Rechtsthemen für den Handel
1. Gewerbeanzeige
Welche Vorgänge sind nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig?
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist anzeigepflichtig – und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme oder der Wechsel eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs sowie eine Namensänderung des Gewerbetreibenden muss angemeldet werden. Ebenso wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Auch die Betriebsaufgabe ist zu melden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Welches ist die zuständige Behörde?
Die Gemeinde- / Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist anzeigepflichtig – und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme oder der Wechsel eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs sowie eine Namensänderung des Gewerbetreibenden muss angemeldet werden. Ebenso wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Auch die Betriebsaufgabe ist zu melden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Welches ist die zuständige Behörde?
Die Gemeinde- / Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Einzelheiten zum Verfahrensablauf, den erforderlichen Unterlagen, Formularen & Onlinediensten sowie Kosten und Fristen finden Sie online im Serviceportal Baden-Württemberg.
Einzelheiten zum Verfahrensablauf, den erforderlichen Unterlagen, Formularen & Onlinediensten sowie Kosten und Fristen finden Sie online im Serviceportal Baden-Württemberg.
2. Reisegewerbe
Was ist ein Reisegewerbe?
Dies ist das sogenannte ambulante Gewerbe, zum Beispiel „fliegende Händler“ oder Standinhaberinnen und -inhaber auf privaten Märkten. Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an „festgesetzten Märkten“. Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an die Marktleitung wenden.
Dies ist das sogenannte ambulante Gewerbe, zum Beispiel „fliegende Händler“ oder Standinhaberinnen und -inhaber auf privaten Märkten. Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an „festgesetzten Märkten“. Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an die Marktleitung wenden.
Ist die Ausübung eines Reisegewerbes erlaubnispflichtig?
Ja, es wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Davon befreit ist unter anderem der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswägen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Dies ist dann aber anzuzeigen.
Ja, es wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Davon befreit ist unter anderem der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswägen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Dies ist dann aber anzuzeigen.
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde?
Zuständig ist je nach Wohnort die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt (Suche)
Zuständig ist je nach Wohnort die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt (Suche)
Wie ist die Erlaubnis zu beantragen?
Einzelheiten zum Verfahrensablauf, den erforderlichen Unterlagen und Kosten finden Sie der Webseite Serviceportal BW.
Einzelheiten zum Verfahrensablauf, den erforderlichen Unterlagen und Kosten finden Sie der Webseite Serviceportal BW.
3. Automatenaufstellung
Was ist beim Aufstellen eines Automaten zu beachten?
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, ihrer oder seiner ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift ihrer oder seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma an dem Automaten sichtbar anzubringen.
Gilt dies auch für Spielautomaten ?
Hier gelten weitere Voraussetzungen: Die Aufstellerinnen und Aufsteller von Spielautomaten benötigen eine Unterrichtung und ein Sozialkonzept, siehe Artikel Automatenaufsteller. Für Glücksspiele ist sogar eine Erlaubnis erforderlich.
Hier gelten weitere Voraussetzungen: Die Aufstellerinnen und Aufsteller von Spielautomaten benötigen eine Unterrichtung und ein Sozialkonzept, siehe Artikel Automatenaufsteller. Für Glücksspiele ist sogar eine Erlaubnis erforderlich.
4. Ladenschluss
Wann dürfen Läden in Baden-Württemberg geöffnet sein?
Sie dürfen grundsätzlich von montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden geöffnet sein. Sie müssen nur an
1. Sonn- und Feiertagen und
2. am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr
geschlossen bleiben.
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten für spezielle Branchen und Warengruppen. (vgl. Artikel Regelungen zum Ladenschluss)
Sie dürfen grundsätzlich von montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden geöffnet sein. Sie müssen nur an
1. Sonn- und Feiertagen und
2. am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr
geschlossen bleiben.
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten für spezielle Branchen und Warengruppen. (vgl. Artikel Regelungen zum Ladenschluss)
5. Verkaufsoffene Sonntage
Gibt es weitere verkaufsoffene Sonntage (vgl. auch 4. Ladenschluss)?
An bis zu drei Sonn- oder Feiertagen dürfen Gemeinden gemäß § 8 BW-Ladenöffnungsgesetz aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungen genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnliche Institutionen. Die Verkaufsstellenöffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienst liegen. Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an folgenden Sonn- und Feiertagen: alle Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag.
An bis zu drei Sonn- oder Feiertagen dürfen Gemeinden gemäß § 8 BW-Ladenöffnungsgesetz aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungen genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnliche Institutionen. Die Verkaufsstellenöffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienst liegen. Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an folgenden Sonn- und Feiertagen: alle Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag.
(vgl. Artikel Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen)
WICHTIG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2015 konkrete Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage aufgestellt, unter anderem:
WICHTIG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2015 konkrete Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage aufgestellt, unter anderem:
- nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung geben
- das heißt, der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden
- die Ladenöffnung darf den öffentlichen Charakter des Tages nicht maßgeblich prägen
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen.