Regelungen für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen
Marktteilnehmer, die erstmals Holz oder Holzprodukte im Binnenmarkt platzieren, müssen nachweisen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden. Ebenso müssen Händler in der Lage sein, entlang der Lieferkette die Marktteilnehmer zu benennen.