Auf der
Webseite des DIHK werden umfangreiche und aktuelle Informationen zu den kurz vor Weihnachten verabschiedeten Energiepreisbremsen kompakt dargestellt.
Ebenso finden sich dort aktuelle Fragen und Antworten zu den Gesetzen. Hierzu gab es am 20. und 21. Dezember inhaltsgleiche Webinare, die auch aufgezeichnet wurden. Hier finden Sie den
Mitschnitt des Webinars.
Quelle: DIHK
Informationsseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Details und die Wirkungsweise der Energiepreisbremsen, aber auch Antworten auf häufige Fragen (FAQ) sind auf der
Webseite des BMWK bereitgestellt.
Kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline berät auch über die allgemeinen Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse, damit betroffene Anlagenbetreiber eine möglichst vollständige und korrekte Eigenerklärung abgeben. Das hierfür erforderliche Excel-Tool für die erstmals für den Abrechnungszeitraum 1.12.22 bis 31.3.23 einzureichende Eigenerklärung wird durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt.
Hotline von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr unter 0800-78 88 900.
Update Energiepreisbremsen: Verordnung zum Differenzbetrag (DBAV)
Die verordnung regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten.
Die geplante Anpassung wirkt sich direkt auf die konkrete Entlastung der genannten Unternehmen aus, da der Differenzbetrag neben dem jeweils zu berücksichtigenden Verbrauch zentraler Faktor bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist. Bisher war die Ermittlung des Differenzbetrags (Arbeitspreis minus Referenzpreis) einheitlich in § 5 StromPBG bzw. §§ 9, 16 EWPBG geregelt. Für die betroffenen Unternehmen folgt aus der neuen Rechtsverordnung eine
Begrenzung des zulässigen Differenzbetrags auf 24 ct/kWh bei Strom und 8 ct/kWh bei Erdgas, Wärme und Dampf.