Regelungen zum Ladenschluss

Einzelhandelsgeschäfte dürfen grundsätzlich montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden geöffnet sein.
Sie müssen nur
  • an Sonn- und Feiertagen und
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr
geschlossen bleiben.

Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsregelung für einzelne Branchen

  • Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln, wobei von der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde (Landesapothekerkammer) anzuordnen ist, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss
  • Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen für Kfzs, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf Verkehrslandeplätze innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen für den Verkauf von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen
  • Anerkannte Kur- und Erholungsorte. Dort dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen bis max. acht Stunden geöffnet sein. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist dabei auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von dieser Regelung können auch Ausflugs- und Wallfahrtsorte mit besonders starkem Tourismus Gebrauch machen, wenn dies vom Regierungspräsidium festgesetzt wurde.
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten und Verkaufsstellen, die Weihnachtsbäumen abgeben dürfen - sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt - an diesem Tag drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.

Abweichungen für einzelne Warengruppen

  • frische Milch für die Dauer von drei Stunden
  • Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von drei Stunden
  • Blumen für die Dauer von drei Stunden. Am 1. November, am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden
  • selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden
  • Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden
Diese Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten - bis auf Zeitungen und Zeitschriften - allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, sowie am Oster- sowie Pfingstsonntag. D.h. an diesen Tagen dürfen die vorgenannten Warengruppen nicht verkauft werden.
Allgemein haben die Inhaber der vorgenannten Verkaufsstellen bei Sonn- und Feiertagsöffnung stets die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
Sonn- und Feiertagsöffnungen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf es nur maximal drei pro Jahr geben. Ausgenommen davon sind Oster- und Pfingstsonntage, die Weihnachtsfeiertage und die gesamten Adventssonntage. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage werden von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten.

Sonderregelungen für Smart Stores an Sonntagen

Für sogenannte Smart Stores (vollautomatisierte Verkaufsstellen) gelten abweichende Regelungen für den Sonntagsverkauf. Die Legaldefinition der vollautomatisierten Verkaufsstellen lautet:
„Vollautomatisierte Verkaufsstellen sind Verkaufsstellen, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten, auf höchstens 150 m² Verkaufsfläche begrenzt sind und jedenfalls an Sonn- und Feiertagen vollautomatisiert ohne Verkaufspersonal betrieben werden.“
Diese Smart Stores dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Die Gemeinde kann durch Rechtsverordnung die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit für Smart Stores an Sonn- und Feiertagen abweichend, aber nicht für weniger als acht zusammenhängende Stunden, festsetzen.
Der Inhaber hat der Gemeinde den Betrieb an Sonn- und Feiertagen mit einem Nachweis über die Größe der Verkaufsfläche mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Die Gemeinde kann den Betrieb der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen vorläufig untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet wurde.
Smart Stores dürfen an Sonn- und Feiertagen aber weder von angestellten Arbeitnehmern beschickt werden, noch dürfen an diesen Tagen Vorbereitungs-, Abschluss-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten von Arbeitnehmern durchgeführt werden. Nach unserer Auffassung gilt die Verkehrssicherungspflicht aber dennoch, was Reinigungsarbeiten durch den Inhaber gegebenenfalls notwendig machen würde.
Noch gibt es zu diesen neuen Regelungen keine Rechtsprechung. (Stand: September 2026)
Den Wortlaut des Ladenschlussgesetzes finden Sie auf der Webseite zum Landesrecht-BW.