Zoll und Einfuhr Indonesien

Die Übersicht "Zoll und Einfuhr kompakt - Indonesien" von Germany Trade and Invest (GTAI) gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen, aber auch zu Industrie- und Innovationsförderung oder Handelsabkommen und WTO-Mitgliedschaft.
Die Zusammenstellung finden Sie auf den Seiten der GTAI.

Freihandelsabkommen

Indonesien ist Mitglied der WTO und GATT und Teil ASEAN-Staatengemeinschaft. Als solches ist Indonesien Teil des RCEP-Freihandelsabkommens. Darüber hinaus gibt es jedoch auch bilaterale Abkommen, z.B. mit Chile, Indien und Pakistan.

Zollverfahren

Im Zuge des Maßnahmenpakets der Regierung zur Ankurbelung der Wirtschaft im Jahre 2015 wurden auch im Bereich des Zollwesens umfangreiche Reformen zur Beschleunigung und zur erhöhten Transparenz des Abfertigungsverfahrens erlassen. Darunter die Neufassung bestimmter Zollvorschriften für Waren in Zolllagern sowie Maßnahmen zum Abbau der Bürokratie.
Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indonesien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung:
  • Handelsrechnung (Commercial Invoice, in englischem Wortlaut): mit sämtlichen handelsüblichen Angaben wie genauer Warenbezeichnung, HS-Codenummer, Verschiffungsdatum, Verkaufspreise, Fracht- und Versicherungskosten, Warenursprung
  • Frachtpapiere (Luftfrachtbrief oder Konnossement)
  • Ursprungszeugnis (Certificate of Origin): nur für Waren, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen (z.B. Antidumping- oder Ausgleichszöllen) unterliegen
  • Packliste
  • sonstige Zeugnisse und Zertifikate für bestimmte Waren, Gesundheitszeugnisse für landwirtschaftliche Waren wie Gemüse und Früchte sowie Samen, Pflanzengesundheitszeugnisse für Pflanzen und deren Teile.
Tipp: Fragen Sie dazu bei uns die Konsulats- und Mustervorschriften an!
Wählen Sie Ihre Geschäftspartner sorgfältig aus:
Sämtliche Importeure in Indonesien müssen im Besitz einer Einfuhrlizenz API (Importer Identification Number) des Handelsministeriums sein. Mit dieser Lizenz können allgemeine Handelswaren (API-U) sowie Investitionsgüter, Rohstoffe und Vormaterialien für die Produktion (API-P) importiert werden. Darüber hinaus ist für die Durchführung einer Zollanmeldung grundsätzlich eine Registrierung mit einer NPWP-Steuernummer bei der Zollverwaltung erforderlich. Das Zollrecht sieht die Möglichkeit einer Vertretung durch bei der Zollverwaltung registrierte Zollagenten (PPJK) vor. Mit dem Verfahren des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden vertrauenswürdigen Importeuren Vorzugsbehandlungen wie beschleunigte Zollabfertigung ("Grüner Kanal") und Vereinfachungen bei den Förmlichkeiten gewährt.
Möglichkeit besonderer Zollverfahren in Indonesien:
  • Zolllager
  • Vorübergehende Verwendung
  • Aktive Veredelung

Zölle und Steuern

MFN-Zollsätte gelten u.a. für EU-Waren. Für Luxuswaren gibt es eine Sondersteuer von 10 bis 50 Prozent. Warenlieferungen im indonesischen Steuergebiet bzw. die Einfuhr unterliegen grundsätzlich der indonesischen Mehrwertsteuer. Bemessungsgrundlage bei Importen ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Umsatzsteuer auf Luxuswaren und der Mehrwertsteuer selbst). Der einheitliche Steuersatz beträgt 10 Prozent. Von der Mehrwertsteuer befreit sind u.a. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Rohstoffe zur Herstellung von Futtermitteln. Nach Artikel 22 des indonesischen Einkommensteuergesetzes ist bei der Einfuhr von Waren zudem eine Import-Einkommenssteuer zu erheben. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 2,5 Prozent für Importe mit API-Registrierung und 7,5 Prozent ohne entsprechende Registrierung. Für als Luxuswaren eingestufte Erzeugnisse gilt ein erhöhter Steuersatz von 10 Prozent. Warenmuster sind von Einfuhrabgaben befreit. Für Waren, die zur Reparatur oder Überholung vorübergehend ins Zollausland ausgeführt werden, werden bei der Wiedereinfuhr zur Berechnung des Einfuhrzolls die im Zollausland anfallenden Ersatzteil- und/oder Arbeitskosten zuzüglich der Rücktransport- und Versicherungskosten mit dem für die fertige Ware gültigen Einfuhrzollsatz multipliziert. Darüber hinaus sind Rückwaren, die in unverändertem Zustand und in gleicher Qualität in Indonesien wieder eingeführt werden, zollfrei. Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung für Rückwaren ist ein Antrag bei der Zollverwaltung zu stellen.

Einfuhrverbote und -beschränkungen

Ein Einfuhrverbot besteht für gebrauchte Kleidung und Bekleidungszubehör, für bestimmte ozonabbauende Stoffe, bestimmter Krebstiere, Erdölprodukte, pharmazeutischer Abfälle, Pestizide, gebrauchter Reifen, Bleiabfälle und Schrott (von Blei-Säure-Batterien), bestimmte Feuerlöscher und Verkaufsautomaten mit Heiz- oder Kühlgeräten.
zudem gibt es zahlreiche Einfuhrbeschränkungen für verschiedene Waren. Die Genehmigungen/Lizenzen sind vom in Indonesien ansässigen Unternehmer (Importeur) bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Gegebenenfalls hat der Exporteur geforderte Nachweise (z.B. Free Sale Certificate, Analysenzertifikat, Pflanzengesundheitszeugnis, etc.) zu erbringen oder eine Vorversandkontrolle (Pre-Shipment Inspection) beim im Exportland akkreditierten Prüfunternehmen (Surveyor) zu beantragen.

Warenmarkierung und -kennzeichnung

Die Vorschriften zu Markierung und Kennzeichnung der Waren und/oder Umschließungen/Verpackungen gemäß der Verordnung 73/M-DAG/PER/9/2015 des indonesischen Handelsministeriums vom 28. September 2015 gelten unter anderem für Waren der Unterhaltungselektronik, der Telekommunikation, Baumaterialien, Kraftfahrzeugteile, Schuhe, Bekleidung, Elektrokabel, Sicherungen, Leistungsschalter, Spielwaren und Druckfarben. Die Vorschriften gelten sowohl für in Indonesien produzierte Waren als auch für Importe.
Grundsätzlich sind die folgenden Angaben in indonesischem Wortlaut immer erforderlich:
  •     Warenbezeichnung
  •     Markenbezeichnung
  •     Name und Anschrift des Importeurs
  •     Ursprungsland der Ware bzw. "Made in"-Kennzeichnung
Etiketten müssen ebenfalls in indonesischer Sprache beschriftet sein und können bei Ankunft der Waren in Indonesien in Form einer Prägung oder eines Aufdrucks angebracht werden. Achtung: Aufkleber sind nicht zugelassen. Zahlreiche elektrotechnische Waren sind zusätzlich mit technischen Angaben wie bspw. Stromstärke und Stromspannung zu kennzeichnen.
Auch für Lebensmittel, alkoholische Getränke, Gartenbauprodukte, Düngemittel und Kosmetika gelten gesonderte Kennzeichnungsregelungen. Dabei müssen Kunststoffverpackungen für Lebensmittel oder Gartenbauprodukte mit einem Lebensmittellogo und einem Recyclingcode versehen werden.
Für bestimmte Lebensmittel wie z.B. Fleischprodukte ist eine Halal-Erklärung mit entsprechendem Halal-Logo erforderlich. Die Halal-Erklärung muss immer ins Englische oder Indonesische übersetzt werden.