Ursprungsregelungen EU-Vietnam-Abkommen

Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen.

Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als 99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut. Über die Marktzutrittsdatenbank können Sie prüfen, ob Ihre Ware bereits jetzt zollfrei ist.

Zeitplan Vietnams für EU-Ursprungserzeugnisse

Vietnam hat sich verpflichtet mit Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von zehn Jahre folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse (siehe auch Zeitplan Vietnam Appendix 2-A-2 unter “weitere Informationen”). Fast alle Maschinenbauerzeugnisse können beispielsweise direkt nach Abschluss des Abkommens zollfrei nach Vietnam eingeführt werden. Die restlichen Maschinenbauerzeugnisse folgen nach fünf Jahren. Daneben werden circa 50 Prozent aller Pharmazeutika zollfrei ab Inkrafttreten, der Rest wird spätestens nach sieben Jahren zollfrei. Im Bereich Kraftfahrzeuge und -teile kommt die vollständige Zollfreiheit nach zehn Jahren. Lediglich für sensible Agrarprodukte, unter anderem Reis, Pilze oder Thunfisch, bleiben Zollkontingente bestehen.
Zollsenkungen nach Kapiteln (Quelle: DG Trade):
Zollsatz ohne Freihandelsabkommen Zollsatz ab Inkrafttreten
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Kap. 1-24)
0-55 Prozent
Zollfreiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 oder 15 Jahren oder Kontingente
Chemie, Pharmazeutika
(Kap. 25-38)
0-25 Prozent
bei einigen Kapiteln zollfrei ab Inkrafttreten, ansonsten nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren
(Kap. 39-49)
0-35 Prozent
Zollfreiheit nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Textil, Bekleidung
(Kap. 50-67)
0-30 Prozent
circa 70 Prozent zollfrei ab Inkrafttreten, für den Rest nach 3, 5 oder 7 Jahren
Steine, Keramik, Porzellan etc.
(Kap. 68-83)
0-45 Prozent
Zollfreiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 Jahren
Maschinen, Elektronik
(Kap. 84-85)
0-30 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei, für den Rest nach 5 oder 7 Jahren
Beförderungsmittel
(Kap. 86-89)
0-78 Prozent
Zollfreiheit 10 Jahre nach Inkrafttreten
Instrumente, Messgeräte
(Kap. 90-93)
0-25 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei
Möbel, Sonstiges
(Kap. 94-97)
0-25 Prozent
Zollfreiheit nach 3 Jahren

Zeitplan der EU für vietnamesische Ursprungserzeugnisse

Die EU schafft den Zoll für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren mit Inkrafttreten des Abkommens ab. Innerhalb von sieben Jahren werden die übrigen Zölle abgebaut sein (siehe auch Zeitplan EU Appendix 2-A-1). Für wenige landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Knoblauch, Champignons, Zucker und hoch zuckerhaltige Produkte, Maniokstärke, Surimi und Thunfischkonserven bleiben Kontingente bestehen.
Die verschiedenen Abbaustufen entnehmen Sie den allgemeinen Bestimmungen (Annex 2-A).

Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln ähneln den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern wie auch jenen, die in anderen Handelsabkommen, beispielsweise Singapur, Anwendung finden und auf den ersten vier Stellen der Warennummer beruhen. Die Ursprungsregeln sind im Ursprungsprotokoll (Annex II, ab S. 63) festgelegt. Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Damit ähnelt das Abkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln dem EU-Korea Abkommen, ist jedoch etwas kulanter was den Einsatz von Vormaterialien ohne Ursprung angeht. Bei Kraftfahrzeugen und -teilen kann es Abweichungen geben und die Regel erlaubt den Einsatz von maximal 45 beziehungsweise 50 Prozent an Vormaterialien ohne Ursprung.

Kumulierung

Das Freihandelsabkommen sieht zwei Kumulierungsmöglichkeiten vor: die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Vietnam sowie die ASEAN-Kumulierung. Bereits im Abkommen der EU mit Singapur ist die Möglichkeit der ASEAN-Kumulierung vorgesehen. Ziel der EU ist es, einheitliche Regeln zur Kumulierung mit den zehn ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)-Staaten (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) zu verhandeln. Das bedeutet, dass in Vietnam gefertigte Güter auch dann zollfrei wären, wenn ihre Teile aus anderen Staaten des ASEAN-Verbundes stammten, mit denen die EU ein Abkommen hat.
Weitere Verhandlungen mit Mitgliedern der ASEAN gibt es derzeit mit Indonesien. Das Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) wird voraussichtlich im September 2019 in Kraft treten.

Ursprungsnachweise

Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedem Exporteur ausgestellt werden. Die Ursprungserklärung hat den üblichen Wortlaut. Anders als beim Präferenzabkommen mit Südkorea ist im Freihandelskommen mit Vietnam die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ab einem Warenwert von 6.000 Euro anwendbar. Alternativ kann dies auch durch den Ermächtigten Ausführer erfolgen. Vietnamesische Exporteure haben die gleichen Nachweismöglichkeiten.
Vietnam kann seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 12. Juni 2020 nach Prüfung der Präferenzbedingungen auf Lieferantenerklärungen genannt werden.

Weitere Informationen

  • eine Übersicht zu Handelsabkommen der EU
  • allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr bietet die Europäische Kommission an
  • Vietnam schreibt eine Ursprungskennzeichnung für alle importierten Waren vor. Neben der üblichen, mitgliedsstaatsspezifischen Markierung (zum Beispiel “Made in Germany”) ist bei Ausfuhren nach Vietnam die Ursprungskennzeichnung “Made in EU” möglich. Jedoch nur für nichtlandwirtschaftliche Produkte (mit Ausnahme von Arzneimitteln).