Schlichtung und Mediation

Es gibt viele Möglichkeiten, Konflikte ohne Beteiligung staatlicher Gerichte zu lösen. Welches Instrument geeignet ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Erste Informationen haben wir für Sie zusammengestellt.
Unter die Begriffe “außergerichtliche Konfliktlösung” oder “außergerichtliche Streitbeilegung” fallen im Wesentlichen die drei klassischen Verfahrensarten:
  • Schlichtung,
  • Mediation,
  • Schiedsgerichtsbarkeit.
Sie sind in der Regel schneller als ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht und häufig auch insgesamt kostengünstiger. Außerdem erfolgen sie im Gegensatz zu den meisten gerichtlichen Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Der Kaufmannstradition folgend, Konflikte möglichst innerhalb der Zunft und außergerichtlich abschließend zu erledigen, bieten die Industrie- und Handelskammern mehrere Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung an und beraten Sie hierzu umfassend. Unsere Angebote finden Sie im folgenden Text verlinkt.

I. Schlichtung

Geht es um außergerichtliche Streitbeilegung, so ist der Begriff der “Schlichtung” wohl am weitesten verbreitet. Die meisten Menschen verstehen darunter jede Streitbeilegung, die nicht durch ein staatliches Gericht erfolgt. Tatsächlich ist die Schlichtung aber nur eine von mehreren verschiedenen Alternativen. Grundsätzlich versteht man darunter ein Verfahren, bei dem die Konfliktparteien eine bestimmte Stelle anrufen, um einen Streit gütlich aus der Welt zu schaffen. Verfahrensleitende Person ist dabei ein speziell ausgebildeter Schlichter. Im Anschluss an ein Gespräch mit den Parteien unterbreitet er diesen in der Regel einen Einigungsvorschlag, der den Charakter eines Vergleiches hat. Nehmen die Parteien den Vorschlag an, kann dieser vertraglich fixiert werden. Lehnen die Parteien den Vorschlag ab, ist die Schlichtung in der Regel gescheitert. Man unterscheidet zwischen gesetzlich normierten und anderweitig initiierten Schlichtungsstellen:

Gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren

Gesetzlich vorgeschrieben ist zum Beispiel die Schlichtung bei Streitigkeiten aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen gem. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Eine weitere gesetzlich geregelte, aber für die Parteien nicht zwingende Einigungsstelle besteht gem. § 15 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten. Die Stelle ist danach bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht sachlich zuständig, wenn es sich um Wettbewerbsverstöße handelt, die den Geschäftsverkehr zwischen zwei Gewerbetreibenden untereinander oder zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffen.  Beide Schlichtungsstellen werden von den Industrie- und Handelskammern eingerichtet und betreut.

Freiwillige Schlichtungsverfahren

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin unterhalten auch zahlreiche weitere anderweitig initiierte Schlichtungsstellen für spezielle Gebiete, wie etwa das Schiedsgericht Bau e.V. und die Kaufmännische Schlichtungsstelle. Diese Schlichtungsstellen werden nur dann tätig, wenn sich beide Parteien mit der Durchführung einer Schlichtung einverstanden erklären.

II. Mediation

Mediation (=Vermittlung) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien (Medianten) wollen mit Unterstützung einer dritten unparteiischen Person  (Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das Verfahren stammt in seiner derzeitigen Konzeption aus dem angelsächsischen Rechtskreis und wird insbesondere dort mit großem Erfolg praktiziert. Zunehmend gelangen deren Vorzüge auch in das Bewusstsein deutscher Unternehmer und finden hierzulande immer mehr Befürworter. Die Mediation zeichnet sich dadurch aus, dass ein besonders geschulter Mediator die Konfliktparteien darin unterstützt, selbst eine für beide Seiten interessengerechte Lösung zu erarbeiten. Hier werden die Parteien also selbst aktiv. Leitgedanke ist dabei nicht, welche „Position“ jemand vertritt, sondern die Frage, was im wirklichen Interesse der Parteien liegt. Der Mediator hat dabei, anders als der Richter, keine Entscheidungs- oder Zwangsgewalt. Dies führt im Falle einer Einigung zu einem nachhaltigeren Konsens zwischen den ehemaligen Konfliktparteien. Mediation eignet sich insbesondere dann, wenn es im Interesse der Beteiligten liegt, bestehende Vertragsbeziehungen aufrecht zu erhalten und der Grund des Konfliktes nicht unerheblich im zwischenmenschlichen Bereich liegt. Als Beispiel seien hier insbesondere innerbetriebliche Streitigkeiten, Unternehmensnachfolgen oder Dauerschuldverhältnisse genannt. Erfahrungen aus der gerichtsnahen Mediation an verschiedenen Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern zeigen indes, dass auch viele andere Streitkonstellationen erfolgreich mediiert werden können.

Vorteile der Mediation

Mediation bietet im Vergleich zu streitigen Gerichtsverfahren eine Fülle von Vorteilen:
  1. Konsensual: Aufgrund der einvernehmlichen Einigung bleiben bestehende Vertragsbeziehungen intakt. Eine 'Frontenverhärtung' wird vermieden.
  2. Zukunftsorientiert: Mediation will eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit schaffen – es wird nicht nach der 'Schuld' gefragt. 
  3. Effizient: Mediationsverfahren kennen keinen mehrinstanzlichen Rechtsweg. Oftmals kommen die Parteien bereits schon am gleichen Tage zu einer tragfähigen Einigung, die (außerhalb des Mediationsverfahrens) wie ein Gerichtsurteil vollstreckbar ausgestaltet werden kann.
  4. Kostengünstig: Die kurze Verfahrensdauer impliziert oftmals wesentlich geringere Kosten als ein mehrinstanzliches Gerichtsverfahren.
  5. Diskret: Das Verfahren erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und trägt daher wesentlich zur Gesichtswahrung der Konfliktparteien bei.
Vom Land Mecklenburg-Vorpommern, den drei Industrie- und Handelskammern des Landes, den zwei  Handwerkskammern des Landes sowie der Rechtsanwaltskammer M-V, der Steuerberaterkammer M-V sowie der Notarkammer M-V im Jahr 2004 der Verein “DIE MEDIATION  M-V e. V.” gegründet