Energie

Gas- und Strompreisbremse

Update: Start des Antragsportals der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen

(Stand September 02023) Mit den Aufgaben der Prüfbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die atene KOM GmbH und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die Website ist seit 09. September 2023 freigeschaltet.
Das Portal bietet derzeit lediglich die Möglichkeit zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche zu beantragen (§ 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG). Dieses Angebot richtet sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen.
Nachfolgende Mitteilungen müssen weiterhin per Mail übermittelt werden:
Feststellung der Höchstgrenzen
Ab Anfang Oktober dieses Jahres soll der Funktionsumfang des Antragsportals vollumfänglich zur Verfügung: Gewerbliche Letztverbraucher bzw. Kunden können dann die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen.
Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb@pwc.com.
Die Antragstellung ist ab sofort bis zum 30. September 2023 möglich.
Quelle: BMWK

Update: Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen

(Stand 11.7.2023:) Am Freitag hat auch der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit ist nun auch der Weg für die Sonderregelung zu den atypischen Verbräuchen frei. Kurzfristig zurückgezogen wurde dagegen die Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung, mit der die maximalen Differenzbeträge für Unternehmen mit einer Entlastungssumme größer 2 Mio. Euro ab September auf 6 bzw. 18 Cent je kWh abgesenkt werden sollten. Eine neue, gleichlautende Version wurde eingebracht, die dann ab Oktober gültig sein soll. Zudem hat das BMWK als Übergangslösung bis zur Arbeitsaufnahme der Prüfbehörde drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und EWPBG eingerichtet.
Änderungen bei den Energiepreisebremsen:
Neben einigen redaktionellen und technischen Klarstellungen und der expliziten Einführung eines Unternehmensbegriffs für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen), wurde nun auch die von uns lange geforderte Regelung zu atypischen Verbräuchen eingeführt. Konkret sieht die Gesetzesänderung hierzu folgendes vor:
Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden > 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bzw. entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessen Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 % niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) bzw. 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.

Update: Übergangslösung Prüfbehörde für Mitteilungen nach StromPBG/EWPBG

(Stand 11.7.2023) Das BMWK geht derzeit davon aus, dass die Prüfbehörde Anfang September 2023 ihre Arbeit aufnehmen wird. Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und dem EWPBG eingerichtet. Die Adressen dieser Postfächer lauten:

Informationen des DIHK

Auf der Webseite des DIHK werden umfangreiche und aktuelle Informationen zu den kurz vor Weihnachten verabschiedeten Energiepreisbremsen kompakt dargestellt.
Ebenso finden sich dort aktuelle Fragen und Antworten zu den Gesetzen. Hierzu gab es am 20. und 21. Dezember inhaltsgleiche Webinare, die auch aufgezeichnet wurden. Hier finden Sie den Mitschnitt des Webinars.
Übersicht über die verschiedenen Energiepreisbremsen
Quelle: DIHK

Informationsseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Details und die Wirkungsweise der Energiepreisbremsen, aber auch Antworten auf häufige Fragen (FAQ) sind  auf der Webseite des BMWK bereitgestellt.

Kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline berät auch über die allgemeinen Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse, damit betroffene Anlagenbetreiber eine möglichst vollständige und korrekte Eigenerklärung abgeben.
Hotline von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr unter 0800-78 88 900.

Update Energiepreisbremsen: Verordnung zum Differenzbetrag (DBAV)

Die verordnung  regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten.
Die geplante Anpassung wirkt sich direkt auf die konkrete Entlastung der genannten Unternehmen aus, da der Differenzbetrag neben dem jeweils zu berücksichtigenden Verbrauch zentraler Faktor bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist. Bisher war die Ermittlung des Differenzbetrags (Arbeitspreis minus Referenzpreis) einheitlich in § 5 StromPBG bzw. §§ 9, 16 EWPBG geregelt. Für die betroffenen Unternehmen folgt aus der neuen Rechtsverordnung eine Begrenzung des zulässigen Differenzbetrags auf 24 ct/kWh bei Strom und 8 ct/kWh bei Erdgas, Wärme und Dampf.

Quelle:  BMWK