Enge Grenzen gesetzt

Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen

Die rechtlichen Grenzen für verkaufsoffene Sonntage wurden durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts eng gezogen. Läden dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen nur öffnen, wenn an diesem Tag Märkte, Messen, örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden, die eigenständige Publikumsmagneten sind. Die Veranstaltungen, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag sind, müssen prägend sein. Konkret heißt das, dass die Anlass-Veranstaltung mehr Besucher anziehen muss als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag. Dies ist durch eine Prognose zu belegen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung im Land im Einzelnen:
  • An bis zu drei Sonn- oder Feiertagen dürfen Gemeinden gemäß § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen verkaufsoffene Sonntage genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnlichen Institutionen. Die Verkaufsstellenöffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der örtlichen Hauptgottesdienste liegen. Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an Adventssonntagen, Feiertagen im Dezember sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
  • Das Bundesverwaltungsgericht erweiterte 2015 die rechtlichen Voraussetzungen: Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung sein, das heißt die Ladenöffnung darf den öffentlichen Charakter nicht maßgeblich prägen (vergleiche oben).
  • 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen auf Grundlage dieses höchstrichterlichen Urteils entschieden, dass es selbst bei einer internationalen Musikmesse mit 1.200 Ausstellern und 65.000 Besuchern unzulässig sei, einen verkaufsoffenen Sonntag für das gesamte Stadtgebiet und alle Handelszweige festzusetzen. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich dieser beiden Kriterien eine Prüfung erforderlich ist.
  • Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat konkretisiert, dass ein uneingeschränktes Warenangebot nur dann zulässig sei, wenn dies von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages sei. Zudem sei eine Prognose der genehmigenden Behörde zwingend erforderlich. Eine Entfernung von 2,3 Kilometern zwischen Veranstaltungsort und Bereichen mit Sonntagsöffnung wurde als zu weit angesehen.
  • Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich im Rahmen eines Urteils aus 2019 zum Anlassbezug (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 20. März 2019, 6 S 357/17):
    “Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann ‚Anlass‘ einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine ‚Alibiveranstaltungen‘ handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist.”