Neuerungen und Gesetzesänderungen 2023
Im Jahr 2023 treten diverse rechtliche und steuerliche Änderungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst. Die Übersicht wird durch uns ergänzt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Allgemeines
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Zuschuss zu Unternehmensberatungen für KMU
Seit 1. Januar 2023 kann die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen zu allen Fragen der Unternehmensführung durch Zuschüsse gefördert werden.Dies regelt die neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen, die Ende Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.Ziel des Bundesprogrammes „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ ist, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken. Um dies zu erreichen können sich Unternehmen von qualifizierten Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Die entstehenden Kosten werden durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss durch das Förderprogramm reduziert.
80-Prozent-Zuschuss
Die neue Förderrichtlinie gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 gestellten Zuschussanträge. Innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (bis 31. Dezember 2026) kann jedes förderberechtigte Unternehmen maximal fünf in sich abgeschlossene Beratungen gefördert bekommen, jedoch nicht mehr als zwei pro Jahr. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 3.500 Euro, wobei der Zuschuss für Betriebsstätten im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten umfasst.Beantragung
Die Antragsstellung erfolgt online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).IHK zu Schwerin als Regionalpartnerin
Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen. In diesem Gespräch informiert die IHK über die Fördermodalitäten des Bundesprogramms, erstellt ein erforderliches Bestätigungsschreiben und informiert ggf. über alternative oder ergänzende Beratungsprogramme des Bundes und des Landes MV. -
Gesetze und Rechtsverordnungen zukünftig elektronisch
Ab dem 1. Januar 2023 werden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet verkündet. Das elektronische Bundesgesetzblatt ist dann die einzige verbindliche amtliche Fassung. Bei dem derzeit auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich um elektronischen Kopien. Auf einer Verkündungsplattform des Bundesamtes für Justiz werden die pdf-Dokumente der Gesetze und Rechtsverordnungen eingestellt und können von dort heruntergeladen werden. Die Homepage der Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben.
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Verpflichtung zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung
Im Januar 2012 wurde im Vierten Sozialgesetzbuch die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung im Rahmen der bisher freiwilligen euBP geschaffen. Dies ermöglichte neben dem Einreichen in Papierform die Möglichkeit, digitalisierte Daten der Entgeltabrechnung an die Rentenversicherung zu übermitteln. Zum 1. Januar 2023 ist es nun verpflichtend, die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln.Es besteht jedoch als Arbeitgeber die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, um für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung befreit zu werden. Der Antrag kann formlos, unter Angabe der Betriebsnummer an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gesendet werden, welcher für die Betriebsprüfung zuständig ist.Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.Die von der Rentenversicherung angeforderten elektronischen Daten der Entgeltabrechnung werden nur für die Betriebsprüfung verwendet. Die Rentenversicherung stellt dem Arbeitgeber eine elektronische Annahmebestätigung aus. Nach Abschluss der Betriebsprüfung werden die Daten automatisch gelöscht, worüber der Arbeitgeber eine elektronische Bestätigung erhält.
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Änderungen des Stiftungsrechts
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 Änderungen des Stiftungsrechts beschlossen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird künftig u. a. Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Änderung der Stiftungssatzung, die Möglichkeit der Verwendung von Umschichtungsgewinnen, die Haftungsbeschränkung von Organmitgliedern sowie zur Zusammenlegung von Stiftungen vorsehen.Des Weiteren wird zum 1. Januar 2026 ein neues bundeseinheitliches Stiftungsregister geschaffen. Alle rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Stiftungen sind verpflichtet, sich in einem Übergangszeitraum von einem Jahr beginnend mit dem 1. Januar 2026 zum Stiftungsregister anzumelden.
Arbeitsrecht
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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform weitestgehend durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.Arbeitnehmer müssen im neuen Jahr ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann eigenständig ab.
Ausnahme: Das neue Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer!Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse
Künftig übermittelt der behandelnde Arzt nach Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit die notwendigen Daten des betroffenen Arbeitnehmers, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse.Schritt 2: Arbeitnehmer informieren Arbeitgeber
Durch die eAU entfällt lediglich die Vorlagepflicht der Arbeitnehmer. Die Meldepflicht bleibt bestehen.Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Nach vorangegangenem Hinweis ruft der Arbeitgeber selbstständig die notwendigen Daten direkt bei der für den betroffenen Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse ab.Folgende Informationen sind künftig elektronisch abrufbar:- Name des/der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Nachweis in Papierform bleibt möglich
Trotz Einführung der eAU haben Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch darauf, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ausgehändigt zu bekommen. Hintergrund hierfür ist die von der Rechtsprechung zugebilligte hohe Beweiskraft, die einer derartigen Bescheinigung zukommt. Diese Möglichkeit soll solange fortbestehen, bis dem Arbeitnehmer ein elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht.Merke: Auch Minijobber nehmen am elektronischen Verfahren teil. Künftig muss der Arbeitgeber auch hier nach der zuständigen Krankenkasse fragen. -
Midijob-Grenze
Midijob-Grenze wird auf 2.000 Euro angehoben
Mit Jahresbeginn 2023 wird die Midijob-Grenze um 400 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent. Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es für Arbeitnehmer einen Midijob-Rechner, der die Beiträge zur Sozialversicherung ausrechnet.
Umwelt- und Energiebereich
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde bereits im Juni 2021 verabschiedet und wird ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, zum 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Kraft treten. Beim Lieferkettengesetz soll es darum gehen, die Bedingungen aller Beteiligten an den Lieferketten zu verbessern.KMUs sind eher indirekt als Lieferanten von größeren Firmen von dem Gesetz betroffen. Für diese bietet sich der KMU Kompass an, um Nachhaltigkeitsrisiken zu entdecken. Auch ein CSR-Risiko Check kann lohnenswert sein, um eine Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation vorzunehmen.
Wie können Unternehmen aktiv werden?
- Indem Sie einen Verantwortlichen bestimmen, der die Sorgfaltspflichten im Auge behält.
- Eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte aufsetzen.
- Risikoanalyse vornehmen: Lieferkette analysieren und sehen, in welchen Bereichen besondere Risiken bestehen.
- Risikomanagement einführen, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu vermeiden. Dieses sollte alle Risiken entlang der Lieferketten analysieren.
- Einen Beschwerdemechanismus einrichten.
- Öffentlich transparent sein und Bericht erstatten
Sehr Ausführliche Informationen haben wir für Sie aufbereitet im Artikel Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz -
Infos zu Energiepreisbremsen
Mit den Preisbremsen und Härtefallhilfen werden Unternehmen und Verbraucher für das Jahr 2023 entlastet. Förderdarlehen der KfW und des Landes MV unterstützen die Liquidität von Unternehmen. Abrufbar sind FAQs, Grafiken und hilfreiche Verlinkungen.Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Ebenfalls wurde für weitere Heizmittel ein Beschluss und somit ein weiterer Härtefallfonds geschaffen. Mit den Preisbremsen und den Härtefallhilfen werden Unternehmen und Verbraucher für das Jahr 2023 entlastet und vor den krisenbedingten hohen Energiepreisen geschützt.Wir informieren Sie zu wichtigen Details. Die folgende Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Allgemeines
Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für industrielle Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar.Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt, muss aber gesondert entschieden werden. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen werden mit einem Volumen von 200 Milliarden Euro durch den wirtschaftlichen Abwehrschirm des Bundes finanziert. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen sollen Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt werden.- Gesetzentwürfe, wichtige Ausführungen und FAQ
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Entlastungen nach Verbrauchsgruppe und Energieart
Folgende Preisentlastungen sind je nach Verbrauchsgruppe und Energieart ab 01.01.2023 im laufenden Jahr zu erwarten:© DIHKAusgestaltung Strom- und Gaspreisbremsen (DIHK-Webinar)
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat am 20. und 21.12.2022 über die Ausgestaltung der Strom- und Gaspreisbremsen informiert. Die Webinar-Aufzeichnung stellen wir Ihnen gern zur Verfügung:Gas- und Wärmepreisbremse
Die Regelungen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei Gesetzen gebündelt.Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse setzt die Empfehlungen der Unabhängigen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme um. Es sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde und für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird. Die Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.Für die Verbrauchsgruppe Industrie mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh wird der Preis pro Kilowattstunde für Gas auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Diese gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.Strompreisbremse
Das Gesetz zur Strompreisbremse wurde eng an die Regelungen der Gaspreisbremse angelehnt. Es wird ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März 2023 werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt.Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh pro Jahr) liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Auch hier werden analog zur Gaspreisbremse über diese Regelungen klare Einsparanreize gesetzt.Härtefallfonds der Länder
Weitere Entlastungen sind im Rahmen von Härtefall-Regelungen durch einen zusätzlichen Härtefall-Fonds vorgesehen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kündigte die Grundzüge zusätzlicher Hilfen an, die insgesamt ein Budget von 40 Mio. EUR umfassen und beim Landesförderinstitut demnächst beantragt werden können.KfW-Sonderprogramm UBR
Das KfW-Sonderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) richtet sich an Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind. Mit dem KfW-Sonderprogramm UBR fördert die KfW Unternehmen und freiberuflich Tätige, die unter folgenden Auswirkungen des Ukraine-Krieges leiden:- Umsatzrückgang, wenn sie in den letzten 3 Jahren mindestens 10 Prozent Ihres Umsatzes in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus gemacht haben oder
- Produktionsausfall in der Ukraine, in Russland und Belarus oder durch fehlende Rohstoffe und Vorprodukte aus diesen Ländern oder
- geschlossene Produktionsstätten in der Ukraine, in Russland und Belarus oder
- gestiegene Energiekosten (bei mindestens 3 Prozent Energiekostenanteil am Umsatz 2021)
Kreditkonditionen:
- Darlehen bis 100 Mio. EUR
- max. 6 Jahre Laufzeit, bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre
- bis zu 90 Prozent Haftungsfreistellung für die Hausbank
- Tagesaktueller Zinssatz
Härtefalldarlehen Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen in Form von Darlehen zur Abmilderung besonderer Belastungen in Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern wegen zum Teil drastisch gestiegener Preise für Materialien und Rohstoffe (ohne Energie und Brennstoffe). Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) – einschließlich Freiberuflern – mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Details beinhaltet das Merkblatt des Landesförderinstituts MV.Kreditkonditionen:
- Darlehen zwischen 10.000 und 100.000 EUR
- max. 5 Jahre Laufzeit
- Zinssatz 5 Prozent
- keine Sicherheiten erforderlich
Aktuelle DIHK-News zu Preisbremsen
FAQs Gas, Strom und Fernwärme mit Grafiken und kompetenten Erläuterungen- FAQs, Grafiken, hilfreiche Verlinkungen
(Deutsche Industrie- und Handelskammer)
- Gesetzentwürfe, wichtige Ausführungen und FAQ
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Umsatzsteuer bei Gaslieferung, Fernwärme und Gastronomie
Bereits zum 1. Oktober 2022 ist der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Fernwärme bis zum 31. März 2024 auf 7 Prozent gesunken.Die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geht abermals in die Verlängerung. Die zum Ende des Jahres eigentlich auslaufende Corona-Entlastung ist bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
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Förderung von Photovoltaikanlagen
Steuerliche Maßnahmen
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen wird ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr anfallen, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.In der Regel wird auch bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr anfallen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert / installiert wurden, ist nicht möglich.Eine Anmeldung des Photovoltaikanlagenbetreibers beim Finanzamt ist nach wie vor erforderlich, da dieser mit der Einspeisung von Strom Unternehmer in Sinne des UStG ist. -
Mehrwegpflicht
Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen
Ab dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern (mit Getränken, unabhängig von der Materialart) die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative: Künftig muss der Kunde die Wahlmöglichkeit haben, ob er die Speisen / Getränke in einer Einwegverpackung oder Mehrwegverpackung erhalten möchte.Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein, zudem müssen die Kunden über ihre Wahlmöglichkeit informiert werden (bspw. durch Schilder oder Plakate).Für kleinere Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m2 und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Sie können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.Nicht unter die Mehrwegpflicht fallen vorabgefüllte bzw. vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztvertreiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden (z. B. verpackte Sandwiches). Verkaufsautomaten unterfallen der Mehrwegpflicht (unabhängig von der Größe und Mitarbeiterzahl des Unternehmens), der sie nachkommen können, indem sie den Endverbraucher die Möglichkeit geben, ihre Mehrwegbehältnisse selbst zu befüllen. Einzig Verkaufsautomaten in Betrieben sind von dieser Pflicht ausgenommen.Hintergrund dieser Regelungen sind die §§ 33, 34 Verpackungsgesetz, die die Einwegkunststoffrichtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umsetzen.
Gewerbe
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WEG-Verwalter
Ab 1. Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des “zertifizierten Verwalters” eingeführt. Als zertifizierter Verwalter nach § 26a Abs. 2 WEG darf sich bezeichnen, wer vor einer IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.Die Sachkundeprüfung “zertifizierter Verwalter” setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Gegenstand der Prüfung sind die in Anlage 1 ZertVerwV aufgeführten Sachgebiete Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische und technische Grundlagen.
Internationales
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Neufassung des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung
Die neue Liste der Dual-Use-Güter ist seit 12. Januar in Kraft.
- Am 11. Januar 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/66 vom 21.10.2022 zur Neufassung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 im Amtsblatt L 009 veröffentlicht.
- Die Liste umfasst Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen.
- In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erteilung solcher Ausfuhrgenehmigungen zuständig.
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Übergangsfrist für UKCA-Kennzeichnung verlängert
Es wurde entschieden, dass die CE-Kennzeichnung noch bis 31.12.2024 verwendet werden kann. Ausgenommen sind einige Produkte, wie bspw. Medizinprodukte; für diese gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2023.Die Übergangsfrist bis Ende 2024 gilt für alle Waren, bei denen die britischen und EU-Vorschriften identisch sind. Konformitätserklärungen, die von benannten Stellen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurden, behalten während dieser Zeit ebenfalls ihre Gültigkeit.
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde bereits im Juni 2021 verabschiedet und wird ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, zum 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Kraft treten. Beim Lieferkettengesetz soll es darum gehen, die Bedingungen aller Beteiligten an den Lieferketten zu verbessern.KMUs sind eher indirekt als Lieferanten von größeren Firmen von dem Gesetz betroffen. Für diese bietet sich der KMU Kompass an, um Nachhaltigkeitsrisiken zu entdecken. Auch ein CSR-Risiko Check kann lohnenswert sein, um eine Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation vorzunehmen.
Wie können Unternehmen aktiv werden?
- Indem Sie einen Verantwortlichen bestimmen, der die Sorgfaltspflichten im Auge behält.
- Eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte aufsetzen.
- Risikoanalyse vornehmen: Lieferkette analysieren und sehen, in welchen Bereichen besondere Risiken bestehen.
- Risikomanagement einführen, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu vermeiden. Dieses sollte alle Risiken entlang der Lieferketten analysieren.
- Einen Beschwerdemechanismus einrichten.
- Öffentlich transparent sein und Bericht erstatten
Sehr Ausführliche Informationen haben wir für Sie aufbereitet im Artikel Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz -
Änderung Präferenznachweise Vietnam-Singapur-Elfenbeinküste-Madagaskar-Ghana
Für den präferenzbegünstigten Handel mit der Elfenbeinküste, Singapur und Vietnam gelten neue Regeln. Wir informieren Sie dazu im Artikel.
Elfenbeinküste
Der Deutsche Zoll informiert, dass seit dem 02.12.2022 eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Cote d’Ivoire (Elfenbeinküste) nur noch durch Vorlage neuer Präferenznachweise gewährt werden kann. Die Präferenzbegünstigung wird nicht länger durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gewährt. Stattdessen sind im IT-Verfahren ATLAS für eine Präferenzgewährung folgende Nachweise zulässig:- Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
- Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).
Bis März 2023 gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer zunächst eine EUR.1 abgegeben werden kann, dann aber nachfolgend durch eine Ursprungserklärung REX ersetzt werden muss.Madagaskar
Die EU-Kommission teilte mit, dass Madagaskar im Rahmen des ESA (Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits) das System des Registrierten Ausführers (REX) mit Wirkung seit 01.01.2023 anwendet.
Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Madagaskar sind als Ursprungsnachweise bestimmte TARIC-Unterlagencodierungen anzumelden. Diese können Sie der ATLAS-Info entnehmen.Vietnam
Am 1. Januar 2023 endete die Übergangsphase und Vietnam scheidet aus dem APS-Verfahren aus. Zollvorteile basieren dann ausschließlich auf dem Handelsabkommen EU-Vietnam. Darin ist für Sendungen ab 6.000 Euro eine Erklärung zum Ursprung durch einen registrierten Exporteur (REX) vorgesehen.Singapur
Seit Januar 2023 gilt der REX auch für Lieferungen nach Singapur; das Freihandelsabkommen wurde entsprechend angepasst. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023, während der noch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer genutzt werden kann. Danach wird die Bewilligungsnummer als Ermächtigter Ausführer in der EzU durch die Registriernummer als REX ersetzt.Ausfuhr
Der Zoll teilt mit, dass für EU-Ausführer das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System der "registrierten Ausführers" ersetzt wird.Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung). Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.Einfuhr
Der Zoll teilt ebenfalls in der → ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:- „U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
- Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.Ghana
Umstellung bei Zollpräferenznachweisen von „EUR.1“ auf REX zum 20. August 2023In seiner → Zoll-Fachmeldung vom 25.01.2023 teilt der deutsche Zoll mit, dass bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt wird:Das Ursprungsprotokoll zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ist seit dem 20. August 2020 in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich. Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.Ab dem 20. August 2023 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gewährt, sofern eine Ursprungserklärung,, vorgelegt wird, die ausgefertigt wird von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht überschreitet; oder von einem nach Ghanaischem Recht registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro enthalten.In den in Art. 26 genannten Fällen erhalten Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.
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Handbuch Ausfuhrgenehmigungen aktualisiert
Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" wurde zum 01.01.2023 aktualisiert und steht auf der Website des Zoll als PDF-Version 11.0 unter der Rubrik „Merkblätter“ zum Download bereit.Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick zu außenwirtschaftrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.Das Handbuch basiert auf den derzeit auf europäischer und nationaler Ebene festgelegten Codierungen und erhebt angesichts der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Version 11.0 vom 01.01.2023 verliert die Vorgängerversion ihre Gültigkeit.Das Handbuch wird – soweit entsprechender Änderungsbedarf besteht – im Turnus von drei Monaten aktualisiert. Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe werden kursiv kenntlich gemacht. Einen schnellen Überblick über die Änderungsstellen gibt zudem die Tabelle „Änderungshistorie“ auf den Seiten 34 ff.
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Zoll- und summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
Die Deutsche Zollverwaltung hat das “Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen” in der Fassung 2023 aktualisiert.Das Merkblatt ist ab dem 01.01.2023 anzuwenden und steht auf der Website des Deutschen Zolls zum Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie die in dem Merkblatt enthaltenen Vorbemerkungen.
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Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2023
Das Statistische Bundesamt hat das für das Jahr 2023 gültige Warenverzeichnis (WA) veröffentlicht. Es beinhaltet die zum 01.01.2023 in Kraft tretenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN). Es wird auch eine Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2023 zu 2022 zur Verfügung gestellt.Das WA dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedsstaaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2023 ist ausschließlich das WA 2023 gültig. Es ersetzt somit die Ausgabe 2022 zum 01.01.2023.Die Verlinkung ist abrufbar unter “Weitere Informationen”.
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Zoll: neue elektronische Antragstellung möglich
Eine elektronische Antragstellung ist seit dem 15. Dezember 2022 auch für die verbindliche Ursprungsauskunft des Zolls, den registrierten Ausführer, den Ermächtigten Ausführer und für die buchmäßige Trennung über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) möglich.
Der Zoll informiert auf seiner Webseite wie folgt:
Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetztes ist die Dienstleistung “Warenursprung und Präferenzen” ab 15.12.2022 im BuG verfügbar.Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:- 0305_online “Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)”
- 0441_online “Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)”
- 0442_online “Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)”
- 0448a_online “Online-Antrag auf Zulassung als ermächtigter Ausführer (EA)”
Für den Zugang zur Dienstleistung “Warenursprung und Präferenz” ist eine ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag zu übermitteln.Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.Quelle: zoll.de
Steuerrecht
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Künstlersozialversicherung
Abgabe steigt auf 5 ProzentUnternehmen, die nicht nur gelegentlich freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, müssen künftig einen höheren Beitrag an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Die Künstlersozialabgabe steigt 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5 Prozent. Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei ist unerheblich, ob der beauftragte Künstler über die Künstlersozialkasse versichert ist.
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Umsatzsteuer bei Gaslieferung, Fernwärme und Gastronomie
Bereits zum 1. Oktober 2022 ist der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Fernwärme bis zum 31. März 2024 auf 7 Prozent gesunken.Die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geht abermals in die Verlängerung. Die zum Ende des Jahres eigentlich auslaufende Corona-Entlastung ist bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
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Prämie zum Inflationsausgleich
Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen steuer- und abgabefrei gewähren.
Grundlage
Die Inflationsausgleichsprämie ist im "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" enthalten. Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist derzeit bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 11 c EstG.Besteht ein Anspruch auf die Inflationsprämie?
Wie schon bei der Corona-Prämie handelt es sich auch bei der Inflationsprämie um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Arbeitgeber können damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3.000 Euro befristet gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Damit besteht kein rechtlicher Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung einer solchen Inflationsprämie.Kommt es jedoch zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.Steuerbefreiung/Sozialversicherungsfrei
Begünstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro, die den Arbeitnehmenden befristet vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zufließen werden.Der Betrag bis zu 3.000 Euro kann- entweder steuerfrei ausgezahlt
- oder als Sachlohn steuerfrei gewährt werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Unterstützung infolge der anhaltend hohen Inflation- im begünstigten Zeitraum,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
- zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt wird.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.Auszahlung in Teilbeträgen
Der Arbeitgeber kann eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags wählen. In jedem Fall ist jedoch der Maximalbetrag von insgesamt 3.000 Euro sowie der Zeitraum bis Ende 2024 zu beachten.Weitere Infos und FAQs der Bundesregierung
- Internetseite der Bundesregierung mit weiteren Informationen
- FAQ-Katalog vom Bundesministerium der Finanzen zum Thema
Die FAQ werden fortlaufend aktualisiert. Auszahlende Unternehmen sollten die FAQs im Hinblick auf mögliche Änderungen und als Verwaltungsauffassung für nachgelagerte Prüfungen sichern.