlaubnis

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen den Link zu unserem Online-Antragsverfahren. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden und können ggf. auch Dokumente online nachreichen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Dieses bundes- und kammerweite Projekt ist Ausweis moderner Wirtschaftsverwaltung und soll den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach einem unkomplizierten und bedienerfreundlichen Erlaubnisverfahren entsprechen.
Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser öffnen, beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer NICHT unterstützt.
Um sich einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, können Sie hier vorab die jeweiligen Checklisten einsehen:
Natürliche Personen (nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, Gesellschafter von GbRs, OHGs und KGs sowie im Handelsregister eingetragene Kaufleute) verwenden bitte das
Juristische Personen (GmbHs, AGs und Genossenschaften) verwenden bitte das
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit können auch polizeiliches Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hier finden Sie auch ein Merkblatt zu den Beleg-Arten. Für Ihren Antrag ist die Beleg-Art OG ausreichend. Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen.

5. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Online-Portal des Bundesamts für Justiz),
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de),
  • bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

6. Berufspflichten für Bauträger/-betreuer

Für Sie als Bauträger/-betreuer gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die Tätigkeit nach § 34c GewO  besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 MaBV geregelt.
Darüber hinaus gilt die Verpflichtung nach § 16 MaBV, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Prüfberichte bzw. Negativerklärungen:
Der Gewerbetreibende ist nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen lassen. Für diesen Fall genügt eine sogenannte Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Hier finden Sie die Vorlage für die Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB).
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.
Immobilienmakler und Darlehensvermittler unterliegen den Pflichten nach § 16 MaBV nicht. Allerdings kann die Behörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 16 Abs. 2 MaBV).

7. Mitteilung von Änderungen

Sofern sich nach Erlaubniserteilung Änderungen ergeben wie z. B. Adressänderungen, Namens- oder Firmenänderungen, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand bei juristischen Personen, ein Eintritt oder Wechsel von Leitungspersonal (Betriebsleiter oder Zweigniederlassungsleiter) verwenden Sie für die Änderungsmitteilung bitte folgendes Formular:
Stand: Februar 2024

Ordnungsgemäße Buchführung

BMF veröffentlicht Neufassung der GoBD

Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) sein am 11. Juli 2019 veröffentlichtes Schreiben zu den “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” überraschend zurückgezogen hatte, erfolgte am 28. November 2019 die Neuveröffentlichung.
Im neu veröffentlichten Anwendungsschreiben sind erfreulicherweise nach wie vor einige Forderungen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Vereinfachung und Klarstellung aufgenommen worden. Insbesondere sind das:  
  • Rz. 20: Klarstellung zur Nutzung von Cloud-Systemen
  • Rz. 39: Neufassung der Definition, wann eine Einzelaufzeichnung nicht zumutbar ist (offene Ladenkasse)
  • Rz. 50: Klarstellung bei Aufzeichnungen von Nichtbuchführungspflichtigen
  • Rz. 136: Klarstellungen beim bildlichen Erfassen, u. a. im Ausland. Dort heißt es:
    Aus Vereinfachungsgründen, z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland steht § 146 Absatz 2 AO einer bildlichen Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) im Ausland nicht entgegen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden. Zudem wurden Ergänzungen zur Verbringung von Unterlagen in ein anderes Land aufgenommen. Erfolgt im Zusammenhang mit einer nach § 146 Absatz 2a AO genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es künftig nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung hat zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen.
  • Rz. 164: Ergänzung beim Datenzugriff: Sofern noch nicht mit der Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Falle eines Systemwechsels oder einer Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 6. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff zur Verfügung gestellt wird.
Das überarbeitete Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2014 und ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Grundsätze dieses Schreibens auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1. Januar 2020 enden.
Buchführung

Anforderungen an die Kassenführung

Allgemeines

Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden verstärkt ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten und Einzelhandel. Leider schließt das Gros der Kassenprüfungen mit Beanstandungen ab. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen. Sie können eine Höhe von zehn Prozent des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen.
Seit die Finanzverwaltungen Manipulationen an elektronischen Registrierkassen aufgedeckt haben, stehen Forderungen nach technischen Manipulationsschutzmaßnahmen im Raum, die Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren, das sog. „Kassengesetz“ gefunden hatten und dessen Änderungen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.

Verpflichtung zur Kassenführung

Jeder Buchführungspflichtige muss Bücher und Aufzeichnungen gem. §§ 140 - 148 AO, § 238 ff. HGB führen, welche auch die tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und -ausgaben (Kassenbuch) umfassen. Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Buchführungspflichtig sind alle Kaufleute, aber auch Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn von mehr als 60.000 Euro beziehungsweise mehr als 600.000 Euro Umsatz. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, sog. § 4 Abs. 3 - Rechner, ermitteln, sind nicht zur Kassenbuchführung verpflichtet. Erforderlich ist aber auch hier eine Einzelaufzeichnung, die in der geordneten Ablage von Belegen bestehen kann. Führen Einnahmen-Überschussrechner allerdings auf freiwilliger Basis ein Kassenbuch, so muss auch dieses in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Regeln und Formen der Kassenführung

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie zum Beispiel die sogenannte Kassenrichtlinie (vom 26.11.2010), das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Kassentyps vor. Eine Registrierkassenpflicht gibt es nach aktueller Rechtslage nicht. Bei der Aufzeichnung von Bargeschäften können sich Unternehmer also frei entscheiden, ob sie dies manuell mithilfe einer offenen Ladenkasse, mit einer elektronischen Registrierkasse, einem PC-Kassensystem oder mit einer Cloud-basierten App-Lösung erfassen möchten. Wichtig ist, dass alle Einnahmen und Ausgaben vollständig und detailliert aufgezeichnet werden.
Offene Ladenkasse
Die offene Ladenkasse funktioniert ohne technische Unterstützung und wird deshalb auch Schubladenkasse genannt. Diese ist häufig bei Kleinstbetrieben oder Marktbeschickern anzutreffen. Da durch die Nichterfassung von Einnahmen ein besonderes Betrugsrisiko gegeben ist, sollten die Nutzer besonderes Augenmerk auf einen fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenbericht legen. Dabei müssen die Tageseinnahmen durch Rückrechnung (retrograd) aus dem gezählten Kassenbestand richtig und nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassensturzfähigkeit). Es empfiehlt sich überdies, die Unterzeichnung mit Datum und Uhrzeit (nach Geschäftsschluss) vorzunehmen. Das so ermittelte Tagesergebnis sollte in einem Kassenbuch vermerkt werden.
Beispiel eines Kassenberichtes
Tagesendbestand (Endbestand zum Geschäftsschluss)
./. Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortages)
= Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben)
+ Kassenausgaben des Tages
+ Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen
+ Privatentnahmen
./. Privateinlagen
./. Sonstige Tageseinnahmen
= Summe der Kasseneinnahmen
Bei Bareinnahmen und -ausgaben gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht, die nunmehr gesetzlich fixiert ist. Da sich diese jedoch „im Rahmen des Zumutbaren“ bewegen muss, kann hierauf insbesondere bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verzichtet werden.
Registrier- beziehungsweise PC-Kassen
Hinsichtlich des Einsatzes elektronischer Registrierkassen bzw. elektronischer Aufzeichnungssysteme gelten besonderen Anforderungen und Aufbewahrungsmodalitäten.
  • Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Die IHK-Organisation konnte zumindest bis zum 30. September 2020 eine sog. Nichtaufgriffsregelung des BMF erreichen. Die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg hatte es darüber hinaus bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden waren. Der entsprechende Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg ist veröffentlicht (Stand: 10. Juli 2020). 
  • Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons. Aus Gründen der Praktikabilität können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, vom Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen. Einzelheiten zur Belegausgabepflicht sind im FAQ-Katalog des BMF zu finden.
  • Es wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet werden – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus!
  • Daneben gibt es eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt bezüglich der Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Nach dem BMF-Erlass vom 18. August 2020 ist derzeit noch von einer Mitteilung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.
  • 2018 wurde die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.
  • Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z.B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Verlautbarungen der Finanzverwaltung:
Im Erlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) vom 30. Juni 2023 äußert sich das BMF zu diversen Anwendungsfragen. Ferner hat das BMF einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Daneben stellt auch die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe auf Ihrer Homepage Informationen unter “Kassenbuchführung” bereit. Mit Schreiben vom 21. August 2020 äußert sich das BMF zudem zu Fragen der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung der tSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV. 
Schließlich hat auch die DIHK ein umfangreiches Merkblatt zu den steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen (Stand: 29. November 2019) herausgegeben.

Folgen fehlerhafter Kassenführung

Wenn formelle oder sachliche Mängel vorliegen, die so wesentlich sind, dass von ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr gesprochen werden kann, darf die Finanzverwaltung die Buchführung verwerfen, das heißt ihre Anerkennung versagen. Ob ein derart schwerwiegender Mangel tatsächlich gegeben ist, beurteilt sich danach, ob trotz des Mangels die Nachprüfung der Bilanz innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. Das Vorliegen formeller Mängel in der Kassenführung reicht hierzu in der Regel nicht aus, dennoch geben diese einem Betriebsprüfer Anlass für weitergehende Prüfungen, um die Beweiskraft der Buchführung zu erschüttern. Liegt jedoch ein materieller Mangel vor – beispielsweise unvollständiges Verbuchen von Einnahmen – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kasse zu verwerfen. Dies eröffnet den Weg zu Sicherheitszuschlägen und Hinzuschätzungen (ggf. Vollschätzung).
  
Analyse der Innovationsfähigkeit von KMU in der Region III

Ordnungspolitischer Rahmen bremst die regionale Innovationskraft

Können unsere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unter den gegebenen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen wettbewerbsfähig innovieren und neue Geschäftsmodelle etablieren?
Dieser prinzipiellen Frage widmet sich die aktuelle IHK-Studie „Ordnungspolitik im digitalen Zeitalter“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2380 KB), welche im Auftrag durch zwei Institute der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg und der Bauhaus Universität Weimar erstellt wurde. Schließlich stammen viele der heutigen Rechtsvorschriften und deren zugrundeliegenden Konzepte und Begrifflichkeiten aus der vordigitalen Zeit. Der schnelle technologische Fortschritt der Digitalisierung macht es schwer für den Gesetzgeber hier Schritt zu halten. Nichtsdestotrotz liegt hierin eine wichtige Stellschraube für die Standortattraktivität und die Konkurrenzfähigkeit der Metropolregion Stuttgart.
Untersucht wurden Fragen zu den hemmenden Auswirkungen von Gesetzen und Richtlinien wie zum Beispiel:
  • Welche Vorschriften oder Rahmenbedingungen werden von den Unternehmen als stark belastend oder stark innovationshemmend wahrgenommen?
  • Welche Vorschriften oder Rahmenbedingungen stellen die KMU heute schlechter als Konkurrenzunternehmen aus dem europäischen und nicht-europäischen Ausland?
  • Welche Vorschriften oder Rahmenbedingungen verhindern eine Etablierung zukünftiger Geschäftsmodelle?
  • Welche Vorschriften und Rahmenbedingungen benachteiligen kleine Unternehmen unverhältnismäßig stärker als mittlere oder größere Unternehmen?
Es hat sich gezeigt, dass der aktuelle Ordnungsrahmen den Erfordernissen einer zunehmend digitalisierten Welt nicht vollumfänglich entspricht.  Dies führt dazu, dass die überwiegend positive Einstellung der KMU gegenüber der Digitalisierung in eine zu vorsichtige bzw. verzögerte Umsetzung mündet. Dadurch werden die in der Metropolregion vorhandenen Effizienz- und Wachstumspotenziale nicht gehoben. Unter anderem zeigte sich, dass sich über 60 % der Unternehmen durch den aktuell gültigen Ordnungsrahmen mittel bis sehr stark bei ihren Innovationsanstrengungen behindert sehen. Mit Abstand als größtes Hemmnis werden der Datenschutz und die zugehörige EU-Datenschutzgrundverordnung benannt (danach folgen Arbeitsrecht und Sicherheit). Dies ist mit ein Faktor, warum ein Großteil der Unternehmen die Möglichkeiten der Datenanalyse noch kaum oder gar nicht nutzt, da Unsicherheiten über die rechtlichen Möglichkeiten der Datenanalyse bestehen.

Apps – Recht und sicher – Teil 3: Der Vertrieb von Apps

Apps sind von Smartphones und Tablets nicht mehr wegzudenken, es gibt jedoch viele rechtliche Voraussetzungen für deren Entwicklung, Vertrieb und Einsatz. Unsere dreiteilige Artikelserie fasst für Sie diese Rahmenbedingungen zusammen. Vor allem Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten. 

Weitere Artikel der Serie:

App-Vertrieb auf etablierten Plattformen

Der Vertrieb von Apps findet in der Regel über zentrale Vertriebsplattformen, wie den App Store von Apple, Google Play oder den Microsoft Store, statt. Um die eigene App auf diesen etablierten Plattformen anzubieten zu können, müssen deren Allgemeinen Vertrags- und Lizenzbedingungen (vergleichbar mit AGB) akzeptiert werden. Diese sehen unter anderem die Anwendung US-amerikanischen Rechts und den Gerichtsstand in den USA vor. Als App-Anbieter befindet man sich hier in einer „take it or leave it“-Situation: Möchte man die App über die Plattform vertreiben, muss man deren Bedingungen akzeptieren. Vor Entwicklungsstart einer App macht es daher Sinn, die Nutzungsbedingungen der Plattform(en) genau zu lesen, um deren technische und inhaltliche Vorgaben zu erfüllen.
Die App-Vertriebsplattformen funktionieren in der Regel als Vermittler. Das heißt, dass die Plattform die App im Namen des Anbieters gegen Provision vertreibt und so als dessen Stellvertreter, möglicherweise als Handelsvertreter, auftritt. Über die Stellung der App-Vertriebsplattformen im deutschen Recht ist bisher nicht entschieden worden. Daher ist derzeit anzunehmen, dass der Vertrag über die App zwischen App-Anbieter und Anwender/Kunde zustande kommt.

Art des Vertrags bei verschiedenen Apps

Für die Einordnung der Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Anwender/Kunde ist zu unterscheiden, auf welche Art die App angeboten wird:
  • Bei kostenlosen Apps handelt es sich um eine Schenkung.
  • Ist die App kostenpflichtig, kommt es auf die Dauer der Überlassung an: Dauerhafte Überlassung ist Kauf, bei Nutzung auf Zeit liegt Miete vor.
  • Bei sogenannten „Freemium-Apps“ handelt es sich um eine Schenkung der kostenlosen Basisversion. Zusätzlichen Funktionen und Extras können per sogenanntem In-App-Kauf erworben werden.
Der Anbieter ist gegenüber dem App-Kunden verantwortlich für Gewährleistung, Support und Haftung.
Achtung: Wenn Sie als App-Anbieter per AGB die Haftung zu stark einschränken, kann die entsprechende Klausel unwirksam werden – dann bewirkt sie das Gegenteil, denn dann greift die gesetzlich unbeschränkte Haftung. Im Einzelfall sind haftungsbeschränkende Klauseln bzw. Haftungshöchstsummen nicht leicht festzulegen. Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung von Haftungsklauseln die Beratung eines Rechtanwalts einzuholen.
Als Vertragspartner muss der App-Anbieter verschiedene gesetzliche Anforderungen nach dem Telemediengesetz (TMG) und Fernabsatzrecht einhalten. Dabei handelt es sich im Grunde um die gleichen Anforderungen, die auch für Online-Shop-Betreiber  gelten.

App-Impressum und Datenschutzerklärung

Das Impressum einer App dient zur Identifikation des Anbieters und als Möglichkeit zur Kontaktaufnahme. Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar (nicht mehr als zwei Klicks) und ständig verfügbar sein sowie die Angaben aus § 5 Telemediengesetz (TMG) enthalten (u. a. vollständiger Name und Anschrift (kein Postfach), bei juristischen Personen der Firmenname sowie vertretungsberechtigte Personen, Kontaktinformationen).
Impressum und Datenschutzerklärung müssen auf der Startseite der App und auch auf der Downloadseite der Vertriebsplattform auffindbar und abrufbar sein.
Im Impressum und zusätzlich in den AGB (sofern eingesetzt) sind ein Hinweis inklusive klickbaren Link auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform  und auf die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu geben. Näheres hierzu finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums der Jusitz.
Näheres zur Datenschutzerklärung finden Sie in Teil 2 der Artikelserie „Wichtiges zum Datenschutz“.

Informationspflichten nach Fernabsatzrecht

Außerdem muss der Anbieter gegenüber Verbrauchern Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht erfüllen:
Es gibt vorvertragliche Informationspflichten (§312d BGB, Artikel 246a, §1 EGBGB) und Informationspflichten in der vertraglichen Phase (§312f Absatz 2 BGB, 246a, § 1 EGBGB.
Achtung: Verstöße gegen diese Pflichten werden nicht selten wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Wichtigste Informationspflichten vor Vertragsschluss:

  • Wesentliche Eigenschaften der App
  • Identität des Anbieters (Impressum, siehe oben)
  • Gesamtpreis
  • Widerrufsrecht
  • Vertragslaufzeit und Bedingungen für die Kündigung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses (bspw. bei Miete der App im Rahmen eines Abonnements)
Diese Informationen müssen auf der Downloadseite der Vertriebsplattform oder innerhalb der App bei In-App-Käufen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Sie sind rechtzeitig vor Download bzw. Kauf der App zu erteilen.
Für Apps als digitalem Inhalt sind weitere Informationspflichten zu erfüllen (Artikel 246a, §1 Absatz 1 Nummer 14 und 15 EGBGB):
  • Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte
  • soweit wesentlich: Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem App-Anbieter bekannt sind oder bekannt sein müssen (zum Beispiel Anforderungen an Betriebssystem, Version oder Hardwareeigenschaften, um mit der App kompatibel zu sein).

Widerrufsrecht

Der Verbraucher hat ab Vertragsschluss ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Darüber muss er belehrt werden, was durch einen Hinweis „Widerrufsrecht“ über dem Download-Button auf der Bestellseite auf der Download-Plattform/Website Download-Website eingebunden werden sollte. Den Text zur gesetzlichen Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular finden Sie in unserem Artikel zur Widerrufsbelehrung im E-Commerce-Recht.
Achtung: Bei fehlerhafter Belehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr und vierzehn Tage.
Bei Apps als digitalem Inhalt können Sie das Widerrufsrecht vorzeitig ausschließen, wenn mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird, nachdem der Verbraucher
  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung beim Download der App) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert, und
  3. die Bestätigung des Erlöschens des Widerrufsrechts auf dauerhaftem Datenträger gem. § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
Die dritte Voraussetzung (Bestätigung des Erlöschens) gilt neu ab dem 28. Mai 2022. Eventuelle Texte des App-Anbieters über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts sind also entsprechend anzupassen.
Praxistipp: Es bietet sich darum an, auf der Download-Seite eine nicht vorangekreuzte Checkbox bereit zu stellen, die der Verbraucher aktivieren muss, und ausdrücklich zustimmt, dass der Download starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur wenn die Erklärung in der Checkbox angekreuzt wird, sollte der Download erfolgreich ausgelöst werden.

Informationspflichten nach Vertragsschluss

Nach Vertragsschluss ist dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens bei Lieferung der digitalen Inhalte, eine Bestätigung des Vertragsinhalts auf einem dauerhaften Datenträger in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder auf der Rechnungsrückseite) zu übermitteln. Die Bestätigung muss den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurde, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
Achtung: Die oben beschriebenen vor- und nachvertraglichen Informationspflichten und Belehrung über das Widerrufsrecht beziehungsweise dessen Erlöschen muss der App-Anbieter auch bei jedem In-App-Kauf erneut erfüllen.

Apps – Recht und sicher – Teil 2: Das Wichtigste zum Datenschutz

Apps sind von Smartphones und Tablets nicht mehr wegzudenken, es gibt jedoch viele rechtliche Voraussetzungen für deren Entwicklung, Vertrieb und Einsatz. Unsere dreiteilige Artikelserie fasst für Sie diese Rahmenbedingungen zusammen. Vor allem Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten.

Weitere Artikel der Serie:

Datenschutz für personenbezogene Daten

Sobald mit einer App personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss der App-Anbieter die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz beachten, vor allem die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Er ist für deren Einhaltung verantwortlich.
Grundsätzlich sind mit personenbezogenen Daten alle Informationen gemeint, die auf eine Person zurückgeführt werden können. Details dazu, welche Informationen als „personenbezogene Daten“ gelten, haben wir für Sie im Artikel „Fragen und Antworten zur DSGVO“ zusammengestellt.
Bei Apps können es außerdem zum Beispiel sein: IP-Adresse, Standortdaten, Gerätekennungen (etwa UDID, DeviceID, Mac-Adresse), Telefonverzeichnis, Anruferliste, Audiodaten, Foto- und Filmaufnahmen oder Gesundheitsdaten.
Verarbeiten von Daten meint jeden einzelnen Vorgang bei dem mit Daten umgegangen wird, wie deren Erfassen, Speichern, Auslesen, Verändern, Übermitteln oder Abgleichen.

„Privacy by Design“ und „Privacy by Default“

Auch für Apps gelten die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“, die in der DSGVO verankert sind. Das bedeutet: Anbieter und Entwickler müssen darauf achten, dass die App durch ihre technische Gestaltung und Voreinstellungen möglichst sparsam Daten verarbeitet.
Schon bei der Entwicklung muss er dem Entwickler vorgeben, dass
  • nur die für die Nutzung der App erforderliche Daten erhoben werden und
  • technisch-organisatorische Sicherheitsfunktionen in der App integriert werden.
Beispiel: Eine Taschenlampen-App sollte nicht auf Standortdaten oder das Telefonbuch des mobilen Endgeräts zugreifen können.
In ihrer Grundeinstellung sollte die App so konfiguriert sein, dass möglichst wenig Daten verarbeitet werden. Der Nutzer muss die Möglichkeit haben aus der App selbst heraus zu steuern, auf welche personenbezogenen Daten die App Zugriff erhält und an wen die Daten übermittelt werden. So muss der Anwender Einstellungen, bei denen Daten verarbeitet werden, aktiv auswählen können (Opt-in), anstatt solche Voreinstellungen abwählen zu müssen (also kein Opt-out).
Technische Sicherheitsmaßnahmen können beispielsweise sein: Beschränkte Speicherdauer von Daten, Passwortmaskierung bei Passworteingabe, Transportverschlüsselung, Datenlöschung bei App-Deinstallation, Pseudonymisierung von Daten.

Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung

Der Anbieter benötigt eine Rechtsgrundlage, um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen. So ist es erlaubt zur Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung (Artikel 6 Abs. 1 Nr. b DSGVO).
Beispiel: Eine Jogging- App darf GPS-Daten verarbeiten, um die Laufleistung und zurückgelegte Strecke zu ermitteln, da sie ihren vertraglichen Zweck sonst nicht erfüllen kann.
Die Verarbeitung ist auch erlaubt, wenn der Anwender in die Datenverarbeitung einwilligt (Artikel 6 Absatz 1 Nr. a DSGVO). Wenn eine App Gesundheitsdaten verarbeitet, ist dafür immer eine ausdrückliche Einwilligung nötig (Artikel 9 Absatz 2 Nr. a DSGVO).
Aus dem Einwilligungstext muss hervorgehen welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Der Nutzer muss der Datenverarbeitung aktiv zustimmen, indem er selbst die Checkbox ankreuzt, (d. h. keine vorangekreuzte Checkbox). Seine Einwilligung kann er jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wird die Einwilligung in der App gegeben, muss sie genau so leicht widerrufbar sein, d.h. der Widerruf muss innerhalb der App möglich sein.
Wenn Anbieter solche sensiblen Daten verarbeiten, müssen sie außerdem eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) durchführen. Darin müssen die möglichen Risiken für den Nutzer, deren Eintrittswahrscheinlichkeit und die dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen beschrieben werden. Eine Orientierungshilfe zur DSFA findet sich beim Bayrischen Landesbeauftragten für Datenschutz.

Auftragsverarbeitung und Datentransfer in Drittland

 Wenn die Daten aus der App (auch) bei einem externen Dienstleister verarbeitet werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Das gilt auch, wenn der Entwickler bei Support und Pflege Daten einsehen kann. Bei einer Auftragsverarbeitung bleibt die rechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung beim Auftraggeber. Er muss aber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung treffen, deren Inhalt gesetzlich festgelegt ist (vgl. Artikel 28 DSGVO und „Fragen und Antworten zu DSGVO“).
Wenn Apps Daten an Dritte (z.B. ein Rechenzentrum mit Sitz in den USA) außerhalb der Europäischen Union (EU) transferieren, muss der App-Anbieter zusätzlich sicherstellen, dass dieser Dritte über ein der EU angemessenes Datenschutzniveau verfügt. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:
  • Bestimmten Staaten attestiert die Europäischen Kommission per Beschluss ein angemessenes Datenschutzniveau (Andorra, Argentinien, Färöer, Guernsey, Isle of Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay und Japan)
  • Bei Datenübermittlungen in Drittstaaten (z.B. USA, Indien, Russland) empfiehlt sich, auf Standardvertragsklauseln zurückzugreifen die EU zur Verfügung stellt. Diese Vertragsklauseln müssen unverändert übernommen werden
Achtung: Zwischen den USA und der EU bestand das sogenannte „Privacy-Shield-Abkommen“, das ein angemessenes Datenschutzlevel garantierte. Dieses Abkommen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilm vom 16. Juli 2020 für unwirksam erklärt. Datenübermittlungen in die USA können also nicht mehr auf den Privacy Shield gestützt werden. Alternativ können die erwähnten Standardvertragsklauseln mit US-Unternehmen abgeschlossen werden. Diese Vertragsklauseln bieten zwar keine absolute Sicherheit, dass das europäische Datenschutzniveau in den USA gewahrt wird, allerdings sind diese noch in Kraft bis ein Gericht sie für unwirksam erklärt. Ebenfalls bietet es sich an personenbezogene Daten auf EU-Servern zu speichern und bisher eingesetzte US-Anbieter nach EU-Servern zu fragen.
Fallbeispiel: Mietet der App-Anbieter einen Hosting-Anbieter in der EU und dieser setzt wiederum einen Sub-Hosting-Anbieter in einem Drittland ein (ohne von der EU attestiertes angemessenes Datenschutzniveau) dann gilt: Der App-Anbieter muss mit dem Hosting-Anbieter in der EU eine Auftragsverarbeitung und darüber hinaus mit dem Sub-Hosting-Anbieter Standardvertragsklauseln abschließen. Außerdem muss er sichergehen, dass der Hosting-Anbieter in der EU seinerseits mit dem Sub-Hosting-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen hat.

Datenschutzerklärung

Wie auf Websites muss der Nutzer über den jeweiligen Zweck und Umfang der Datennutzung und die Übermittlung der Daten informiert werden. Die Datenschutzerklärung von einer Website kann dafür nicht unverändert übernommen werden. Eine App hat potenziell mehr Zugriff auf Endgerät-Funktionen wie Kamera, Kontaktdaten/Telefonverzeichnis und Standort, was bei einer Webseite in der Regel nicht der Fall ist. Über den Umgang mit diesen speziellen Daten muss die Datenschutzerklärung der App aufklären.
Die Datenschutzerklärung muss schon vor Download und Installation auf der Produktseite im App Store bzw. auf der Vertriebsplattform/-website bereitgestellt werden. Nach der Installation muss die Datenschutzerkärung auch leicht zugänglich in der App selbst hinterlegt sein und muss auch im Offline-Modus verfügbar sein, wenn im Offline-Betrieb Daten gesammelt werden.
Diese Informationen muss die Datenschutzerklärung enthalten (vgl. Artikel 13 Absatz 1 DSGVO):
  • Kontaktdaten des Anbieters, ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Beschreibung der Datenkategorien, die von der App erhoben werden
  • Beschreibung der Zwecke für die die Daten erhoben werden
  • Speicherdauer derDaten
  • Übermittlung der Daten an Dritte oder in ein Drittland (zum Beispiel Auftragsverarbeiter ggf. mit Sitz außerhalb der EU oder an den Betreiber der Vertriebsplattform)
  • Rechte des Nutzers (u.a. Auskunftsrecht, Widerruflichkeit einer Einwilligung)
Die Datenschutzerklärung muss auch auf kleinen Displays von mobilen Endgeräten lesbar sein. Hierfür kann es sinnvoll sein, den Text in mehrere Abschnitte zu unterteilen, die einzeln aufgerufen werden können.

Apps – Recht und sicher – Teil 1: Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Entwickler

Apps sind von Smartphones und Tablets nicht mehr wegzudenken, es gibt jedoch viele rechtliche Voraussetzungen für deren Entwicklung, Vertrieb und Einsatz. Unsere dreiteilige Artikelserie fasst für Sie diese Rahmenbedingungen zusammen. Vor allem Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten.

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Akteure und Vertragsbeziehung

Relevante Akteure bei Entwicklung, Vertrieb und Einsatz von Apps sind:
  • der  Anbieter der App,
  • der Entwickler (sofern der Anbieter die App von einem Dritten entwickeln lässt),
  • ggf. der Plattformbetreiber über den die App vertrieben wird,
  • der Anwender und
  • ggf. ein Content-Lieferant (Inhalts-Lieferant) für die App, wie eine vom Anbieter beauftragte Agentur.
Wird die Entwicklung einer App in Auftrag gegeben, besteht zwischen Anbieter und Entwickler regelmäßig ein Werkvertrag. Mit der Programmierung der App wird ein konkreter Erfolg geschuldet, nämlich die Lieferung und die Funktionsfähigkeit der App. Die Entwicklung erfolgt dabei – wie bei der Softwareerstellung üblich – idealerweise mit einem Lasten- und Pflichtenheft. Bei kleineren Projekten sollte zumindest  eine schriftliche Dokumentation (detaillierte Angebotsbeschreibungen, Kostenvoranschläge) vorhanden sein, aus der hervorgeht, welchen Zweck die App erfüllt und welchen Funktionsumfang sie haben soll (z.B. Grundfunktionen, Navigationselemente, unterstützte Gerätetypen). Je genauer die Leistung  beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko, dass die Leistung später nicht oder nicht vollständig erbracht wird (vgl. Absatz „Abnahme und Mängelrechte“ unten).
Insbesondere ist zu regeln:
  •  Was die App „können“ soll,
  •  welche Funktionen man   typischerweise mit dieser Art von App verbindet und ggf. welche dieser Funktion die App nicht aufweist,
  • welchen Systemanforderungen die App genügen soll,
  • ob spezifische Anforderungen an die Hardware, Displayauflösung oder RAM-Verbrauch bestehen,
  • wer die Inhalte für die App liefert (hier kommen ggf.  auch Inhalte von Drittanbietern in Frage),
  • innerhalb welcher Zeitfristen die App erstellt wird und wann Informationen  zu bestimmten Entwicklungsstadien fällig werden sowie
  • für welche Plattformen/App-Stores/Betriebssysteme die App entwickelt wird,
  • welche inhaltlichen und technischen Vorgaben des App-Stores der Anbieter einzuhalten hat; diese Bedingungen sollten vertraglich an den Entwickler weitergereicht werden, damit diese bei der Programmierung eingehalten werden.

Content-Lieferung

Es ist sinnvoll, im Vertrag auch sogenannte Mitwirkungspflichten des Anbieters festzuhalten. So kann der Entwickler sicherstellen, dass er seine Leistungen wie vereinbart erbringen kann, wenn für die Entwicklung der App notwendig ist, dass der Anbieter beispielsweise Bilder, Kartenmaterial, Logos, Videos, Musik oder Texte zur Verfügung stellt.
Bezieht beispielsweise der Anbieter Inhalte von Dritten, die er dem Entwickler zur Verfügung stellt, sollte er alle dabei berührten Rechte regeln. Das können zum  Beispiel Bearbeitungsrechte an Größe und Auflösung von Bildern und Grafiken oder das Recht zum  Einbauen von Drittsoftware-Komponenten in die App sein. Der Entwickler sollte seinerseits mit dem Anbieter vereinbaren, dass dieser ihn von etwaigen Rechten Dritter an den Inhalten freitstellt.

Geheimhaltungsvereinbarung

Der Entwickler sollte sich zu Beginn der Zusammenarbeit über eine Geheimhaltungsvereinbarung absichern, um Informationen, wie Softwareabläufe oder Entwicklungsprozesse, zu schützen, deren Geheimhaltung für den Entwickler wichtig sind.

Abnahme und Mängelrechte

Wenn die Programmierung der App abgeschlossen ist, sollte es eine Abnahme zwischen Entwickler und Auftraggeber geben. Hierfür ist wichtig, dass der Werkvertrag aussagekräftig und umfassend ist, um ggf. Mängel feststellen zu können. Lässt der Vertrag keine eindeutige Benennung der Mängel zu, müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden, ob sich die App für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit eignet. Hierfür kann es notwendig werden, einen Sachverständiger hinzuzuziehen.
Bei der Abnahme sollte der Anbieter bekannte Mängel dokumentieren und sich die Mängelbeseitigung ausdrücklich vorbehalten, andernfalls verliert er sein Recht auf Mängelbeseitigung. Verweigert er die Abnahme wegen eines Mangels, stehen ihm folgende Rechte zu: Er kann
  • vorrangig Nacherfüllung verlangen (hier kann der Entwickler beim Werkvertrag zwischen Fehlerbeseitigung oder Neuherstellung wählen)
  • nach erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist den Mangel selbst beseitigen und sich die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen lassen
  • unter Umständen vom Vertrag zurücktreten
  • die Vergütung mindern
  • und/oder Schadensersatz verlangen.
Der Auftraggeber sollte darauf achten, Änderungsanforderungen (sogenannter „Change Request“) während der Entwicklung vertraglich zu vereinbaren, denn einseitige Änderungen am Vertragsgegenstand (zum Beispiel Funktionserweiterungen) kann er nicht verlangen.
Es ist sehr wichtig, die Entwicklung auf Basis einer Leistungsbeschreibung  zu beginnen. Programmiert der Entwickler ohne konkrete Leistungsbeschreibung, dürfte das sogenannte Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommen.  Das heißt, der Anbieter muss den Entwickler bezahlen und hat keine spezifischen Mängelrechte – auch wenn er die entwickelten Ergebnisse nicht verwerten kann. Fügt hingegen der Entwickler ohne konkrete Vorgaben zusätzliche Funktionalitäten hinzu, die Kosten verursachen, muss der Auftraggeber hierfür ohne vorherige Vereinbarung nicht zahlen.
Grundsätzlich gilt, dass Leistungspflichten, Änderungen, Abreden über Vergütung, Nutzungsrecht und Support sowie Kündigung von beiden Seiten immer schriftlich – zumindest in Textform (E-Mail) – dokumentiert werden sollten. So können im Streitfall bestehende Ansprüche bewiesen werden.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Urheber der App, also ihr Schöpfer, ist der Entwickler. Er hat das Recht, als Urheber der App genannt zu werden. Wenn der App-Anbieter das nicht möchte, muss er es im Vertrag ausdrücklich ausschließen. Wird eine App in einem Beschäftigtenverhältnis erstellt, gehen die Verwertungsrechte per Gesetz umfassend auf den Arbeitgeber über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Dies gilt jedoch nicht für App-Entwicklung durch  freie Mitarbeiter. Ein solcher bleibt Urheber an seiner Entwicklung und damit stehen ihm die Verwertungs- und Nutzungsrechte an der App zu – außer der Auftraggeber lässt sich diese per Vertrag ausdrücklich einräumen.
Anders als an einer Sache besteht an der Software kein „Eigentum“, sondern es werden Nutzungsrechte eingeräumt, häufig „Lizenz“ genannt. Diese regeln, wie  der  Anbieter die App nutzen darf.  Der Umfang der Nutzungsrechte ist  daher der entscheidende Punkt für die wirtschaftliche Verwertung der App. Eingeräumt werden können zum Beispiel folgende Nutzungsrechte: Vervielfältigung,  Bearbeitung und Umgestaltung und öffentliche Zugänglichmachung.
Der Auftraggeber der App hat in der Regel Interesse an einem ausschließlichen („exklusiven“) Nutzungsrecht.  In diesem Fall darf der Entwickler nicht andere Anbieter mit seiner programmierten App beliefern und auch nicht die App für einen anderen Kunden weiterentwickeln. 
Anbieter und Entwickler sollten sich klar darüber verständigen, welche Nutzungsrechte der Anbieter  an der App braucht, zum Beispiel das Recht die App zu bearbeiten oder zu ändern. So sollte auch eine mögliche Herausgabe des Quellcodes, der zur Fehlerbeseitigung oder für Programmanpassungen erforderlich ist, geregelt werden. Eine solche Herausgabe kann der Auftraggeber in der Regel nur verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Der Quellcode kann auch mittels einer sogenannten Escrow-Vereinbarung, hinterlegt werden, zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt oder einem Escrow-Dienstleister. Damit erhält der Anbieter die Möglichkeit zur Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung der App, wenn  der Entwickler dazu nicht mehr in der Lage ist. Dies könnte zum Beispiel im Fall der Insolvenz des Entwicklers greifen.

Pflege und Support

Bei Apps kann es – wie bei jeder Software – sein, dass Verbesserungen und Anpassungen erforderlich sind. Pflege und Support der App regeln Sie am besten  in einem eigenen Software-Pflegevertrag.  Dieser sollte  Punkte wie die Aktualisierung der Software, Updates, technische Anpassungen, Reaktionszeit, Fehlerbeseitigungszeiten, Hotline (Beratung), Laufzeit und Kündigungsrechte festschreiben.
Bei Entwicklung und Vertrieb von Apps ist auch der Datenschutz gemäß Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) zu beachten. Erfahren Sie dazu mehr im zweiten Teil der Artikelserien „Apps – recht und sicher “.
Recht und Steuern

Handelsvertreterverträge beenden – darauf müssen Sie achten

Für den Produktvertrieb sind Verträge mit Handelsvertretern oft unerlässlich. Wenn ein solcher Vertrag beendet werden soll, gibt es einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Wir haben sie hier für Sie zusammengestellt.

Befristete vs. unbefristete Verträge

Handelsvertreterverträge werden befristet oder unbefristet geschlossen:
  • Befristete Verträge enden mit der gesetzten Frist, ohne dass sie gekündigt werden müssen. Vorsicht: Wird das Vertragsverhältnis über die Frist hinaus von beiden Parteien fortgeführt, verwandelt es sich in ein unbefristetes Vertragsverhältnis. Es gilt dann als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Kündigungsfristen sind dann die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 89 Handelsgesetzbuch (HGB).
  • Unbefristete Vertragsverhältnisse können durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Für die Kündigung gelten ähnliche Regeln wie einem Arbeitsvertrag. Es gibt die ordentliche – also fristgebundene – Kündigung und die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

1. Ordentliche (fristgebundene) Kündigung

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§89 HGB), die sich an der Vertragsdauer ausrichten:
  • ein Monat für das erste Vertragsjahr
  •  zwei Monate ab zwei Vertragsjahren
  •  drei Monate ab dem dritten bis zum fünften Vertragsjahr
  • sechs Monate nach fünf Vertragsjahren
Die Kündigung ist nur für das Ende eines Kalendermonats zulässig, außer es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen (zum Beispiel Kündigung zum Quartalsende oder zur Monatsmitte). Die Kündigungsfristen dürfen im Vertrag nicht verkürzt, aber verlängert werden. Die Frist für eine Kündigung durch den Unternehmer muss mindestens so lange sein wie für die Kündigung durch den Handelsvertreter.

2. Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Festhalten am Vertrag für die kündigende Partei unzumutbar ist.
Für die Bewertung kommt es auf den Einzelfall an und Interessen beider Vertragsparteien, die abgewogen werden müssen. Insbesondere kommt es auf die Schwere der Vertragsverletzung an und auf die Folgen, die eine Kündigung für die betroffene Partei hätte. Auch „kleinere“ Vertragsverstöße können eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen, wenn sie sich summieren. Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte eine fristlose Kündigung daher das letztes Mittel der Wahl sein. Vor der fristlosen Kündigung sollte in der Regel eine Abmahnung ausgesprochen werden. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an, ob die Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung etwas bewirken kann, d.h. ob die abgemahnte Partei sich noch vertragstreu verhalten kann. Ist der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellbar, dürfte die Abmahnung entbehrlich sein.

Beispiele für wichtige Kündigungsgründe aus der Rechtsprechung:
  • Verstoß gegen das Alleinvertretungsrechts des Handelsvertreters
  • Ausübung einer Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters ohne Genehmigung
  • Einseitige Provisionskürzungen oder Gebietsverkleinerungen
  • Abwerben von Kunden oder Untervertretern des Handelsvertreters
  • Nachweisliche Untätigkeit des Handelsvertreters
Praxistipp: Definieren Sie im Vertrag möglichst viele Fälle, die als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gelten. Wir empfehlen eine nicht abschließende Aufzählung: „Insbesondere…, aber nicht abschließend…“.

So wird die Kündigung wirksam

Wie beim Arbeitsverhältnis wird die Kündigung erst mit Zugang wirksam. Sie bedarf keiner besonderen Form, aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Kündigung sinnvoll. Die Kündigungsgründe müssen dort nicht genannt werden, müssen aber vom Kündigenden auf Aufforderung schriftlich mitgeteilt werden.
Achtung: Sie müssen vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben. Das gilt jedoch nicht, wenn das vertragswidrige Verhalten so gravierend war und das Vertrauen dermaßen beeinträchtigt ist, dass eine Abmahnung ihre Rüge- und Warnfunktion nicht mehr erfüllen kann.

Praxistipp: Eine unberechtigte außerordentliche Kündigung kann unwirksam sein, sie kann aber in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Daher ist es sinnvoll, neben einer außerordentlichen Kündigung zu Absicherung auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen.

Sonderfall: Änderungskündigungen

Teilkündigungen, also die Abänderung bestimmter Teile des Handelsvertretervertrags (zum Beispiel Änderungen bezüglich Exklusivität, Vertragsgebiet oder der Provision), sind nicht möglich. Wollen Sie bestimmte Teile des Vertrags ändern, dann müssen Sie eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dies ist eine ordentliche Kündigung, die verbunden wird mit dem Antrag zum Abschluss eines neuen Vertrags zu den geänderten Bedingungen.

3. Aufhebungsvertrag

Alternativ können die Parteien den Vertrag einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag beenden, aus Beweisgründen am besten schriftlich. Die Vertragsbeziehung wird damit für einen bestimmten Wirksamkeitszeitpunkt für die Vergangenheit oder Zukunft aufgelöst.
Die Vereinbarung sollte alle gegenseitigen Ansprüche (beispielsweise Provisionen, Überhangsprovisionen, Boni) aus dem aufzuhebenden Vertragsverhältnis abgelten. So können über diese Vereinbarung hinaus keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Soll die Zusammenarbeit nur teilweise beendet werden, muss klar hervorgehen, welche Ansprüche aus welcher Rechtsbeziehung abgeschlossen sind.
Achtung: Dem Handelsvertreter steht nach Beendigung des Vertrages ein Ausgleichsanspruch für zu erwartende Umsätze des Unternehmers mit den Kunden zu, die der Handelsvertreter entweder neu geworben oder mit denen er die Geschäftsbeziehung wesentlich intensiviert hat.
Eine Vereinbarung im Aufhebungsvertrag, die den Ausgleich einschränkt oder ausschließt, ist unwirksam, wenn der Zeitpunkt des Vertragsendes noch in der Zukunft liegt, selbst wenn es sich dabei nur um wenige Tage handelt. Beispiel für einen unwirksame Vereinbarung: Die Aufhebungsvereinbarung wird von beiden Parteien am 15. September unterzeichnet und soll erst am 30. September, als zu einem späteren Zeitpunkt, wirksam werden.
Recht und Steuern

Bundesregierung beschließt Reform der Grundsteuer

Die Bundesregierung hat am 21. Juni 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Sie besteht aus drei Elementen: dem Entwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, dem Entwurf zur Einführung einer Grundsteuer C, mit der Kommunen die Möglichkeit erhalten sollen, baureife Grundstücke höher zu besteuern und der Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes, die die Neuregelung verfassungsrechtlich absichern soll.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll sich die Grundsteuer auch künftig in drei Schritten berechnen: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Zudem erhalten die Bundesländer das Recht, von dem Berechnungsmodell abzuweichen und ein eigenes Modell einzuführen (Öffnungsklausel). Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage einen FAQ- Katalog veröffentlicht.
IHK hilft

Geschäftsessen, Geschenke und Incentives steuerlich behandeln

Sie laden Geschäftspartner zum Mittagessen ein? Sie möchten Ihren Kunden zur Pflege des Geschäftskontakts etwas schenken oder Ihre Mitarbeiter für ihr Engagement belohnen?
Inwieweit können Sie Bewirtungskosten, Geschenke und Incentives als Betriebsausgaben absetzen und wie sind sie zu besteuern? Bei Geschenken stellt sich auf Seiten des Zuwendenden die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann – auf der Seite des Empfängers, ob er die Zuwendung als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern muss. Bei Einladungen zum Essen geht es neben der Frage „Arbeitsessen oder Privatvergnügen“ um die Anforderungen an die Bewirtungsbelege.
Hier finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung von
Recht und Steuern

Bekanntmachung Muster Lohnsteuerbescheinigung 2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht. Ein BMF-Schreiben vom 08.09.2023, basierend auf dem Schreiben vom 09.09.2019 , enthält einige Ausfüllhinweise.
Abweichend zum BMF-Schreiben vom 09.09.2019 gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 Folgendes:
  • Gem. § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
  • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 1. Januar 2024).

Photovoltaik

Betrieb einer PV-Anlage zum Ende der Förderdauer

Viele PV-Anlagen Besitzer stehen vor Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Stromspeichern, Reinigung und Wartung, Versicherung, steuerlichen Fragen und nicht zuletzt der IHK-Mitgliedschaft.
In dem Merkblatt des DIHK wird auf Gefahren, die von einer PV-Anlage ausgehen können eingegangen, genauso wie zu der Melde- und Prüfpflicht auf dem Marktstammdatenregister Portal, das seit Dezember 2018 online ist.
In diesem Merkblatt finden Sie Hinweise, was zu beachten ist. Viele Tipps können aber auch für Anlagenbesitzer sinnvoll sein, deren Förderdauer noch nicht abgelaufen ist.

Immobilienwirtschaft

Regeln für Immobiliardarlehensvermittler

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34 i GewO?

Seit dem 21. März 2016 müssen gewerbsmäßige Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die davor unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO zur Darlehensvermittlung gefallen sind und die Tätigkeit weiter ausüben möchten, eine Erlaubnis nach § 34 i GewO beantragen. Die Erlaubnis betrifft nur die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucher-darlehensverträgen. Für Immobilienmakler gilt weiter die bisherige Erlaubnis nach § 34 c GewO. Neben der  persönlichen gewerblichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss zudem nachgewiesen werden, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Garantie) in Höhe von mindestens 460.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und insgesamt mindestens 750.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle besteht, eine ausreichende Sachkunde vorliegt und der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt. Möchte ein Immobiliardarlehensvermittler in einem EU-Mitgliedstaat tätig werden, muss er bei der ersten Geschäftstätigkeit seine zuständige Behörde darüber informieren, die ihrerseits die im jeweils betroffenen Mitgliedstaat zuständige Behörde davon unterrichtet.

Was gilt für Angestellte eines Immobiliardarlehensvermittlers?

Der Immobiliardarlehensvermittler darf Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung im kundenbezogenen und im nichtkundenbezogenen Bereich mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, also direkten Kundenkontakt haben, müssen zudem ins Register eingetragen werden.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, sofern nicht durch gleichgestellte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Nach der Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) können alternativ zur Sachkundeprüfung folgende Abschlüsse sowie deren Vorläufer oder Nachfolger als gleichgestellte Berufsqualifikationen anerkannt werden:
  • Abschlusszeugnis als Immobilienkaufmann/ -frau, als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,
  • als geprüfter Immobilienfachwirt/-wirtin (IHK),
  • als geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung (IHK) oder als geprüfter Fachwirt/-wirtin für Versicherung und Finanzen (IHK),
  • als Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt,
  •  als geprüfter Fachberater/- beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
  • Zudem wird eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
  • Ferner wird ein zwischen Dezember 2012 und dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss zum/-r „Bauspar-und Finanzfachmann/-frau (BWB)“ als Sachkundenachweis nach § 20 ImmVermV anerkannt, wenn dieser nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakadamie Niedersachsen, der Sparkassenakad emie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH, abgelegt wurde.

Was beinhaltet das Register?

In das von den Industrie- und Handelskammern geführte Register müssen sich seit dem 21. März 2016 alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 34i GewO und unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eintragen. Das Register ist im Internet öffentlich einsehbar und beinhaltet zahlreiche Angaben, insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers. Sie finden das Vermittlerregister unter: www.vermittlerregister.info Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung oder der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung durch Eintragung in das Register bekannt machen.

Was gilt für Honorar-Immobiliardarlehensberater?

Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater gibt es im Gegensatz etwa zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO nicht. Auch für die Honorar-Immobiliardarlehensberatung wird die Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt. Die Ausübung der Tätigkeit sowohl als Immobiliar-darlehensvermittler wie auch als Honorar-Immobiliardarlehensberater ist nicht gleichzeitig möglich, beide schließen sich gegenseitig aus. Honorar-Berater dürfen keine Tätigkeit als Vermittler und Vermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Berater ausüben. Daher ist eine Angabe im Registerantrag zu machen, welche der beiden Tätigkeiten ausgeübt werden soll. Bitte beachten Sie: Als Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen Sie eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34 i Abs. 5 GewO). Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.

Wo beantragt man die Erlaubnis nach § 34 i GewO?

Die Erlaubnis ist in Baden-Württemberg bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Hierfür stehen auf der Internetseite die notwendigen Antragsformulare sowie Checklisten für die notwendigen Unterlagen bereit. In unserem Artikel „Immobiliardarlehensvermittler: Infos, Formulare und Checklisten“ finden Sie die notwendigen Formulare.
Stand: Januar 2022
Umsatzsteuerfreie Geschäfte

Geschäfte mit NATO-Truppenangehörigen

Stand: Januar 2024
Lieferungen und Leistungen von deutschen Unternehmen an im Inland stationierte NATO-Streitkräfte und deren ziviles Gefolge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Die wesentlichen Punkte für eine Umsatzsteuerbefreiung sind:

  • Der Beschaffungsauftrag muss von der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges erteilt werden. Die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen, die zur Erteilung solcher Aufträge berechtigt sind, werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Form einer Liste (Stand: 1. Januar 2024) bekanntgegeben. 
  • Der Rechnungsempfänger muss die Beschaffungsstelle sein, da diese formell Auftraggeber ist und nicht das jeweilige Truppenmitglied.
  • Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für den Ge- oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder bestimmt sein. Leistungen unmittelbar an einzelne Mitglieder der Truppe (zum Beispiel Direktverkäufe an einen Soldaten ohne von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilten Auftrag) sind nicht abgabenfrei.
  • Das Unternehmen hat den Nachweis für steuerfreie Lieferungen und Leistungen an die Truppe zu führen, hierzu dient eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Vordruck Abwicklungsschein. Neben dieses Abwicklungsscheins werden auch alternative Belege zum Nachweis anerkannt.
  • Die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein, das heißt der leistende Unternehmer hat das Entgelt erkennbar in Höhe der Steuerentlastung zu mindern.

Vereinfachte Beschaffungsverfahren

Für Lieferungen und Leistungen an berechtigte Personen bis zu bestimmten Wertgrenzen gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im
  • amerikanischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro,
  • französischen Beschaffungsverfahren 2.000 Euro,
  • kanadischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro,
  • niederländischen Beschaffungsverfahren 1.500 Euro,
  • britischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro
  • belgischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro
  • Beschaffungsverfahren der NATO-Hauptquartiere 2.500 Euro
Die unterschiedlichen Voraussetzungen der vereinfachten Verfahren sind im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 837 KB) und im BMF-Schreiben vom 12. Mai 2023 aufgeführt.

Vordruck Abwicklungsschein

Ein Muster des zu verwendeten Formulars (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 202 KB) können Sie hier downloaden. Das Original-Formular Abwicklungsschein erhalten Sie im Formular-Shop der IHK. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer 0711/2005-1466.

Verkäufe an Mitglieder der US-Streitkräfte

Die US Army hat für Verkäufe an in Deutschland stationierte US-Streitkräfte ein ausführliches Merkblatt in Form von FAQs (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) veröffentlicht. Ansprechpartner ist Herr Rafael Wunsch, Business Consultant, US-Armee, Telefon: 0611-143 544 988.

Weitere Fragen?

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Umsatzsteuer

Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Stand: Januar 2024

1. Allgemeines

Das Prinzip der Steuerschuldumkehr ist vielen bei der Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland bekannt. Die steuerlichen Regelungen sehen aber auch für bestimmte inländische Sonderfälle dieses Prinzip vor, beispielsweise bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen. Hintergrund ist, dass für diese Bereiche besondere Missbrauchsanfälligkeit zur Umsatzsteuerhinterziehung festgestellt wurde. Um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, jedoch vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, verlagert sich daher in bestimmten Konstellationen die Steuerschuld grundsätzlich auf den in der Regel inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger. Folge hiervon ist, dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ausstellt und der Leistungsempfänger den Leistungsbezug in eigener Steuerschuld versteuert. Hierzu hat er den entsprechenden Steuerbetrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen diesen gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Beispiel: Bauunternehmer A aus Stuttgart errichtet für Generalunternehmer B aus Frankfurt den Rohbau einer Werkshalle in Stuttgart. Das Entgelt für die Leistung des A beträgt 100.000 Euro. Nach der Regelung rechnet A an B netto 100.000 Euro ab. B schuldet für den Leistungsbezug 19 Prozent Umsatzsteuer, das heißt 19.000 Euro. Diese meldet er im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung in eigener Steuerschuld an. Den entsprechenden Betrag kann er als Vorsteuer geltend machen.

2. Anwendungsbereich

Werden Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist und selbst Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer diese Leistungen selbst für eine Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung verwendet.

a. Bauleistungen

Als Bauleistung gelten im Bereich des § 13b UStG alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dabei umfasst der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (Brücken, Straßen).
Der Begriff des Grundstücks umfasst auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Die Einordnung als Bauleistung setzt voraus, dass die Leistung sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirkt, das heißt Substanz erweitert, verbessert, erhält oder beseitigt. Hierzu zählen
  • Erhaltungsaufwendungen (zum Beispiel Reparaturleistungen)
  • künstlerische Leistungen und Reinigungsleistungen mit Substanzveränderung (beispielsweise Sandstrahlen)
  • der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen
  • die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern
  • Werklieferungen oder Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken ; dies ist der Fall, wenn sie nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern.
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks
  • Installation einer EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden
  • Dachbegrünung eines Bauwerks
Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen. Leistungen von Architekten, Laboren, Ingenieuren, Statikern, Rechnungsprüfern, Ausschreibungen u. ä. fallen damit nicht unter den Begriff der Bauleistung.
Außerdem handelt es sich nicht um Bauleistungen bei
  • Reinigungsleistungen oder Wartungsarbeiten ohne Substanzveränderung
  • Aufstellen von Messeständen
  • Gerüstbau
  • reine Lieferungen.
Eine hilfreiche Auflistung in tabellarischer Form, was als Bauleistung einzustufen ist, gibt die Verfügung der OFD Karlsruhe.

b. Gebäudereinigungsleistungen

Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere
1. die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen),
2. die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung),
3. die Fensterreinigung,
4. die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren,
5. die Bauendreinigung,
6. die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt und
7. die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.
Nicht hierunter fallen insbesondere
1. die Schornsteinreinigung,
2. die Schädlingsbekämpfung,
3. der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt,
4. die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt.

c. Nachhaltigkeit

Ein Unternehmer erbringt dann nachhaltig Bauleistungen beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen, wenn er mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Von dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt dies bescheinigt. Das  Vordruckmuster (USt 1 TG) steht hier als Download bereit. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 128 KB) Die Bescheinigung muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültig sein. Bei Erteilung dieser Bescheinigung wird aus Vereinfachungsgründen auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt.
Hat der Leistungsempfänger bisher noch keine Bauleistungen ausgeführt bzw. nimmt er die Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, stellt das Finanzamt dem Unternehmer die Bescheinigung aus, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als zehn Prozent seines Weltumsatzes betragen werden.
Sowohl die Bescheinigung für Bauleistungen als auch die für Gebäudereinigungsleistungen sind auf längstens drei Jahre befristet, um dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger Rechtssicherheit zu gewährleisten. Aus Rechtsschutzgründen können sie zudem nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. Wurde die Bescheinigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen und erbringt der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen, schuldet der leistende Unternehmer dann die Steuer, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können.
Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner, wenn ihm das Finanzamt eine Bescheinigung ausgestellt hat, er diese aber gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke bebauen, um sie zu verkaufen, führen eine Grundstückslieferung aus. Konsequenz ist, dass bei den Bauleistungen, die in diesem Zusammenhang an Bauträger erbracht werden, grundsätzlich kein Wechsel der Steuerschuld stattfindet.
Wohnungseigentümergemeinschaften werden nicht zum Steuerschuldner, wenn sie Bauleistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter geben.
Auch tritt die Steuerschuldumkehr in den Fällen nicht ein, in denen der leistende Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG anwendet. Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Kleinunternehmer bezieht, bei dem keine Umsatzsteuer erhoben wird (vergleiche § 19 Abs. 1 UStG), schuldet demnach keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Hingegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen bezieht, Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.

d. Bagatellgrenze

Nicht unter den Begriff der Bauleistung fallen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums an sich als Bauleistung einzuordnende Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro beträgt (13b.2 Absatz 7, Ziffer 15 UStAE). Die Bagatellregelung soll der Erleichterung der Abgrenzungsfragen bei Wartung und Reparaturen dienen. Sie ist grundsätzlich nicht anwendbar bei Anbauten, Neubauten, Erweiterungen, Abriss, das heißt Leistungen, die der Herstellung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
 

3. Zweifelsfälle

Soweit im Einzelfall Zweifel bei der Abgrenzung der Leistung und der Einordnung als Steuerschuldner entstehen, wird die einvernehmliche Anwendung der Steuerschuldumkehr nicht beanstandet, sofern die Leistung zutreffend versteuert wird.

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Rechnungen ohne Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung

Stand: Januar 2024

I. Allgemeines

Die Umsatzsteuer wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Die sogenannte Kleinunternehmerregelung sieht Erleichterungen vor. So brauchen Kleinunternehmer für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Was im ersten Moment gut klingt, hat jedoch auch Nachteile. So haben Kleinunternehmer im Gegenzug kein Recht zum Vorsteuerabzug. Sie können also die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen nicht vom Finanzamt erstattet bekommen. Daher sollten Kleinunternehmen gut überlegen, ob sie die Kleinunternehmerregelung anwenden möchten. Überwiegen die Nachteile gibt es die Möglichkeit, auf die Regelung zu verzichten.

II. Wer ist Kleinunternehmer

Hinweis: bis Ende 2019 lag die Vorjahresgrenze bei 17.500 Euro, die durch das Inkrafttreten des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) ab 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro angehoben wurde.
Kleinunternehmer ist, wer
  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 Euro hat
und
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 Euro hat.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hat der Unternehmer die Vorjahresgrenze von 22.000 Euro überschritten, kann er die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr nicht anwenden – selbst wenn feststeht, dass der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro liegen wird.
Beispiel:
Unternehmer U erwirtschaftet in 2022 einen Gesamtumsatz von 17.000 Euro. Er erwartet, dass er in 2023 einen Gesamtumsatz von 25.000 Euro erwirtschaften wird. Tatsächlich beläuft sich der Gesamtumsatz für 2023 auf 70.000 Euro. U kann in 2023 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Für 2024 würden die Voraussetzungen jedoch nicht mehr vorliegen, da er die Vorjahresgrenze überschritten hat.
Bei der Grenze von 50.000 Euro handelt es sich um eine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres. Wurde diese Prognose nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt, ist eine Überschreitung der 50.000 Euro während des laufenden Jahres unschädlich.
Hinweis: Das Finanzamt kann bei Bedarf Nachweise verlangen, auf welche Umstände der Unternehmer seine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres gestützt hat.
Bei Neugründung eines Unternehmens gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen – zum Beispiel durch Zahlen aus dem Businessplan. Maßgeblich ist dann nur die Grenze von 22.000 Euro. Werden 22.000 Euro voraussichtlich überschritten, tritt die Steuerpflicht ein.
Beginnt der Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden.
Beispiel:
Unternehmer U beginnt mit seiner Tätigkeit im Oktober eines Jahres. Er rechnet Anfang Oktober mit einem monatlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.300 Euro.
Umrechnung auf das Jahr:
3.900 Euro (geschätzter Gesamtumsatz Oktober bis Dezember, also 1.300 Euro x 3) x 12/3 (das heißt 12 Monate / 3 Monate) = 15.600 Euro (brutto) < 22.000 Euro.
U überschreitet nach seiner Schätzung die Jahresumsatzgrenze von 22.000 Euro nicht und kann daher im Gründungsjahr die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Im Folgejahr auf die Geschäftsgründung muss der tatsächliche Umsatz des vorangegangenen Jahres herangezogen werden.
Beispiel:
U hat im bereits dargestellten Beispiel tatsächlich 2.000 Euro Umsatz statt 1.300 Euro Umsatz im Monat  erzielt. Damit ergibt sich folgende Rechnung:
6.000 Euro (Gesamtumsatz Oktober bis Dezember, also 2.000 Euro x 3 x 12/3 (das heißt 12 Monate / 3 Monate) = 24.000 Euro (brutto) > 22.000 Euro.
U überschreitet damit die Jahresumsatzgrenze von 22.000 Euro, sodass er im Jahr nach der Gründung die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden kann.
Hinweis: Ein Unternehmer kann im umsatzsteuerlichen Sinne nur ein Unternehmen haben. Dieses umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes sind damit alle vom Unternehmer ausgeführten Umsätze des einheitlichen Unternehmens einzubeziehen.
Personengesellschaften, Personenvereinigungen  und Kapitalgesellschaften gelten im Umsatzsteuerrecht als eigene Unternehmen. Daher gilt die Umsatzgrenze insbesondere auch für die Umsätze einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft).

III. Ermittlung der Umsatzgrenzen

Maßgebend für die Ermittlung der Umsatzgrenzen ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (Einnahmen, nicht Gewinn) einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer. Nach § 19 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für die Berechnung des Gesamtumsatzes von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen. Damit gehören Einfuhren aus dem Drittland in das Inland und innergemeinschaftliche Erwerbe nicht zum Gesamtumsatz.
Im Detail:
Steuerbare Umsätze
./. bestimmte steuerfreie Umsätze, §§ 4 Nr. 8i, Nr. 9 b, Nr. 11-28 UStG (z.B. Umsätze aus Vermietung)
./. bestimmte steuerfreie Hilfsumsätze, §§ 4 Nr. 8 a-h, Nr. 9 a, Nr. 10 UStG (z.B. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen)
= Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG
./. darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Hilfsgeschäfte)
= Umsatz gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG
+ darauf entfallende Umsatzsteuer
= Bruttoumsatz gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG

IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung

Die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze wird nicht erhoben. Die Kleinunternehmerregelung ist aber keine Steuerbefreiungsvorschrift. Vielmehr werden Kleinunternehmer von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgenommen und insoweit wie ein Nichtunternehmer behandelt. Deshalb hat der Kleinunternehmer aus seinen Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Achtung: Der Kleinunternehmer darf in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er dies doch, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei sog. Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis zu 250 Euro), bei denen nicht der Steuersatz angegeben werden darf, oder Gutschriften, bei denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf.

V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung kommt es auf beide Umsatzgrenzen an. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Wichtig ist, dass die Überschreitung der 50.000 Euro Umsatzgrenze erst für das folgende Kalenderjahr relevant wird, solange der Unternehmer eine ordnungsgemäße Prognose aufgestellt hat.
Beispiel:
Jahr
Umsatz zzgl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr
Voraussichtlicher Umsatz zzgl. Umsatzsteuer im laufenden Jahr
Kleinunternehmerregelung anwendbar
2020
9.000 Euro
6.000 Euro
ja
2021
4.000 Euro
45.000 Euro
ja
2022
42.000 Euro
12.000 Euro
nein
2023
10.000 Euro
40.000 Euro
ja

VI. Optionsmöglichkeit

Da die Kleinunternehmerregelung auch nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Möglichkeit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Folge dessen ist, dass er wie ein normaler Unternehmer behandelt wird und den allgemeinen Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt. Er versteuert dann alle seine der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze und kann aus seinen Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen. Die Verzichtserklärung ist ohne besondere Form gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Wichtig: Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre.
Die Option zur Regelbesteuerung kann grundsätzlich sinnvoll sein, wenn der Unternehmer
  • zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit hohe Anfangsinvestitionen hat und daher viel Umsatzsteuer an seine Lieferanten zahlen muss. Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kommt er in den Genuss des Vorsteuerabzugs.
  • selbst überwiegend an andere Unternehmer und nicht an Privatkunden leistet. Abnehmer, die Unternehmer sind, können die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ihrerseits als Vorsteuer geltend machen. Da der Kleinunternehmer die selbst gezahlte Umsatzsteuer aus seinen Eingangsrechnungen in seine Preiskalkulation einbeziehen wird, kann er seine Leistungen nur teurer anbieten.
Möchte der Unternehmer nach Ablauf der Fünfjahresfrist wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss er einerseits die Umsatzgrenzen einhalten und dazu die Option nach Ablauf der Frist gegenüber seinem Finanzamt widerrufen. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr zu erklären. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer im betreffenden Kalenderjahr können nachträglich berichtigt werden.

VII. Rechnungsangaben

Folge dessen, dass bei einem Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erhoben wird ist, dass
  • der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer gesondert in seinen Rechnungen ausweisen darf,
  • der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer, die ihm selbst berechnet wird, nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhält,
  • seine Abnehmer keine Vorsteuer ziehen können und dürfen.
Hinweis: Wenn auch nicht zwingend, ist zu empfehlen, dass der Kleinunternehmer grundsätzlich in seinen Rechnungen einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung aufnimmt, um Rückfragen zu vermeiden.
Informationen zu den generellen Pflichtangaben finden Sie im IHK-Merkblatt “Pflichtangaben für Rechnungen”.

VIII. Umsatzsteuererklärung

Da Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer schulden noch Vorsteuer geltend machen können, müssen sie auch keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Allerdings ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben.

IX. Besonderheiten

Bei Lieferungen und Dienstleistungen eines Kleinunternehmers über die Grenze gibt es verschiedene Besonderheiten zu beachten.
  • Ausgangsseite des Kleinunternehmers: Die Regelungen zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen finden für den Kleinunternehmer keine Anwendung, d.h. sie sind grundsätzlich steuerpflichtig, die Steuer wird aber bei den Kleinunternehmern nicht erhoben. Ausnahme ist die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Damit muss der Kleinunternehmer auch keine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben und darf in diesem Fall keine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
  • Eingangsseite des Kleinunternehmers: Innergemeinschaftliche Erwerbe müssen Kleinunternehmer im Gegensatz zum Vollunternehmer grundsätzlich nicht versteuern, außer es liegen die folgenden Ausnahmen vor:
    • die sogenannte Erwerbsschwelle von 12.500 Euro wurde überschritten oder
    • der Kleinunternehmer hat, solange die Erwerbsschwelle nicht überschritten wurde, zur Erwerbsbesteuerung optiert (durch Angabe seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer) oder
    • der Kleinunternehmer hat neue Fahrzeuge oder verbrauchssteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben.
Darüber hinaus gelten folgende umsatzsteuerliche Vorschriften auch für Kleinunternehmer:
  • die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
  • die innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen
  • die Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG (Steuerschuldumkehr) und § 25 b UStG (Dreiecksgeschäft)
Wichtig: Auch im Falle der oben genannten Sonderfälle hat der Kleinunternehmer kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Hinweis:
Auch einem Kleinunternehmer wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf Antrag erteilt. Ob er diese verwendet oder nicht, kann bei Lieferungen und Dienstleistungen zu weitreichenden Konsequenzen führen. Denn sobald ein Kleinunternehmer eine USt-IdNr. hat, kann er innergemeinschaftliche Leistungen erbringen oder beziehen und damit zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sein. Bei internationalen Sachverhalten ist es ratsam, vorab einen Steuerberater zu konsultieren.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Feiern ohne Lohnsteuer

Betriebsveranstaltungen

Stand: April 2024

1. Allgemeines

Es gibt viele Gelegenheiten, bei denen der Chef oder die Chefin sagt „Jetzt wird gefeiert!“. In bestimmten Grenzen kann er/sie dies auch tun, ohne dass für die Mitarbeiter zu versteuernder Arbeitslohn anfällt. Voraussetzung ist, dass sich die Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewegen. Diese Zuwendungen sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich
  1. um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und
  2. um Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung handelt.
Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung stellen allgemein betrieblich veranlasste Aufwendungen dar, die unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent der Aufwendungen gilt nicht, unabhängig davon, ob die 110-Euro-Grenze überschritten wird oder nicht.

2. Begriff der Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Hierunter fallen zum Beispiel
  • Betriebsausflüge,
  • Weihnachtsfeiern,
  • Jubiläumsfeiern.
Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Erfasst sind aktive Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden.
Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Dies ist zum Beispiel bei Veranstaltungen der Fall, die
  • nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (zum Beispiel eine Abteilung oder Filiale) durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können,
  • nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammen arbeiten, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmern dieser Abteilungen an der Veranstaltung teilnehmen können
  • nach der Art des Dargebotenen nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind,
  • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden („Pensionärstreffen“) oder
  • nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder feiern („Jubilarfeiern“).
Die Teilnahme von betriebsfremden Personen ist unschädlich, solange die Zahl der betriebsfremden Personen die Zahl der eigenen Arbeitnehmer nicht übersteigt.
Beispiel: An einer Feier zum 50-jährigen Bestehen des Unternehmens nehmen neben den 50 Arbeitnehmern auch 25 Geschäftsfreunde teil. Für die Arbeitnehmer handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, da die Zahl der betriebsfremden Personen die Zahl der Arbeitnehmer nicht übersteigt.

3. Üblichkeit der Betriebsveranstaltung (Häufigkeit)

Abgrenzungsmerkmale für die Üblichkeit einer Betriebsveranstaltung sind
  1. die Häufigkeit und
  2. die besondere Ausgestaltung.
Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Daher sind auch zwei- oder mehrtägige Betriebsveranstaltungen möglich, solange die 110-Euro-Grenze eingehalten wird.
Betriebsveranstaltungen sind bezüglich der Häufigkeit dann als üblich anzusehen, wenn nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr für denselben Kreis von Begünstigten durchgeführt werden. Diese Begrenzung ist nicht veranstaltungsbezogen, sondern teilnehmerbezogen. Es kommt also darauf an, an wievielen Veranstaltungen der einzelne Arbeitnehmer teilgenommen hat. Der Nachweis kann zum Beispiel durchTeilnehmerlisten geführt werden, was für den Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Optional kann daher weiterhin die bisherige veranstaltungsbezogene Besteuerung der dritten Betriebsveranstaltung in Anspruch genommen werden, wenn auf die entsprechende arbeitnehmerbezogene Nachweisführung der Teilnahmezahl verzichtet wird.
Wenn mehr als zwei gleichartige Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, welche Veranstaltungen als übliche Betriebsveranstaltungen angesetzt werden.
Beispiel: Der Arbeitgeber führt im Kalenderjahr folgende drei Betriebsveranstaltungen durch:
  1. Betriebsausflug nach Hamburg (75 Euro pro Teilnehmer)
  2. Schützenfestbesuch in Hannover (60 Euro pro Teilnehmer)
  3. Weihnachtsfeier für alle Arbeitnehmer (80 Euro pro Teilnehmer)
Da der Arbeitgeber drei gleichartige Betriebsveranstaltungen durchgeführt hat, kann er wählen, welche der drei Veranstaltungen steuerpflichtig ist. Sinnvollerweise wird er die Veranstaltung mit den niedrigsten Kosten versteuern.

4. Zuwendungen

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere
  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
  • Geschenke (dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung),
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  • Barzuwendungen, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Beispiel für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie zum Beispiel Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers, wie zum Beispiel die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie zum Beispiel Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung werden von der Regelung umfasst.

5. 110-Euro-Freibetragsgrenze

Üblich sind die genannten Zuwendungen aber nur in bestimmten Grenzen. So sind Aufwendungen des Arbeitgebers an den einzelnen Arbeitnehmer nur dann steuerfrei, wenn sie einschließlich Umsatzsteuer je Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Dabei handelt es sich um eine Freibetragsgrenze. Es bleiben 110 Euro steuerfrei und nur der darüber hinausgehende Betrag muss versteuert werden.
Aktueller Hinweis: Es war eine Erhöhung der Freibetragsgrenze von 110 € auf 150 € in der Diskussion. Diese Änderung war im Entwurf zum Wachstumschancengesetz enthalten, welcher sich seit November 2023 im Vermittlungsausschuss befand. Die nunmehr am 22. März 2024 erfolgte Zustimmung des Bundesrates umfasst nicht die Erhöhung der Freibetragsgrenze. Es gilt also weiterhin der Betrag in Höhe von 110 €.
Beispiel: Ein Arbeitgeber führt für seine 13 Arbeitnehmer einen Betriebsausflug durch. Die Gesamtkosten für Speisen und Getränke betragen 1250 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, also 1487,50 Euro. Der Arbeitgeber hat Nettoaufwendungen von 96,15 Euro je Arbeitnehmer (1250 Euro : 13 Personen); diese liegen unter 110 Euro. Es kommt aber auf die Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer an. Diese betragen 114,42 Euro (1487,50 Euro : 13 Personen). Da die Freibetragsgrenze überschritten ist, ist der übersteigende Betrag von 4,42 Euro zu versteuern. Hierfür ist eine Pauschalbesteuerung möglich.
Berechnet wird die 110-Euro-Grenze wie folgt: Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dabei ist auf die Anzahl der tatsächlich Teilnehmenden und nicht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen. Sowohl nach Auffassung der Rechtsprechung als auch der Finanzverwaltung sind die sogenannten “No-Show-Kosten” (Aufwendungen für die nicht anwesenden Personen) auf die Anwesenden umzulegen. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.
Der Wert von Sachzuwendungen bemisst sich grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, also nach dem Preis, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um dasselbe Wirtschaftsgut zu erhalten. Bei Betriebsveranstaltungen ist von den eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung auszugehen (einschließlich Umsatzsteuer).

6. Besteuerung steuerpflichtiger Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, weil es sich
  • nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung (bzgl. Häufigkeit) handelt oder
  • um Zuwendungen handelt, die nicht anlässlich einer Betriebsveranstaltung anfallen,
kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden.
Dabei ist zu beachten, dass
  • ein Antrag beim Finanzamt für die Pauschalierung nicht erforderlich ist,
  • die Pauschalierung auch dann zulässig ist, wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind,
  • zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. pauschale Kirchensteuer anfällt,
  • die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent Sozialversicherungsfreiheit auslöst.

7. Sonderfall der Reisekosten

Reisekosten liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Dann ist eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen möglich, ohne dass die Kosten in die 110-Euro-Freibetragsgrenze einbezogen werden müssen.
Beispiel: Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an. Diese Fahrtkosten – sowie ggf. im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten – gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können als Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

8. Ausnahme bei Jubiläumsfeiern ohne Betriebsveranstaltungscharakter

Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung. Die Finanzverwaltung lässt aber trotzdem bei runden Arbeitnehmerjubiläen Sachzuwendungen bis 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmender Person aus derartigen Anlässen steuerfrei. Solche üblichen Zuwendungen werden als Aufwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers angesehen. Achtung: bei diesem 110-Euro-Betrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Wird diese um nur einen Cent überschritten führt dies zur Steuerpflicht des gesamten Betrages.

9. Umsatzsteuer

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den oben genannten lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können aus den Eingangsleistungen die Vorsteuer ziehen. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall von den auf die Betriebsveranstlatung entfallenden Rechnungen keine Vorsteuerbeträge abziehen. Gleichzeitig entfällt die Besteuerung einer umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabe.

10. BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen

Weitere Informationen und konkrete Beispiele können Sie dem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen entnehmen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Recht und Steuern

Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen und Tablets

Stand: Januar 2023

1. Allgemeines

Für die Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen und Tablets gilt das Verfahren der sogenannten Steuerschuldumkehr. Das Prinzip beinhaltet, dass der Lieferant anders als bei sonstiger Ware nicht offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Lieferungen der genannten Warengruppen geht vielmehr die Steuerschuld auf den Abnehmer über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Abnehmer muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Sinn dieses auch im Bereich der Bauleistungen geltenden Prinzips ist, Umsatzsteuerbetrügereien einen Riegel vorzuschieben.

2. Für welche Waren gilt das Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Dabei bleiben nachträgliche Minderungen des Entgelts unberücksichtigt. Erfasst sind auch Tablets und Spielekonsolen erfasst.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums sind
  • Mobilfunkgeräte: Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, zum Beispiel Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone). Ebenso fällt die Lieferung von kombinierten Produkten (sogenannte Produktbundle), das heißt gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, unter die Regelung, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt. Die Lieferung von Geräten, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung. Zum Beispiel gehören daher folgende Gegenstände nicht zu den Mobilfunkgeräten im Sinne der Regelung: Navigationsgeräte; Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (zum Beispiel Tablet-PC); mp3-Player; Spielkonsolen; On-Board-Units. 
  • Integrierte Schaltkreise: auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sogenannter Chip) untergebrachte elektronische Schaltungen (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage). Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die Regelung, sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden. Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann.
  • Tablet-Computer: aus Zolltarifunterposition 8471 30 00 sind tragbare, flache Computer in besonders leichter Ausführung, die vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht sind und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden können.
  • Spielekonsolen: sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt wurden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, zum Beispiel Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blu-ray-Discs.
Der Umsatzsteueranwendungserlass der Bundesfinanzmnisteriums enthält weitere Konkretisierungen: so kann zur Einordnung eines integrierten Schaltkreises die Unterposition 8542 31 90 des Zolltarifs herangezogen werden. Außerdem wird klargestellt, dass es sich um keinen integrierten Schaltkreis mehr handelt, wenn dieser in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut wird, unabhängig davon, ob es sich bei dem anderen Gegenstand um ein Endprodukt handelt oder nicht. Mehrere Beispiele erläutern, wann insbesondere von einem ein- oder verbauten Schaltkreis auszugehen ist.
Für die genannte 5.000-Euro-Grenze bestimmt derselbe Erlass des Bundesfinanzministeriums, dass für deren Ermittlung auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art abzustellen ist. Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient danach insbesondere die Bestellung, der Auftrag oder der (Rahmen-)Vertrag.

3. Für welche Lieferempfänger gilt das Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen (das heißt auch an Kleinunternehmer). Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. Zur Frage, welche Nachweisanforderungen die Finanzverwaltung an diese Überprüfung stellt, liegen bislang keine Hinweise vor.

4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?

Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie "normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld durch den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen.

5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?

Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
  • Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
    • in der Zeile 33, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Der Abnehmer, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz 
    • in Zeile 31, Kennziffer 84/85 die Steuer an
    • in Zeile 40, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - wieder als Vorsteuer geltend.

6. Abrechnung im Weg der Gutschrift 

Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftenersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Die Gutschrift ist als "Gutschrift" förmlich zu bezeichnen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (siehe oben) auf die Rechnung aufnimmt. Der Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.

7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?

Die Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren greift die Regelung also nicht. Das heißt, hier findet das neue System keine Anwendung. Die bekannten Regelungen gelten fort. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen nebenstehende Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Internationales Steuerrecht

Steuerformulare: W-8BEN-E-Formular für Unternehmen

Stand: Januar 2023
US- amerikanischen Auftraggeber übersenden bei einer Bestellung von Produkten oder Dienstleistungen ihren deutschen Auftragnehmern regelmäßig Formulare aus der W-8-Serie der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS und bitten um Rücksendung des ausgefüllten Formulars. Hintergrund sind Maßnahmen der US-Regierung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung, da bestimmte ausländische Einkünfte von US-Personen in den USA nicht erklärt und besteuert werden.
Die Umsetzung des sogenannten „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) hat zu weitreichenden Mitwirkungspflichten für US-Unternehmen geführt, die verpflichtet sind, für bestimmte Zahlungen an ausländische Unternehmen deren Steuerstatus geklärt zu haben. Kommen die Unternehmen ihren Melde- und Offenlegungspflichten nicht nach, droht eine Straf-Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent. Um dieser „Strafsteuer“ zu entgehen, müssen meldepflichtige Unternehmen ihren FATCA-Status offenlegen und melden. Die Informationen werden auf Basis der oben genannten W-8-Formulare abgefragt. Dabei gilt:
  • für Unternehmen, insbesondere GmbH/UG: Form W-8BEN-E
  • natürliche Personen/ Einzelunternehmen: Form W-8BEN
Die Formulare sind auf der Seite der US-Steuerbehörde (IRS) veröffentlicht und aktuell abrufbar. Eine Ausfüllanleitung ist dort ebenfalls hinterlegt.
Grundsätzlich werden Unternehmen dabei in zwei Kategorien unterteilt: die Financial Foreign Entities (FFI) und die Non Financial Foreign Entities (NFFE).
NFFEs sind Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder Versicherungen sind. Unternehmen im Inland mit operativem Geschäft dürften regelmäßig als sogenannte Active NFFE eingeordnet werden und daher nicht unter die Offenlegungspflicht fallen. Active NFFE sind Rechtsträger, die weniger als 50 Prozent passives Bruttoeinkommen und weniger als 50 Prozent passive Vermögenswerte haben.
Gleichwohl werden sie regelmäßig von ihrem amerikanischen Vertragspartner aufgefordert, das Formular auszufüllen. Dies liegt vor allem an der US-Strafsteuer: US-Unternehmen bitten daher schon aus Selbstschutz standardmäßig um ein ausgefülltes W-8-Formular, das als eine Art Selbstauskunft des deutschen Geschäftspartners dient und anhand dessen das US-Unternehmen prüfen und gegenüber der US-Steuerbehörde dokumentieren kann, dass keine Steuerpflicht besteht und keine Quellensteuer einbehalten werden muss.
Unumgänglich ist es also, dass jedes deutsche Unternehmen eine Selbsteinordnung in die Klassifizierung nach FATCA vornimmt, um zu klären, ob es betroffen ist.
Nach unserem Kenntnisstand bietet unter anderem die German American Chamber of Commerce Inc. New York (AHK New York) deutschen Unternehmen Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare an. Unternehmen, die Interesse an einer Inanspruchnahme dieser kostenpflichtigen Leistung haben, können sich direkt an die AHK New York wenden.




Wichtige Informationen

Steuerschuldumkehr bei Lieferungen von Schrott und (Edel)metallen

Stand: Januar 2024

1. Allgemeines

Das Prinzip der sogenannten Steuerschuldumkehr für Schrottlieferungen gilt auch auf bestimmte Metalle und Edelmetalle. Dies bedeutet, dass der Lieferant netto abrechnet und die Steuerschuld auf den Lieferempfänger übergeht. Der Leistungsempfänger muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort wieder als Vorsteuer geltend machen. Sinn dieses auch im Bereich inländischer Bauleistungen geltenden Verfahrens ist es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. Rechtsgrundlage ist § 13b Abs. 2 Ziffer 7 und Ziffer 11 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

2. Für welche Waren gilt das Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von allen in den Anlagen 3 und 4 zum UStG abgedruckten Liefergegenständen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um bestimmte Abfallstoffe (Anlage 3) und um verschiedene Metalle (Anlage 4), die sich über ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen. Ausführliche Informationen zu den Warennummern enthält das IHK-Merkblatt Warenverzeichnis 2024 und verbindliche Zollauskünfte
Zu beachten ist, dass für die erfassten Metalllieferungen – anders als für Schrottlieferungen (!) – ähnlich wie bei Handy- und Tabletlieferungen eine 5000-Euro-Schwelle gilt. Das heißt, dass die Steuerschuldumkehr erst dann greift, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5000 Euro beträgt. Dabei bleiben nachträgliche Minderungen des Entgelts unberücksichtigt. Für Schrottlieferungen gilt diese 5000-Euro-Grenze nicht.

3. Für welche Lieferempfänger gilt das neue Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen/Nichtunternehmer. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. Zur Frage, welche Nachweisanforderungen die Finanzverwaltung an diese Überprüfung stellt, liegen jedoch (bislang) keine Hinweise der Verwaltung vor.

4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?

Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich die gleichen Pflichtangaben wie „normale“ Rechnungen enthalten. Anstelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld hinzuweisen durch den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?

Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
  • Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
    • in der Zeile 33, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Der Lieferempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz 
    • in Zeile 31, Kennziffer 84/85 die Steuer an
    • in Zeile 40, Kennziffer 67 macht er sie – soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist – wieder als Vorsteuer geltend.

6. Abrechnung im Weg der Gutschrift 

Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftenersteller hat in diesem Fall – wie generell bei Gutschriften – zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, siehe oben) auf die Rechnung aufnimmt. Außerdem muss der Hinweis „Gutschrift“ enthalten sein.
Der Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.

7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?

Die Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren sind also nicht von § 13b Absatz 2 Ziffer 7 und 11 UStG erfasst. Abfalllieferungen in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die aufgeführten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Lieferungen ins Drittland

Steuerfreie Ausfuhren im Reiseverkehr

Stand: Januar 2024

Kunst, Kultur und vielfältige Veranstaltungen ziehen jährlich viele Touristen in die Region Stuttgart. Erfreulich ist dabei unter anderem, dass die Besucherinnen und Besucher in Freizeitstimmung auch viele Einkäufe im Einzelhandel tätigen. Wenn diese Privatpersonen aus einem Drittland kommen und ihren Einkauf anschließend mit nach Hause ins Drittland nehmen, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, der Einkauf steuerfrei getätigt werden kann.
Hinweis: seit dem 1. Januar 2020 sind diese sog. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr bis auf Weiteres erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro steuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium hat  auf seiner Homepage ein Merkblatt zur steuerfreien Ausfuhr im Reiseverkehr samt dem als Nachweisformular empfohlenen „Ausfuhrkassenzettel“ veröffentlicht.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die aufgeführten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Umsatzsteuerfreie Lieferungen

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Stand: Dezember 2023
Unternehmen, die Ware an Unternehmer in andere EU-Staaten liefern, können die Lieferungen grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei behandeln. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. Diese finden Sie ausführlich dargestellt in der abrufbaren IHK-Information „Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen“.
Neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wozu seit dem 1. Januar 2020 auch die ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers  und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gehören, ist weitere wichtige Nebenbedingung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit, dass die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Die konkret zu beachtenden Nachweispflichten gliedern sich in einen Doppelnachweis und zwar in den
  1. Belegnachweis und
  2. Buchnachweis.

1. Belegnachweis

1.1. Allgemeines zum Belegnachweis (Besitz, Zeitpunkt)

Allgemein gilt für die vorzuhaltenden Belege, dass diese sich grundsätzlich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Es genügt nicht, wenn sich diese im Besitz eines anderen Unternehmers (zum Beispiel Spediteur) oder einer Behörde befinden.
Für den Zeitpunkt des Belegnachweises gilt, dass die Belege als integrierender Bestandteil des Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung beigebracht werden können. Der Unternehmer kann den Belegnachweis erforderlichenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs.1 Umsatzsteueranwendungserlass- UStAE).
Für die konkrete Art und Weise des Belegnachweises wird unterschieden, ob es sich um einen sogenannten Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst oder durch eigene Mitarbeiter, zum Beispiel mit dem eigenen Werks-Lkw, ins Gemeinschaftsgebiet transportiert. Ein Versendungsfall liegt dagegen vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbstständigen Dritten, beispielsweise durch einen Spediteur, ins Gemeinschaftsgebiet transportieren lassen. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich die Nachweise je nach Art des Transports wesentlich unterscheiden. Während im Beförderungsfall in der Regel (zu Ausnahmen siehe Sonderfälle) der Nachweis von der Finanzverwaltung nur durch eine so genannte Gelangensbestätigung zugelassen wird, kann der Nachweis im Versendungsfall auch durch alternative Belege geführt werden, insbesondere die in der Praxis relevante Spediteurbescheinigung.

1.2 Die Gelangensvermutung

Zum 1. Januar 2020 wurde mit § 17a UStDV eine (zusätzliche) Vermutungsregelung eingeführt. Diese gilt aufgrund einer Änderung im europäischen Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Bei Vorlage bestimmter Belege besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde. Die Finanzverwaltung kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Vermutungsregelung ist eine zusätzliche Möglichkeit, die innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen und tritt neben die in der Praxis bekannten und bewährten Belegnachweise, die nunmehr in § 17b UStDV als sogenannter Gelangensnachweis geregelt sind (siehe Ausführungen zu Ziffer 1.3)

1.3 Der Gelangensnachweis

Im Gegensatz zur Gelangensvermutung kann die Finanzverwaltung einen erbrachten Gelangensnachweis nicht widerlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer Form und Inhalt der Belege einhält.

1.3.1 Gelangensnachweis im Beförderungsfall

Grundlage für die Belegnachweise für den Beförderungsfall sind die Regelungen des § 17b Absatz 2 UStDV. Die dort festgelegten Nachweise tragen der Tatsache Rechnung, dass durch den Wegfall der Grenzkontrollen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung durch die Zollbehörden nicht mehr möglich ist. Im Einzelnen hat der Verordnungsgeber für Beförderungslieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr kumulativ folgende Belege festgelegt:
  1. Doppel der Rechnung
  2. Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, eine so genannte Gelangensbestätigung. Hierbei handelt es sich um einen oder mehrere Belege, aus denen sich kumulativ folgende Angaben ergeben:
  • Name und Anschrift des Abnehmers, das heißt in der Regel die Daten des Vertragspartners,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet beziehungsweise wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden. Angaben, wie die Ware wurde in die Gemeinschaft verbracht reichen der Finanzverwaltung nach den Hinweisen des Umsatzsteueranwendungserlasses nicht aus.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Folgende Erleichterungen sind für die vorstehend beschriebene Gelangensbestätigung auf Basis der zugrunde liegenden Verordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsauffassung zu beachten:
  • Die Gelangesbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, so zum Beispiel aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Warenerhalt. Sie muss damit nicht in einem Dokument enthalten sein; eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend muss auch kein Formular verwendet werden. Die Finanzverwaltung hat im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) unter Anlage 1 bis 3 zu 6a. 4 UStAE (am Ende des UStAE) gleichwohl ein Muster der Gelangensbestätigung in deutsch, englisch und französisch (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 105 KB) veröffentlicht. Es ist klar gestellt, dass die Gelangensbestätigung in diesen Sprachen abgefasst sein kann. Nachweise in anderen Sprachen bedürfen nach den Hinweisen der Finanzverwaltung einer amtlich beglaubigten Übersetzung.
  • Die Gelangensbestätigung kann in elektronischer Form abgegeben werden zum Beispiel per E-Mail, gegebenenfalls mit Dateianhang, per Computer- Telefax, per Web-Download oder im Weg des elektronischen Datenaustauschs (EDI). Es muss aber erkennbar ein, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beaufragten begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der E-Mail. Die Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse reicht nach Verwaltungsauffassung aus. Für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers ist es überdies unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.
  • Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme grundsätzlich auch elektronisch zu archivieren. Für umsatzsteuerliche (Nachweis-)Zwecke kann sie auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird sie per E-Mail übersandt, soll auch die E-Mail archiviert werden.
  • Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung, maximal für ein Quartal, abgegeben werden.
Die vorstehende Nachweismöglichkeit gilt nach Verwaltungsauffassung für alle Beförderungsvarianten, also nicht nur, wenn die Ware vom Lieferer selbst zum Kunden verbracht wird, sondern auch dann, wenn dieser die Ware persönlich oder durch eigene Mitarbeiter abholt. Im Fall der Selbstabholung genügt es nicht, dass der Abholer zum Zeitpunkt der Abholung versichert, die Ware zu verbringen. Vielmehr ist erforderlich, dass er im Nachgang nach erfolgtem Transport den Zeitpunkt des Endes der Beförderung bestätigt, also nachträglich nochmals mitteilt, dass die Ware nunmehr tatsächlich verbracht wurde.

1.3.2 Belegnachweise im Versendungsfall:

Wird der Transport der Ware durch einen vom Lieferanten oder Abnehmer eingeschalteten selbstständigen Beauftragten (beispielsweise Spediteur) durchgeführt, also versendet, so kann der Nachweis der Steuerfreiheit geführt werden durch
  1. das Doppel der Rechnung und
  2. eine Gelangensbestätigung nach dem vorstehend beschriebenen Muster.
Alternativ zur Gelangensbestätigung sind auch andere Nachweise zugelassen. Dies sind: 
a. Versendungsbelege, insbesondere
  • handelsrechtliche Frachtbriefe (z. B. Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), wenn der Frachtbrief vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands enthält. Beim Eisenbahnfrachtbrief kann die Unterschrift des Auftraggebers durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerk ersetzt werden. Beim Seawaybill oder Airwaybill kann von der Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden. Auf dem CMR-Frachtbrief ist die Empfängerunterschrift im Feld 24 erforderlich.
  • Konnossement oder
  • Doppelstücke des handelsrechtlichen Frachtbriefs oder Konnossements.
b. Ein sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung der beauftragten Spedition, der kumulativ folgende Angaben enthält (Spediteurbescheinigung):
  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • die Menge des Gegenstandes und dessen handelsübliche Bezeichnung,
  • Empfänger und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Monat, in dem die Beförderung des Liefergegenstands im Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind und
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Eine vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurbescheinigung, die dem Muster der Anlage 4 zum UStAE (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) (zu Abschnitt 6a.5) entspricht, ist als Beleg im Sinne des § 17b Abs. 3 UStDV anzuerkennen. 
Hinweise:
  • Die Spediteurbescheinigung kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. In dem Fall muss sie keine Unterschrift enthalten. Es ist dann jedoch erforderlich, dass erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der E-Mail. Insoweit gelten die Ausführungen zur Gelangensbestätigung parallel.
  • Ebenso wie die Gelangengsbestätigung kann auch die Spediteurbescheinigung aus mehreren Dokumenten bestehen, d.h. die Bezeichnung des Liefergegenstands kann sich z.B. aus dem Lieferschein oder Rechnung ergeben.
Wichtig ist, dass die Spediteurbescheinigung den Zeitpunkt der erfolgten Ablieferung beim Empfänger bestätigt. Hierauf müssen Lieferer wie Speditionen achten und ihre innerbetrieblichen Prozesse hierauf einrichten.
Lediglich für den Fall, dass die Spedition vom Abnehmer beauftragt wird, genügt ausnahmsweise die Ausstellung einer sozusagen reduzierten Spediteurbescheinigung (Spediteurversicherung) mit den nachfolgenden Angaben:
  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
  • Empfänger und Bestimmungsort (nach Land und Gemeinde genau bezeichnet),
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern,
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Dass in dem Fall die Verbringensversicherung der Spedition genügen soll, trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Beauftragung durch den Abnehmer kein Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Spedition besteht und damit ein rechtlicher Zugriff des Lieferers auf die Spedition zu Nachweiszwecken im Nachhinein nach erfolgter Verbringung nur schwer zu erreichen sein wird. Allerdings - dies ist wichtig - ist vorgesehen, dass der Lieferer ersatzweise für die nicht vorliegende Bestätigung der erfolgten Ablieferung in dem Fall zusätzlich die Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto des Abnehmers nachweist. Das Bankkonto des Abnehmers kann dabei ein ausländisches oder inländisches Konto, zum Beispiel auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto sein. Auch die Bezahlung  über ein internes Abrechnungssystem, sogenanntes inter company clearing, wird akzeptiert. In begründeten Zweifelsfällen behält sich die Finanzverwaltung jedoch vor, statt dieses Nachweises eine Gelangensbestätigung oder einen der anderen Belege als Nachweis zu fordern.
Eine vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurversicherung, die dem Muster der Anlage 5 zum UStAE (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB) (zu Abschnitt 6a.5) entspricht, ist als Beleg im Sinne des § 17b Abs. 3 UStDV anzuerkennen.
c. Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und Transportprotokoll bei Kurierdiensten
In den Fällen einer elektronischen Überwachung des Sendungsverlaufs, d.h. beim Versand über so genannte Kurierdienste, können ebenfalls alternativ zur Gelangensbestätigung andere Belege zum Steuernachweis eingesetzt werden. Ausreichend ist in dem Fall zu den genannten Alternativbelegen auch, dass beim Lieferer (nicht Kurierdienst) vorliegt
  1. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
  2. ein vom Transportunternehmen erstelltes Protokoll, das den Warentransport nachvollziehbar bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (so genanntes tracking-and-tracing-Protokoll).
Für die Auftragserteilung sieht die Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass vor, das folgende Angaben enthalten sein müssen:
  • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände
  • Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.
Hinweise:
  • Wie für die Gelangensbestätigung ist auch für die Nachweise beim Track and Trace festgehalten, dass die Unterlagen aus mehreren Dokumenten bestehen können.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände auf die Rechnung über die Lieferung durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsgbelegs angegeben ist.
  • Eine schrifliche oder elektronische Auftragserteilung kann auch darin bestehen, dass der liefernde Unternehmer mit dem Kurier eine schriftliche Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende Warentransporte abgeschlossen hat oder schriftliche Bestätigungen des Kuriers über den Beförderungsauftrag vorliegen, wie Einlieferungslisten oder Versandquittungen.
  • Das Sendungsprotokoll muss Monat und Ort des Endes der Versendung im übrigen Gemeinschaftsbiet enthalten.
  • Wird das Sendungsprotokoll elektronisch übermittelt, gilt entsprechend der Archivierung der Gelangensbestätigung, dass es für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann (s.o.).
  • Vereinfachungsregel für Warenwerte bis 500 Euro: Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Versendung eines oder mehrere Gegenstände, deren Wert insgesamt 500 Euro nicht übersteigt, der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung im Fall des Versands mit Kurieren auch nur durch
    • eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung (s. zu Details vorstehend) und
    • durch den Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände geführt werden. Die Erleichterung lässt hier also das Sendungsprotokoll entfallen, wenn der Zahlungsnachweis geführt wird. 
d. Empfangsbescheinigung Postdienstleister
 Bei Postsendungen, in denen eine Nachweisführung nicht wie im vorstehenden Fall der Kurierdienste möglich ist, genügt zum Nachweis
  • eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und
  • der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
Für die Empfangsbescheinigung hat die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgende Angaben aufgenommen:
  • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des beförderten Gegenstandes
  • Tag der Einlieferung bei dem mit der Beförderung beauftragten Postdienstleister.
Hinweise:
  • Auch die Empfangsbescheinigung kann wie die vorstehenden Nachweise aus mehreren Dokumenten bestehen.
  • Die Angaben über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechend andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden. Die Prüfbarkeit muss durch ein entsprechendes Verweissystem leicht möglich sein.
  • Der Zahlungsnachweis ist grundsätzlich mit Hilfe des Kontoauszugs oder im Fall der Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittierung zu führen. Zahlungen über die Verrechnung im Rahmen eines so genannten "inter company clearing" werden anerkannt.

1.4. Ausgewählte Sonderfälle

  • Reihengeschäft
In Fällen des Reihengeschäfts kann der Nachweis je nach Logistikweg - d.h., abhängig davon, ob eine Beförderung oder Versendung vorliegt - wie vorstehend beschrieben mittels einer Gelangensbestätigung oder bei Einschaltung von Transportunternehmen durch die dargestellten Alternativen geführt werden. Soweit der Nachweis durch eine Gelangensbestätigung geführt wird, ist es möglich, dass diese entweder der Abnehmer (= in der Regel Vertragspartner) - wie von der UStDV vorgesehen - abgibt oder der tatsächliche Warenempfänger.
  • Nachweis in Be- und Verarbeitungsfällen
In Fällen der Be- bzw. Verarbeitung vor Grenzübertritt der innergemeinschaftlichen Lieferung sind Belege erforderlich, die zusätzlich zu den vorstehend ausgeführten Angaben folgende Punkte enthalten (§ 17c UStDV):
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands
  • Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten
  • Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung.
  • Verbrauchsteuerpflichtige Ware
Bei der Beförderung oder Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Ware, z.B. Alkohol, unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS kann der Nachweis der Steuerfreiheit durch die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung geführt werden.
  • Gemeinschaftliches Versandverfahren
Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, geführt werden, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
  • Kraftfahrzeug
Im Fall der Beförderung eines Fahrzeugs durch den Abnehmer, für das eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Nachweis der Steuerfreiheit auch dadurch geführt werden, dass die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird. Der Nachweis muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Dabei ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend. Die Zulassung auf eine andere Person als den Erwerber wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

2. Buchmäßiger Nachweis

Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu hat er Folgendes aufzeichnen:
  • ausländische USt-IdNr. des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Wichtig zu beachten für den Zeitpunkt des Buchnachweises ist, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird (siehe Abschnitt 6a.7 Absatz 8 Umsatzsteueranwendungserlass). Dennoch sind nachträgliche Berichtigungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Wenn also die genannten Umsätze zum Zeitpunkt der Voranmeldung dem Grunde nach buchmäßig als steuerfreie Umsätze erfasst sind, bestimmte Angaben aber erst nachträglich ergänzt werden, ist der Buchnachweis dennoch als erbracht anzusehen.
Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen geben nur einen Teil der maßgeblichen Hinweise der Finanzverwaltung und Rechtsprechung wieder. Weitere Details zum Buch- wie Belegnachweis finden Sie insbesondere in dem mehrfach erwähnten UStAE des Bundesministeriums für Finanzen
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die aufgeführten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privaten können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.

Kinder und Beruf

Absetzen von Kinderbetreuungskosten

Stand: Januar 2024

Allgemeines

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Unternehmen genauso ein Anliegen wie für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Möglichkeit beider Elternteile eine Berufstätigkeit auszüben, spielt die optimale Kinderbetreuung während der Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht, welche Unterstützung das Steuerrecht für die Berücksichtigung der hierbei entstehenden Kosten bietet. Dabei werden die Möglichkeiten der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten von der „privaten“ Steuer der Eltern ebenso dargestellt wie die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen.

A. Steuerliche Begünstigung beim Steuerpflichtigen ohne Arbeitgeberzuwendung

Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden. Dies gilt für Betreuungskosten für alle Kinder bis 14 Jahre. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Erfasst werden Betreuungskosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung von Kindern. Berücksichtigt werden können danach zum Beispiel Aufwendungen für
  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Soweit die Betreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen erfolgt, können diese nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Details regelt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012 (AZ IV C 4-S2221-2/07).
Die Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.
Hinweise
a) Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
b) Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die oben genannten Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ (§ 35a Einkommensteuergesetz) nicht in Betracht.
Im übrigen enthält das bereits genannte BMF-Schreiben vom 14. März 2012 weitere Details unter anderem zur Art der erfassten Aufwendungen, zum Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit des Kinders, zum genauen Nachweis der Kosten und der Zuordnung der Aufwendungen bei verheirateten oder nicht verheirateten Eltern.

B. Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuwendungen

Wollen sich Arbeitgeber steuerlich begünstigt an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
  1. Zuschüsse zur Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
  2. allgemeine Sachzuwendungen in Höhe von maximal 50 Euro monatlich

1. Zuschüsse für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen

Bar- und Sachleistungen, die der Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung von Kindern an seine Arbeitnehmer leistet, sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
  • Es handelt sich um Leistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung.
  • Die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen (zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen). Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kinder geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt genügt nicht.
  • Die Leistung muss sich auf Kinder beziehen, die nicht schulpflichtig sind. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
    • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
      (Nicht schulreife Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, sind gleichgestellt)
  • Die Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist bei Lohnumwandlungen nicht der Fall.
Eine Begrenzung der Zuwendungen der Höhe nach besteht nicht.

Beachte: Erweiterte Möglichkeiten bei Notfallbetreuung
Für Notfälle existiert eine Regelung, die auch für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern steuerfreie Zuschüsse ermöglicht. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitgeberzuschüsse zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die
  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder
  • pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters
steuerfrei sind. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuung kann auch im Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Diese Steuerbefreiung ist auf 600 Euro im Kalenderjahr beschränkt.

2. „Allgemeine” Sachzuwendungen

Greifen die vorstehenden Voraussetzungen nicht, kann der Arbeitgeber unter den allgemeinen Voraussetzungen Betreuungsleistungen als Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei zuwenden. Eine Zuwendung von Barmitteln an den Arbeitnehmer scheidet nach dieser Regelung jedoch aus.
Die steuerlich korrekte Zuwendung könnte demnach zum Beispiel durch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der jeweiligen Einrichtung erfolgen, dass Betreuungsleistungen in Höhe von 50 Euro an den jeweiligen Mitarbeiter zugewendet werden. Die entsprechenden Kosten würden direkt zwischen Unternehmen und Betreuungseinrichtung abgerechnet, so dass es zu keinem Barfluss zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber kommt. Vorsicht ist geboten, wenn der Mitarbeiter noch andere Sachzuwendungen erhält, da diese zusammengerechnet werden. Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze entfällt die Privilegierung für den gesamten Betrag.
Der Arbeitgeber kann die unter Punkt 1 und 2 dargestellten Zahlungen jeweils als Betriebsausgabe geltend machen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die genannten IHK-Ansprechpartner/innen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dem gesetzlichen Auftrag der IHK entsprechend, Privaten und Freiberuflern diesen Service nicht anbieten können. Mitgliedsunternehmen anderer IHKs bitten wir, sich an Ihre regionale IHK vor Ort zu wenden.
Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden

Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland

Stand: Januar 2024
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen. Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
  • in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese „steuerbar“ ist und
  • wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Bis 31. Dezember 2009 war die Rechtslage sehr komplex und durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen gekennzeichnet, die das Verständnis erheblich erschwert haben. Zur Verbesserung dieser Situation wurde auf europäischer Ebene eine Rechtsänderung verabschiedet, die von allen EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2009 umgesetzt sein musste (sogenanntes Mehrwertsteuerpaket 2010). In Deutschland ist dies durch das Jahresteuergesetz 2009 erfolgt. Hierdurch kam es in weiten Teilen seit 1. Januar 2010 zu einer Vereinfachung und damit spürbaren Verbesserung.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Wichtig: Für die Leistungserbringung an Privatpersonen gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind.
Hinweise zum spiegelbildlichen Fall des Bezugs von Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern finden Sie in dem Informationsblatt Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen / Werklieferungen.

1. Grundregel

Grundsätzlich sind Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat. 
Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das heißt, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, also in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich, sondern in Deutschland im Büro ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip muss aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind hier jedoch die nachfolgend dargestellten Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten.

1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland

Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich. Dies trifft etwa für das oben erwähnte Beispiel des EDV-Beraters zu, der ein österreichisches Unternehmen berät.
Drittland: Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland, ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Die Umsatzsteursysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich insoweit wesentlich. Teilweise wird jedoch eine vom Verfahren her der Reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis auch von manchen Drittländern angewandt. So ist zum Beispiel auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für die meisten der an ihn von ausländischen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen (sogenannte Bezugsteuer). Ebenso ist zu beachten, dass der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst wird, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den USA auf Bundesebene). Im Übrigen kann jedoch nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben. Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein. Hier finden Sie deren Anschriften.

1.2 Formalitäten im Zusammenhang mit der Grundregel

Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen, relativ einfachen Prinzip der Steuerbarkeit von Leistungen am Sitz des Leistungsempfängers müssen mit Blick darauf, dass der deutsche Fiskus weitgehend seinen Steueranspruch verliert, einige Formalitäten beachtet werden.

1.2.1.Rechnungsangaben

Bei der Abrechnung sind besondere Rechnungshinweise zu beachten. Dabei ist zu differenzieren, ob in die EU oder ins Drittland abgerechnet wird.
Abrechnung in die EU: Wer über eine Leistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Die verpflichtende Formulierung hierfür lautet: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Übersetzungen dieses Hinweises in die EU-Amtssprachen finden Sie in unserem Merkblatt Rechnungshinweis in Landessprachen.
Im Beispiel des unter Punkt 1 angeführten EDV-Beraters heißt dies also, dass dieser eine Rechnung ohne Steuer an seinen österreichischen Unternehmenskunden ausstellt. Hierauf nimmt er neben den allgemeinen Angaben seine USt-IdNr., die USt-IdNr. des österreichischen Kunden sowie den beschriebenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf.
Abrechnungen ins Drittland: Werden entsprechende Leistungen an einen im Drittland ansässigen Kunden berechnet, richtet sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

1.2.2. Umsatzsteuervoranmeldung

Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung 2024 gilt folgende Differenzierung:
  • Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile 34, Kennziffer 21 (nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).
  • Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 35, Kennziffer 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).

1.2.3. Zusammenfassende Meldung

Zur Überprüfung, ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenüber steht, sind innergemeinschaftliche Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Hierunter fallen nahezu alle innergemeinschaftlichen Leistungen bis auf die nachfolgend beschriebenen wesentlichen Ausnahmegruppen. Während bei Lieferungen die Meldungen monatlich abzugeben sind, gilt bei Leistungen als Meldezeitraum das Quartal.  Abzugeben ist jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und dazu eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
Innergemeinschaftliche Lieferung:
keine Kennzeichnung/0
Leistung:
Kennzeichnung 1
Dreiecksgeschäft:
Kennzeichnung 2
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Beachte: Im Drittland steuerbare Leistungen sowie in der EU steuerbare Leistungen, die nicht nach der Grundregel, sondern einer Ausnahme in der EU steuerbar sind, werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet.

1.2.4. Nachweis der Unternehmereigenschaft

Wie unter Punkt 1 erwähnt, greift die beschriebene Grundregel nur für Leistungen die an Unternehmer fürs Unternehmen erbracht werden. Aus diesem Grund ist die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Die Frage, wie sich die Finanzverwaltung den Nachweis dieser Voraussetzungen vorstellt, ist im amtlichen Umsatzsteuer- Anwendungserlass niedergelegt. Zwar wird der Nachweis danach dem leistenden Unternehmer überlassen, die Finanzverwaltung macht jedoch deutlich, wie sie ihn sich optimaler Weise vorstellt. Hierbei differenziert sie zwischen EU und Drittland:
  • Für EU-Unternehmen: Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartner durch Prüfung der USt-IdNr., vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern; Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
  • Für Drittlandsunternehmen: Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland (wie bei Vergütungsverfahren), es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung. In dem Fall ist ein besonderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, da auch Katalogleistungen, die an Nichtunternehmer mit Sitz im Drittland erbracht werden, im Drittland steuerbar sind. Die Katalogleistungen sind in § 3a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz aufgezählt.
Soweit es sich bei der erbrachten Leistung überdies um eine Leistung handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Unternehmers oder seines Personals erbracht wird, genügt es nicht, wenn allein die USt-IdNr. oder der Status als Unternehmen nachgewiesen wird. Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung spezifisch für unternehmerische Zwecke bestätigen. Hierfür nennt die Finanzverwaltung eine Erklärung des Leistungsempfängers, mit der dieser die unternehmerische Verwendung bestätigt. Die Leistungen, für die die Finanzverwaltung insbesondere davon ausgeht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unternehmerisch bezogen werden, zählt das Bundesfinanzministerium in Abschnitt 3a.2 Absatz 11a des Umsatzsteuranwendungserlasses auf. Dazu zählen unter anderem persönliche Steuererklärungen sowie andere persönliche oder familiäre Beratungsleistungen.
Für das Beispiel des im Punkt 1 genannten EDV-Beraters heißt das zugleich, dass er seine an das in Österreich ansässige Unternehmen erbrachte Beratungsleistung in der Zeile 34 (Kennziffer 21) der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung meldet und daneben mit der USt-IdNr. seines Vertragspartners wie beschrieben verfährt.

2. Ausnahmen  

Das vorstehende Prinzip gilt für alle Leistungen, die der beschriebenen Grundregel folgen. Dies ist seit 2010 der weit überwiegende Teil der Leistungen, wie zum Beispiel auch die zuvor als Ausnahme behandelten Vermittlungsleistungen, Lohnveredelungen oder Güterbeförderungen. Nur für den Fall, dass eine Ausnahme greift, ist anders zu verfahren. Die Zahl der Ausnahmen ist jedoch nur noch gering. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten.

2.1. Grundstücksleistungen

Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Leistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso fallen hierunter aber auch grundstücksrelevante Bau- und Montageleistungen und Übernachtungen im Hotel. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Hierfür ist fachkundiger Rat unerlässlich.

2.1.1. Rechnungsstellung

Grundstücksleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Luxemburg einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger (im Beispiel Generalunternehmer) in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d.h. Rechnung stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hierfür ist in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im entsprechenden Land. Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des Reverse-charge-Verfahrens oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Belegenheitsorts. Auch EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben und daher nicht verlässlich.
Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in jedem Fall in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte fachkundiger Rat vor Ort, zum Beispiel die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden.

2.1.2. Umsatzsteuervoranmeldung

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung 2024 ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 35 (Kennziffer 45), "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.

2.2. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland

Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet. 

2.2.1. Rechnungsstellung

Entsprechende im Ausland erbrachte Leistungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Das gilt ebenso wie bei den Grundstücksleistungen auch dann, wenn die Leistungen für inländische Kunden erbracht werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Seminar- oder Konzertanbieter einen Kongress oder ein Konzert in Luxemburg veranstaltet und hierfür auch an deutsche Kunden Eintrittskarten verkauft. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnungsstellung hat dementsprechend ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen. Auch für diese Umsätze muss grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im entsprechenden Land. Zur Klärung von Details ist die Einholung fachkundigen Rats und die Abklärung der Rechtlage vor Ort erforderlich.
Beachte:
Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 hat die Finanzverwaltung zum Leistungsort von Online-Veranstaltungen Stellung genommen. Mangels physischem Leistungsort war unklar, ob sich die Ortsbestimmung ebenfalls nach dem Ort richten kann, an dem die jeweilige Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Das Bundesministerium für Finanzen stellt nunmehr klar, dass eine Veranstaltung die physische Anwesenheit des Teilnehmers erfordert. Das heißt sind die Teilnehmer der Online-Veranstaltung Unternehmen, so richtet sich der Leistungsort gemäß der unter Ziffer 1 beschriebenen Grundregel danach, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.

2.2.2. Umsatzsteuervoranmeldung

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung 2024 ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 35 (Kenziffer 45), „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.

2.3. Weitere Ausnahmen

Über die bereits beschriebenen, im Anwendungsbereich relevanteren Ausnahmen bei Grundstücksleistungen und Veranstaltungsleistungen hinaus sind folgende weitere wesentlichen Ausnahmen zu nennen:
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen im deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet.
  • Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
  • Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
  • Rein im Drittland abgewickelte Güterbeförderungen bzw. Arbeiten und Begutachtungen beweglicher Gegenstände: Erbringt ein Unternehmer Güterbeförderungsleistungen bzw. eine Arbeit oder Begutachtung an einem beweglichen Gegenstand, die im Drittland genutzt oder ausgewertet wird, so ist die Leistung abweichend von der ansonsten geltenden Grundregel im Drittland steuerbar.
    Beispiele:
    a) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt den Transporteur T eine Maschine direkt von seinem chinesischen Vorlieferanten CN1 an seinen chinesischen Kunden CN2 innerhalb Chinas zu befördern.  Die Beförderungsleistung des Transporteurs T ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in China steuerbar.
    b) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt seinen japanischen Subunternehmer Sub-JP vor Ort eine Reparatur an der von DE gelieferten (beweglichen) Maschine bei seinem japanischen Kunden K-JP vorzunehmen. Die Reparaturleistung ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in Japan steuerbar. Dies würde auch dann gelten, wenn zur Ausführung ein deutscher Subunternehmer mit der Reparaturleistung in Japan beauftragt würde.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen. 
Innergemeinschaftliche Leistungen

Rechnungshinweis in Landessprachen

Stand: Januar 2024
Leistungen über die Grenze: Die meisten Dienstleistungen an einen in der Europäischen Union ansässigen Leistungsempfänger sind in dem Land (umsatz-)steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Das bedeutet, dass die Versteuerung in dem betreffenden EU-Land erfolgt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben verlagert sich in diesen Fällen die Steuerschuld durch das so genannte „reverse-charge-Verfahren” auf den Leistungsempfänger. Hierauf hat der Rechnungssteller hinzuweisen.
Die entsprechenden Rechnungshinweise in den Amtssprachen der Europäischen Union finden Sie in der nachfolgenden Tabelle. Weitere Details zur beschriebenen Regelung sowie zu Ausnahmen finden Sie im Artikel „Abrechnung von Dienstleistungen ins  Ausland“.

Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bulgarisch
обратно начисляване
Dänisch
omvendt betalingspligt
Englisch
Reverse Charge
Estnisch
pöördmaksustamine
Finnisch
käännetty verovelvollisuus
Französisch
Autoliquidation
Griechisch
Αντίστροφη επιβάρυνση
Italienisch
inversione contabile
Kroatisch
prijenos porezne obveze
Lettisch
nodokļa apgrieztā maksā–ana
Litauisch
Atvirk–tinis apmokestinimas
Maltesisch
Inverżjoni tal-ħlas
Niederländisch
Btw verlegd
Polnisch
odwrotne obciążenie
Rumänisch
taxare inversă
Portugiesisch
Autoliquidação
Schwedisch
Omvänd betalningsskyldighet
Slowakisch
prenesenie daňovej povinnosti
Slowenisch
Reverse Charge
Spanisch
inversión del sujeto pasivo
Tschechisch
daň odvede zákazník
Ungarisch
fordított adózás

Quelle: Artikel 226 Abs. 11a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (Änderungsrichtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010) in der jeweiligen Landessprache

Lohnsteuer bei Dienstreisen

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten

Stand: April 2024
Der Artikel gibt einen Überblick über die Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Diese Möglichkeit beinhaltet jedoch keinerlei Aussage darüber, welche Kosten der Arbeitgeber arbeitsrechtlich ersetzen muss. Diese arbeitsrechtliche Frage ist gegebenenfalls in Individualarbeitsverträgen, Dienstanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt.
Einzelheiten zum neuen Reisekostenrecht mit vielen Beispielen enthält ein umfangreiches Schreiben der Finanzverwaltung vom 25. November 2020. Es ersetzt das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 24.10.2014 und beinhaltet aktualisierte Rechtsprechung sowie Anspassungen an die neuen Verpflegungspauschalen 2020.

1. Begriff der Reisekosten

Reisekosten im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien sind Kosten, die so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Während die nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ohne Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden können, werden Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe bestimmter Pauschalen als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn anerkannt. Sollten die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt werden, verbleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Abzugs als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung (einzige Ausnahme: Übernachtungspauschalen können zwar vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht jedoch vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden).
Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen – zum Beispiel Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr u. ä. – nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unterlagen, aus denen sich die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ergeben, hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Zur Frage, wann und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, gilt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine erste Tätigkeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann. Sowohl betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers als auch bei Dritten (zum Beispiel Kunden) können erste Tätigkeitsstätten sein, jedoch ein Homeoffice nicht, da bei diesem ein betrieblicher Bezug fehlt.
Der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ wird gesetzlich definiert als „die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“ (vgl. § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz). Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch arbeits- und dienstrechtliche Festlegung. Von einer dauerhaften Zuordnung wird insbesondere ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Nur wenn eine solche Festlegung fehlt oder nicht eindeutig ist, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen, also ob der Arbeitnehmer typischerweise an einer bestimmten Einrichtung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden soll. Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers maßgebend, also die Tätigkeitsstätte, die am nächsten zur Wohnung liegt. Die Zuordnung des Arbeitgebers ist jedoch immer vorrangig. Zeitliche und quantitative Kriterien spielen bei Vorliegen einer arbeitgeberseitigen Zuordnung keine Rolle. Die Zuordnung muss entsprechend dokumentiert sein. Hierzu reichen Reisekostenabrechnungen, -richtlinien, Vermerke oder Notizen aus. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung wird anhand einer Prognose zu Beginn der Tätigkeit aufgestellt. Änderungen durch unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, politische Unruhen oder Insolvenz führen nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Prognose. Änderungen der Zuordnung gelten nur für die Zukunft.
Beispiel:
A ist Arbeitnehmer und ist drei Tage in der Woche im Büro seines Arbeitgebers und an den übrigen Tagen in der Woche auf zwei Baustellen eingesetzt. Eine Zuordnung durch seinen Arbeitgeber ist nicht erfolgt. Erste Tätigkeitsstätte ist das Büro seines Arbeitgebers.
Beispiel:
A ist Filialleiter und betreut fünf Filialen. Sein Arbeitgeber hat arbeitsrechtlich keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. A ist an jeder Filiale einen Tag tätig. Da weder eine Zuordnung erfolgt ist, noch eine Zuordnung nach quantitativen Kriterien möglich ist, ist die Filiale, die am dichtesten zu As Wohnung liegt, seine erste Tätigkeitsstätte.
Sonderfälle: Sammelpunkt und weiträumiges Arbeitsgebiet
Keine erste Tätigkeitsstätte sind Sammelpunkte, die vom Arbeitgeber für das tägliche Aufnehmen der Arbeit dauerhaft bestimmt sind. Diese liegen zum Beispiel bei Busfahrern vor, die ihre Tätigkeit am Busdepot aufnehmen, oder Handwerkern, die jeden Morgen ihr Montagefahrzeug an einem bestimmten Punkt abholen. Fahrten dorthin führen zur Geltendmachung der Entfernungspauschale. Sonstige Reisekosten können nicht erstattet werden. Ebenso verhält es sich bei einem sogenannten weiträumigen Arbeitsgebiet. Dies sind beispielsweise Hafen-, Wald-, Zustell- oder Ablesegebiete, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten auf einer Fläche und nicht innerhalb von betrieblichen Einrichtungen verrichtet. Dort können bis zu dem Punkt, an dem der Arbeitnehmer das weiträumige Gebiet betritt, lediglich die Entfernungspauschale gelten gemacht werden, sonstige Reisekosten jedoch nicht. Möglich ist aber, dass Arbeitnehmer trotzdem die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist Maschinenbauer einer Werft. Er betritt das Werftgelände jeden Morgen durch den südlichen Eingang. Für die Fahrten von seiner Wohnung bis zu dem südlichen Eingang zum Werftgelände kann A die Entfernungspauschale ansetzen.
Auch Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den Besuch einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte entstehen, sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, wenn die Bildungsmaßnahme Ausfluss des bestehenden (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses ist. Hierunter fallen damit neben Fahrten zu Fortbildungsstätten insbesondere auch Fahrten zur Berufsschule, der Besuch von Berufsakademien sowie Kurse der Kammern im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Dies gilt für die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme, auch wenn sich diese wie zum Beispiel beim Besuch einer Berufsakademie über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt (Ausnahme: Verpflegungsmehraufwendungen, für die eine 3-Monats-Frist gilt, siehe Punkt 3)!

2. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen.
Benutzt der Arbeitnehmer bei seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sein eigenes Fahrzeug, so ist unter Nachweis der Gesamtkosten entweder
  • ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung
  • oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz anzusetzen.
Bei der Gesamtkostenermittlung ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.
Ohne Einzelnachweis der Gesamtkosten können die Fahrtkosten pauschal höchstens angesetzt werden mit einem Kilometersatz je gefahrenem Kilometer
  • von 0,30 Euro bei einem Kraftwagen (zum Beispiel PKW) und
  • von 0,20 Euro für jedes andere motorisierte Fahrzeug.
Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten, die für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit mit dem eigenen PKW entstanden sind, lohnsteuerfrei erstattet werden (beispielsweise nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs).

3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen

Die aus Anlass einer betrieblichen Auswärtstätigkeit entstandenen Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bis zur Höhe bestimmter Pauschbeträge ersetzen.
Bei betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden:
bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als 8 Stunden
14 Euro
An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten
unabhängig von der Dauer der Abwesenheit
14 Euro
bei Auswärtstätigkeiten, die nicht An- und Abreisetag sind, von 24 Stunden
28 Euro
Aktueller Hinweis:
Für die Verpflegungsmehraufwendungen war eine erhöhte Pauschale (16 € bzw. 32 €) in der Diskussion. Diese Änderung war im Entwurf zum Wachstumschancengesetz enthalten, welcher sich seit November 2023 im Vermittlungsausschuss befand. Die nunmehr am 22. März 2024 erfolgte Zustimmung des Bundesrates umfasst nicht die Erhöhung der Pauschalen. Es gelten also weiterhin die oben dargestellten Werte.
Beispiel:
Arbeitnehmer A tritt am ersten Tag seine Inlandsreise um 16 Uhr an und kehrt am übernächsten Tag um 18 Uhr zurück. Steuerfrei ersetzt werden können:
Am ersten Tag (Anreisetag): 14 Euro
Am zweiten Tag: 28 Euro
Am letzten Tag (Abreisetag): 14 Euro
Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Bei einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit bestimmt sich die Abwesenheitsdauer nach der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
Achtung: Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Ersatz / Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Allerdings liegt nicht dieselbe Auswärtstätigkeit vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Ist der Arbeitnehmer also lediglich an zwei Tagen in der Woche an der jeweiligen Einsatzstelle tätig, beginnt die Frist von drei Monaten nicht zu laufen. Vielmehr liegen jeweils immer neue Dienstreisen vor. Die Drei-Monats-Frist beginnt neu zu laufen, wenn die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mindestens 4 Wochen unterbrochen wird. Der Grund der Unterbrechung ist dabei irrelevant. Damit führen auch Krankheiten, Urlaub, Kur, Fortbildungen zu einem Neubeginn der Frist, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen abwesend ist.
Soweit der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher oder sonstiger Vorschriften seinen auswärts tätigen Arbeitnehmern höhere Beträge als die oben genannten Pauschalen erstattet, ist der Differenzbetrag zwischen den steuerfreien Pauschbeträgen und den tatsächlichen Erstattungsbeträgen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Es ist zulässig, die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit Fahrtkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen zusammenzurechnen; in diesem Fall ist nur die Summe der Erstattungen steuerpflichtig, die die Summe der steuerfreien Einzelvergütungen übersteigt. Als Alternative zur individuellen Hinzurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn kann mit dem Betriebsstättenfinanzamt eine Pauschalbesteuerung unter Anwendung eines abgestimmten Steuersatzes vereinbart werden (§ 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG).
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Unentgeltliche Verpflegung
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich Mahlzeiten so ist zu unterscheiden:
  • Kann der Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale geltend machen (bei Dienstreisen über acht Stunden Abwesenheit), so ist diese typisierend um einen auf die Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit bezogenen Pauschalsatz zu kürzen, konkret um 20 Prozent für ein Frühstück (entspricht 5,60 Euro) und um 40 Prozent jeweils für Mittag- und Abendessen (entspricht 11,20 Euro). Der Sachbezugswert kann nicht angesetzt werden. Die Verpflegungspauschale kann maximal auf 0 gekürzt werden.
    Dieser Grundsatz gilt auch bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder einem Arbeitsessen. Auch in diesen Fällen muss die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt werden.
  • Kann der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale geltend machen (bei Dienstreisen unter acht Stunden Abwesenheit oder wenn die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist), so kann der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden. Dieser beträgt für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 4,13 Euro (2024). Mehr hierzu können Sie unserem Artikel Sachbezugswerte 2024 auf unserer Webseite entnehmen.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat zwei Übernachtungen mit Frühstück gebucht und bezahlt. A erhält zusätzlich eine Verpflegungspauschale. Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil versteuern. A kann folgende Pauschalen geltend machen:
Anreisetag: 14 Euro
Abreisetag: 14 Euro
Zwischentag: 28 Euro
Gesamt: 56 Euro. Kürzung für zwei Frühstücke: 11,20 Euro (2 x 5,60 Euro).
Der Ansatz der oben genannten Pauschalbeträge kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen dem Pauschalbetrag entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit vereinbart hat (zum Beispiel der Arbeitnehmer zahlt den Betrag bei der Abrechnung der Verpflegungspauschalen an den Arbeitgeber und bekommt entsprechend weniger ausbezahlt), oder wenn der Betrag vom Nettolohn einbehalten wird.
Zur Frage, wann eine arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeit vorliegt, enthält § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG sowie das Schreiben der Finanzverwaltung vom 25. November 2020 (in den Randziffern 61 ff.) die folgenden Voraussetzungen:
Danach genügt es für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, dass
  • der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (oder doppelte Haushaltsführung) verrichtet,
  • die Mahlzeit (also jede einzelne) keinen höheren Verkehrswert als 60 Euro inklusive USt hat,
  • und die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.
Die dienstliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Wie die Rechnung beglichen wird, ist unerheblich. Ferner kann auch der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bestellen; selbst eine telefonische Order genügt. Schließlich ist auch eine Bestellung nach Reiseantritt – zum Beispiel erst im Hotel – möglich.
Frühstück im Hotel
In dem Fall, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise im Hotel ein Frühstück vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, gilt Folgendes: werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass die in einer Hotelrechnung gesondert ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören. Soweit das Frühstück dennoch dem Arbeitnehmer ersetzt wird, bedeutet dies, dass es grundsätzlich nach den oben genannten Grundsätzen lohnversteuert werden muss. Das Gleiche gilt, wenn in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen lässt. Auch hier wird die Verpflegungspauschale für ein Frühstück um 5,60 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen um 11,20 Euro gekürzt.
Hinweis: Auch Mahlzeiten während Flugreisen oder im Zug oder Schiff führen zur Kürzung der Verpflegungspauschale. Chipstüten, Salzgebäck, Schokowaffel, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien erfüllen die Kriterien einer Mahlzeit hingegen nicht und führen nicht zur Kürzung der Verpflegungspauschale.
Einige weitere Sonderfälle zur Kürzung der Verpflegungspauschale finden Sie in dem bereits genannten BMF-Schreiben vom 25. November 2020.
Großbuchstabe M
Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit:
  • außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte
oder
  • im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe "M" aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr.
Werden Mahlzeiten gewährt, die keinen Arbeitslohn darstellen oder deren Preis 60 Euro übersteigt - und die daher nicht mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind - besteht keine Pflicht im Lohnkonto den Großbuchstaben "M" aufzuzeichnen und zu bescheinigen.

4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen

Die aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstganges entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen
  • in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder
  • ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro, sofern der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist.
  • Seit 2020 gibt es eine neue Pauschale für Fahrtätige (LKW-Fahrer) von 8 Euro am Tag (§ 9 Abs. 1 EStG). Wenn diese im LKW übernachten, können die Kosten für Raststätten (Dusche, Parken etc.) zukünftig pauschal steuerfrei erstattet werden oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Höhere Kosten sind nachzuweisen. Die Verpflegungspauschale kann daneben ebenfalls gezahlt werden.
Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein- und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt steuerfrei ersetzbar bzw. als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden nur noch 1000 Euro monatlich steuerfrei erstattet. Für Auslandsübernachtungen gilt dies nicht.
Werden dem Arbeitnehmer die entstandenen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt, so kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten nur die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten (also nicht den Pauschbetrag) geltend machen.

5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die aus Anlass einer Dienstreise ins Ausland entstandenen Verpflegungskosten durch die Gewährung länderweise unterschiedlicher Pauschbeträge (Auslandstagegelder) lohnsteuerfrei ersetzen. Auch hier gelten dieselben Kriterien wie bei Inlandsreisen.
Die Auslandstagegelder werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bekannt gemacht. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeirums finden Sie eine Übersicht der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2024 (siehe dazu auch unser Merkblatt Auslandsreisepauschalen ab 1.1.2024). Angesetzt wird hierbei der höchste Auslandstagegeldsatz nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Prozentsätzen:
1. Abwesenheit von 24 Stunden: 120 Prozent
2. An- und Abreisetag oder Abwesenheit von mindestens acht Stunden: 80 Prozent.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:
  • Das Auslandstagegeld richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt bei Rückreisetagen vom Ausland ins Inland der vor 24 Uhr Ortszeit erreichte Ort im Inland, bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG).
  • Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Bei Flugreisen, die sich über mehr als zwei Kalendertage erstrecken, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
  • Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und der Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.
Beispiel:
Dreitägige Dienstreise nach Mailand
Montag Antritt der Reise um 13 Uhr in Stuttgart. Ankunft am Zielort in Mailand um 22 Uhr
Dienstag Aufenthalt in Mailand
Mittwoch Rückreise über Österreich mit Ankunft in Stuttgart um 20 Uhr
Steuerfrei können folgende Pauschbeträge ersetzt werden:
Montag Pauschbetrag für Mailand als Anreisetag 26,00 Euro
Dienstag Pauschbetrag für Mailand bei 24-stündiger Abwesenheit 39,00 Euro
Mittwoch Pauschbetrag für Mailand als Abreisetag, da Rückreise vom Ausland ins Inland und letzter Tätigkeitsort in Mailand 26,00 Euro

6. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen

Die aus Anlass einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit in das Ausland entstehenden Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen
  • in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen oder
  • ohne Einzelnachweis in Höhe eines Pauschbetrags, der länderweise unterschiedlich ist, soweit der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat.
Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen zusätzliche Übernachtungsaufwendungen nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Die steuerfreie Erstattung des Pauschbetrags bei einer Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.
Zur Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer siehe Ausführungen zu Ziffer 4.

Hinweis:
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass etwa die in einer Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören (siehe ausführlich oben bei Punkt 3). Wird in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und lässt sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
  • Für das Frühstück 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit,
  • für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit.
Beispiel:
Übernachtung in Paris/Frankreich
Übernachtungspreis einschließlich Frühstück 100,00 Euro
./. 20 Prozent der Verpflegungspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit (58 Euro): 11,60 Euro
Lohnsteuerfrei können ersetzt werden 88,40 Euro

Da im Ausland die Differenzierung der Steuersätze für die Übernachtung und das Frühstück nicht der deutschen Rechtslage entsprechen muss, ist es denkbar, dass hier der Ansatz als Gesamtpreis weiterhin vorkommt und sich die für die Inlandsreisen dargestellte Problematik nicht in der gleichen Schärfe stellt (siehe Punkt 3).
Achtung: Auch bei Auslandsreisen gilt: erhält der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten ein Frühstück oder eine Mahlzeit unentgeltlich oder teilentgeltlich gestellt, so sind auch hier entsprechend bei den Inlandsreisen die unter Punkt 3 dargestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Verpflegung anzuwenden.

7. Reisenebenkosten

Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei ersetzen. Der Arbeitnehmer muss entsprechende Unterlagen vorlegen, die der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat.
Zu den Reisenebenkosten zählen beispielsweise die Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (einschließlich Reisegepäckversicherung soweit diese sich auf Dienstreisen beschränkt), für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner sowie für Straßenbenutzung und Parkplatz. Ferner zählen Schadensersatzleistungen, die im Zusammenhang mit auf Dienstreisen erlittenen Verkehrsunfällen stehen sowie Unfallversicherungen, die ausschließlich Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken, zu den Reisenebenkosten. Auch hierzu zählt der Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht, nicht aber der Verlust einer Geldbörse.
Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wie beispielsweise Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern u. a. Reiseausrüstung können nicht als Reisenebenkosten steuerlich geltend gemacht werden.

8. Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Zur Absicherung ihrer lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen. Im Gegensatz zu allgemeineren Anfragen ist das Finanzamt bei einem Bezug auf die Lohnsteuer verpflichtet auch tatsächlich zu antworten. Das Gesetz legt fest, dass das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben hat, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gegenüber allen Beteiligten an diese gebunden (erstreckt sich jedoch nicht auf das Veranlagungsverfahren). Aufgehoben oder geändert werden kann die Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft.
Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es sollte auf eine vollständige Sachverhaltsdarstellung geachtet werden.
Weitere Informationen zur Anrufungsauskunft können Sie dem BMF-Schreiben vom 12.12.2017 entnehmen.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter Kontakt genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer IHK vor Ort nachzufragen.  

Recht und Steuern

Rechnungen für Haushaltshilfe und Handwerker steuerlich absetzen

Stand: Januar 2022
Küche und Wohnzimmer müssen gestrichen werden, die Fliesen im Bad sollen erneuert werden – die Versuchung, in diesen Fällen den Auftrag unter der Hand statt an ein ordentlich gemeldetes Unternehmen zu vergeben, ist hoch. Grund: Insbesondere die Sozialabgaben für angestellte Mitarbeiter und die Umsatzsteuer machen die Leistung der regulären Anbieter deutlich teurer als das nicht hinweg zu diskutierende Angebot auf dem Schattenmarkt. Um dieses Problem zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber eine Regelung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von so genannten Haushaltsdienstleistungen und Handwerkerleistungen geschaffen.
Danach können zum einen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt, die durch externe Dienstleister erbracht werden, zum Beispiel die Wohnungsreinigung, das Rasenmähen oder die Betreuung von Familienangehörigen, steuerlich abgesetzt werden. Konkret sind es 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro, also 4000 Euro, die von der Steuerschuld abgezogen werden können. Einige Beispiele, was unter diese Regelung fällt sind:
  • Putzarbeiten in der Wohnung
  • Kochen, Waschen, Bügeln
  • Gartenpflege, zum Beispiel Rasen mähen und Hecke schneiden
  • Einkaufen von Gegenständen des täglichen Lebens
  • Betreuung von Familienangehörigen (Beachte: Besteht die Haushaltsdienstleistung in der Betreuung von Kindern, ist zu beachten, dass die hierfür spezifischen Regelungen vorgehen und die hier dargestellte Abzugsfähigkeit von Haushaltsdienstleistungen nur nachrangig greift. Eine ausführliche Information zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist über die seitliche Linkliste abrufbar).
  • Kosten für eine Umzugsspedition für einen Privatumzug.
Hinweis: Wer keinen externen Dienstleister für die Ausführung der Haushaltsdienstleistung beauftragt, sondern hierfür im Privathaushalt eine/n Beschäftigte/n einstellt, hat Folgendes zu beachten:
Neben der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Haushaltsdienstleistungen dürfen zusätzlich 20 Prozent der Kosten für alle Handwerksarbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt, das heißt also auch derer, die über Schönheitsreparaturen hinaus gehen, bis zu einer Höhe von 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das sind also bis zu 1.200 weitere Euro pro Jahr.
Hierunter fallen zum Beispiel:
  • Erneuerung des Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen)
  • Badezimmermodernisierung
  • Austausch von Fenstern
  • Wartung und Reparatur von Elektroanlagen.
Wichtig für die abzugsfähigen Handwerksrechnungen: Die Steuererstattung für Handwerksarbeiten können Mieter genauso wie die Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist grundsätzlich, wer die Leistungen bezahlt hat. Aber selbst wenn der Vermieter die Leistungen in Auftrag gegeben hat, kann der Mieter die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die auf die Handwerksleistungen entfallen und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allerdings allein die Arbeitskosten. Die Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Schließlich kann die Abzugsfähigkeit nicht kumulativ als Haushaltsdienstleistung und Handwerkerleistung in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Malerrechnung für den regelmäßigen Renovierungsanstrich im Rahmen der Schönheitsreparatur bleibt nur einmal abzugsfähig. Was aber kumuliert werden darf, sind Ausgaben für Haushaltsdienstleistungen und für Handwerksleistungen. Wer also zum Beispiel 3000 Euro für eine Haushaltshilfe für Kochen, Waschen, Bügeln ausgibt und für weitere 3000 Euro die Fliesen im Bad neu legen lässt, darf insgesamt zweimal 20 Prozent, das heißt 1200 Euro, abziehen.
Wie funktioniert die Erstattung? Die Steuerermäßigung wirkt sich grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus. Dort muss der Steuerpflichtige den Abzug in der dafür vorgesehenen Spalte des Mantelbogens beantragen.
Die entsprechenden Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung zu belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug). Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer, kann er gegebenenfalls bereits früher vom Steuerabzug profitieren, indem er auf amtlichem Vordruck bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Freibetrag beantragt.
Weiterführende Hinweise gibt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 1. September 2021). Es  enthält als Anlage eine tabellarische Übersicht, welche Leistungen nach welcher Regelung abzugsfähig sind.
Steuern

Steuerfalle bei Geschäftsessen: Hinweise zu Beleganforderungen

Stand:  Juli 2021
Wer kennt die Situation nicht: Vertragsverhandlungen werden unterbrochen und beim Mittagessen im benachbarten Restaurant fortgeführt. Abhängig vom Standard des gewählten Lokals und Anzahl der Personen sind Rechnungen von 200 bis 300 Euro schnell erreicht. Damit das Essen auch steuerlich bleibt, was es ist – ein Arbeitsessen – und nicht zum Privatvergnügen wird, müssen Unternehmen die Standards verschiedener Rechtsvorschriften beachten.
So sind zum einen die Anforderungen zu beachten, die für den Gewinn mindernden Betriebsausgaben erforderlich sind zum anderen die Vorschriften, die für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung gelten. Dabei gilt, dass für den Betriebsausgabenabzug alle Angaben erforderlich, die umsatzsteuerliche Pflichtangaben für die Rechnung sind. Doch selbst wenn alle Angaben korrekt sind, bleiben dennoch 30 Prozent des Rechnungsbetrags ertragsteuerlich sogenanntes Privatvergnügen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 Prozent der Rechnungssumme begrenzt. Anders ist dies beim Vorsteuerabzug: Dieser besteht, sofern sämtliche Voraussetzungen vorliegen, zu 100 Prozent.
Was ist zu tun, damit Bewirtungskosten geltend gemacht werden können?
Bei Bewirtungen in Gaststätten hat der Steuerpflichtige einen besonderen Belegnachweis zu erstellen. Der Nachweis kann auf einem Vordruck erfolgen, der häufig bereits auf der Rückseite der Gaststättenrechnungen aufgedruckt ist. Möglich ist der Nachweis auch auf einem gesonderten Dokument, das mit der Rechnung zusammengeführt wird – zum Beispiel durch Aneinanderheften. Der Belegnachweis muss folgende Angaben enthalten:
  • Betrieblicher Anlass der Bewirtung (Hinweis: möglichst genau, allgemeine Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch genügen nicht) mit Ort und Tag
  • Namen der bewirteten Personen
  • Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers
Diesem (selbst erstellten) Nachweis ist die außerdem die ordnunsgemäße Rechnung der Gaststätte beizufügen. Unabhängig von der Größe des Restaurants ist es dabei manchmal schwieriger als erwartet, den korrekten Beleg zu bekommen. Handschriftliche Rechnungen oder Quittungen genügen in keinem Fall. Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen, stets maschinell erstellt und mit einer Registriernummer (zugleich Rechnungsnummer) versehen sein. Sie muss demnach folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift der Gaststätte als Aussteller der Rechnung
  • Tag der Bewirtung (wichtig: maschinell eingedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel (wie Menü 1, Tagesgericht 2, Lunch-Buffet etc). Allgemeine Angaben wie “Speisen und Getränke”, die für den Vorsteuerabzug ausreichend, genügen nicht.
  • Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive Mehrwertsteuer sowie anzuwendender Steuersatz (für Beträge über 250 Euro siehe die im Folgenden genannten gesonderten Angaben zum Steuerausweis)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
Bei Beträgen von über 250 Euro muss zusätzlich enthalten sein:
  • Name und Anschrift des Bewirtenden, das heißt des Gastgebers
  • Gesonderter Ausweis von Rechnungsbetrag in Euro – aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
Auch Trinkgelder können geltend gemacht werden. Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, gelten für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen Regelungen über die Feststellungslast, die beim bewirtenden Steuerpflichtigen liegt. Der Nachweis kann z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.
Zusätzlich zu diesen Formalitäten gilt für alle Bewirtungen, dass die entsprechenden Aufwendungen zeitnah, einzeln und gesondert von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung genommen und geht ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein. Enthalten sind auch Ausführungen zu digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnungen und – belegen.
Die folgende Tabelle fasst die erforderlichen Angaben nach Rechnungshöhe und dem Grund ihrer Angabe zusammen:
Angabe
Rechnung
</= 250

Rechnung
> 250
Erforderlich für Betriebsausgabenabzug
Erforderlich für Vorsteuerabzug
Name und Anschrift der Gaststätte
+
+
+
+
Tag der Bewirtung
+
+
+
-  </= 250
+  > 250
Genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel
+
+
+
+
Rechnungsbetrag
inkl. MwSt sowie anzuwendender Steuersatz
+
-
+
+
Aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie gesonderter Ausweis von MwSt-Satz und -betrag
-
+
+
+
Ausstellungsdatum der Rechnung
+
+
+
+
Anlass der Bewirtung
+
+
+
-
Namen der bewirteten Personen
+
+
+
-
Unterschrift des Bewirtenden
+
+
+
-
Registriernummer (zugleich Rechnungsnummer)
+
+
+
-  </= 250
+  > 250
Steuernummer oder USt-IdNr.
-
+
+
+
Name des Bewirtenden
-
+
+
+
Anschrift des Bewirtenden
-
+
+
+
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