Neue Verordnung
Ökodesignverordnung - Berichtspflicht nicht verkaufter Verbraucherprodukte zur Entsorgung
Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design Verordnung. Unternehmen müssen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte berichten.
Die Produktkategorisierung erfolgt grundsätzlich auf Basis der ersten zwei Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Für bestimmte Verbraucherprodukte, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 aufgeführt sind (z. B. Textilien, Elektronik und Möbel), sind die ersten vier Ziffern des KN-Codes erforderlich. Produkte, bei denen es sich um Komponenten, Zwischenprodukte oder Produkte handelt, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, sind von den Offenlegungspflichten ausgenommen (vgl. Art. 3 i. V. m. Anhang II).
Durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) wurde im ANHANG VII bereits ein grundsätzliches Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 für unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe bereits festgelegt. D