Einigungsstelle zur Bekämpfung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

Die Einigungsstelle schlichtet Streitigkeiten außergerichtlich, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird. Wenn die streitigen Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei auch ohne Zustimmung des Gegners angerufen werden.

I. Aufgabe der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle soll es den Gewerbetreibenden und - in bestimmten Fällen - Verbraucherverbänden ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen in einem einfachen und kostensparenden Verfahren beizulegen.

II. Zuständigkeit

Die Einigungsstelle ist sachlich für die Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -). Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei anderen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UWG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Einigungsstelle zur Überprüfung der Höhe einer Vertragsstrafe anzurufen (§ 13 a Abs. 5 UWG) oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 12 in Verbindung mit § 2 UKlaG).
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk seinen Sitz, eine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat oder die angegriffene Handlung im IHK-Bezirk begangen worden ist (§ 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 UWG).

III. Einrichtung und Besetzung der Einigungsstellen

Die Einigungsstelle ist bei der IHK zu Schwerin errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Beisitzern besetzt.
Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Parteien aus einer hierfür aufgestellten Beisitzerliste berufen. Die Beisitzerliste kann bei der Geschäftsstelle der IHK eingesehen werden.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (z. B. wegen befürchteter Befangenheiten) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 15 Abs. 2 UWG in Verbindung mit den §§ 41 - 43 und 44 Abs. 2 - 4 ZPO).

IV. Geschäftsführung

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind daher an folgende Anschrift zu richten:
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12
19053 Schwerin
Tel.: 0ß385 5103-0
E-Mail: info@schwerin.ihk.de

V. Gang des Verfahrens

1. Ingangsetzung des Verfahrens auf Antrag

Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens fünffacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zur Niederschrift zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben. Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrages dienen, sind beizufügen (§ 6 der EinigungsstellenVO-MV).
Antragsberechtigt sind Unternehmer, rechtsfähige Verbände zur Förde­rung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte qualifizierte Einrichtungen, berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften. Verbraucher sind nicht antragsberechtigt.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 15 Abs. 9 Satz 1 UWG).

2. Mündliche Verhandlung

In der Regel wird auf einen ordnungsmäßigen Antrag ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen (§ 15 Abs. 8 UWG).
Die Verhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.

3. Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen

Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Wettbewerbsstreitfälle sind zumeist eilbedürftig. Daher beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung mindestens drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden jedoch abgekürzt werden (§ 8 der EinigungsstellenVO).
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte in der Regel von den Parteien persönlich wahrgenommen werden, weil dies der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich ist. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Bevollmächtigte sollten zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.
Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld (bis 1.000 €) festsetzen, das dann auch vollstreckt werden kann (§ 15 Abs. 5 UWG).

4. Einigungsvorschlag

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ziehen sich der Vorsitzende und die Beisitzer zu einer vertraulichen Beratung zurück. Um einen gütlichen Ausgleich zu erreichen, kann die Einigungsstelle einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Abs. 6 UWG).

5. Vergleich

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einem besonderen Schriftstück niedergelegt.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG).

6. Scheitern des Verfahrens

Kommt eine Einigung jedoch nicht zustande, so wird das Scheitern des Verfahrens ausdrücklich festgestellt. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.

7. Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
Über die Erstattung von Auslagen, die eventuell für die Entschädigung von Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstanden sind, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten (§§ 12 und 13 der EinigungsstellenVO) selbst.

VI. Die Vorteile der Einigungsstelle

1. Friedensstiftende Funktion

Aus der Zielsetzung des Verfahrens, Frieden zu stiften und nicht zu verurteilen, ergibt sich, dass ein solches Einigungsverfahren besser geeignet ist, Verärgerung zwischen den Parteien und die Folgen eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden.

2. Einmalige Verhandlung vor der Einigungsstelle

Das Einigungsstellenverfahren ermöglicht eine schnelle Erledigung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. In der Regel ist ohne aufwendigen Schriftwechsel die Angelegenheit mit einer einmaligen Verhandlung vor der Einigungsstelle erledigt; damit wird dem Bedürfnis der Kaufleute nach einer raschen, unbürokratischen Klärung von wettbewerbsrechtlichen Streitfragen Rechnung getragen.
Die Einigungsstelle bietet den Parteien ein kostengünstiges Verfahren. Anwalts- und Gerichtskosten erfordern bei der Anrufung der ordentlichen Gerichte schon für die erste Instanz regelmäßig 4-stellige Beträge; gerade mittelständische Unternehmen sind zur Tragung dieser Kosten oft kaum in der Lage.

3. Prozesse vermeiden

Das Einigungsstellenverfahren hilft, überflüssige Prozesse zu vermeiden und die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entlasten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine Rechtsverletzung auf einem Versehen beruht oder in gutem Glauben geschehen ist. In solchen Fällen genügt es in der Regel, wenn der Betroffene durch die Einigungsstelle auf die Rechtslage hingewiesen wird, um den Streit aus der Welt zu schaffen.
Das Bestehen der Einigungsstelle und ihre Inanspruchnahme sind ein praktiziertes Beispiel dafür, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in erster Linie auch eine Aufgabe der Wirtschaft selbst ist. Die sogenannten Selbstreinigungskräfte der Wirtschaft werden damit aktiviert.

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