Neue Verordnung

Ökodesignverordnung - Berichtspflicht nicht verkaufter Verbraucherprodukte zur Entsorgung

Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design Verordnung. Unternehmen müssen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte berichten.
Die Europäische Union führt im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (ESPR) neue Vorgaben ein, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern betreffen, die entsorgt werden. Die EU hat im Februar eine Durchführungsverordnung verabschiedet, die die zentralen Anforderungen präzisieren.
Unternehmen werden somit verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 findet man im Anhang ein standardisiertes Format für die Offenlegung (Tabellenformat) der Mengen von unverkauften Konsumgüter die vernichtet werden. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden.
Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
  • die Produktkategorie
  • die vernichtete Menge
  • das Gewicht
  • den Grund der Vernichtung
  • Abfallbehandlungsmaßnahmen
  • geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Die Produktkategorisierung erfolgt grundsätzlich auf Basis der ersten zwei Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Für bestimmte Verbraucherprodukte, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 aufgeführt sind (z. B. Textilien, Elektronik und Möbel), sind die ersten vier Ziffern des KN-Codes erforderlich. Produkte, bei denen es sich um Komponenten, Zwischenprodukte oder Produkte handelt, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, sind von den Offenlegungspflichten ausgenommen (vgl. Art. 3 i. V. m. Anhang II).
Durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) wurde im ANHANG VII bereits ein grundsätzliches Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 für unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe bereits festgelegt. Die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe ist dann künftig untersagt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt zunächst nur für große Unternehmen. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030.
Ein Delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:
  • Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich.
  • Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden.
  • Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt.
  • Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre.
  • Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale.
  • Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar.
  • Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen.
  • Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
  • Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
  • Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.