Pressemitteilung vom 22. Dezember 2022

Neues Jahr – Neue Regeln

Steuerliche Änderungen und Entlastungen für 2023 

Die wirtschaftliche Lage hat sich im vergangenen Jahr deutlich angespannt. Die Bundesregierung hat deshalb 2022 mehrere Maßnahmepakete beschlossen, die auch die Wirtschaft entlasten sollen. Was sich zum Jahreswechsel ändert, zeigt unser Überblick. 

Einkommensteuertarif wird angepasst

Grundfreibetrag und Tarifeckwert steigen 2023 und 2024. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. Folgende steuerliche Änderungen sind beschlossen: Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst. Der Grundfreibetrag wird auf 10.908 Euro (2023) beziehungsweise auf 11.604 Euro (2024) angehoben. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben, so dass der Spitzensteuersatz 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro greift und 2024 dann ab 66.761 Euro.

Homeoffice-Pauschale wird verdoppelt

Die Homeoffice-Pauschale wird ab 1.1.2023 auf 6 Euro pro Tag angehoben und dauerhaft entfristet. Zudem sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt, sodass der Abzugshöchstbetrag 1.260 Euro beträgt. 

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie bis 3000 Euro ist bis Ende 2024 steuerfrei. Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets und in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Arbeitgeber können seit dem 26. Oktober bis zum Jahresende 2024 bis zu 3.000 Euro in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise an Arbeitnehmer gewähren. 
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch Hinweis auf dem Überweisungsträger bei der Lohnabrechnung. 
Ein FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums dazu ist angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht.

Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Fernwärme gesenkt

Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Fernwärme beträgt bis zum 31. März 2024 nur sieben Prozent. Bereits zum 1. Oktober 2022 sank der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Fernwärme auf sieben Prozent. 

Gesenkter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird verlängert

Der gesenkte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird bis Jahresende 2023 verlängert. Dies gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

Entlastungen für Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) werden für kleinere Photovoltaikanlagen ertrag- und umsatzsteuerliche Entlastungen umgesetzt. Damit soll der Photovoltaikausbau vorangebracht werden.
Es wird eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Für den Betrieb von diesen begünstigten Photovoltaikanlagen muss kein Gewinn ermittelt und keine Anlage EÜR abgegeben werden. Die Ertragssteuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1.1.2022.
Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden – einschließlich eines Stromspeichers –  gilt künftig ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Bisher galt der allgemeine Steuersatz. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Bürokratie. Aufgrund des Nullsteuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2023.

Änderungen bei Landesgrundsteuer

Landesgrundsteuer: Die Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer B wurde einmalig verlängert und endet am 31. Januar 2023. Hintergrund: Für die neue Landesgrundsteuer müssen alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Eigentümer müssen dafür eine vollständige Grundsteuererklärung abgeben.