15. Juni 2023

Darauf kommt es bei Ferienjobs für Jugendliche an

Sommer, Sonne, Freibad. Oder vielleicht doch lieber die Zeit nutzen, um das Taschengeld aufzubessern? Bei Schülerinnen und Schülern ist es beliebt, sich in den Sommermonaten mit einem Ferienjob Geld dazu zu verdienen. Unternehmen können ebenfalls profitieren, da die Ferienarbeitenden zum Teil den Urlaub der Stammbelegschaft überbrücken. Hanna Schmid, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, erklärt im Rechtstipp des Monats, was zu beachten ist, wenn Unternehmen im Sommer Ferienjobs anbieten wollen.
Bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einige arbeitsrechtliche Besonderheiten beachten. „Ob und wie lange ein Schüler oder eine Schülerin arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt und hängt vom Alter ab“, erklärt Hanna Schmid vom Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben.
Eine Frage des Alters: Wer wie lange und wie oft arbeiten darf
Wegen des Verbots von Kinderarbeit ist eine Beschäftigung von Kindern bis einschließlich zwölf Jahren nicht erlaubt. Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden täglich leichte Arbeiten erfüllen – aber nur, wenn die Eltern zugestimmt haben. Die Ausübung der Tätigkeit darf dabei nur im Zeitraum von 8 Uhr morgens bis spätestens 18 Uhr abends erfolgen. In Zeiten, die davon abweichen, gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für die Altersgruppe.
Wichtig sind bei Jugendlichen die vorgeschriebenen Ruhepausen
Den klassischen Ferienjob dürfen erst Schüler ab 15 Jahren ausüben. Für sie ist es möglich, einmal im Jahr vier Wochen zu arbeiten – allerdings nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Neben der Erlaubnis der Eltern sind auch für diese Altersgruppe spezielle Arbeitszeitregelungen vorgesehen, weshalb die Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, an maximal fünf Tagen pro Woche, erfolgen muss. Und noch eine Sache ist wichtig, wie Hanna Schmid betont: „Bei der Beschäftigung von Schülern ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden.“
Bei der Vergütung gelten die Vorgaben des Mindestlohns – aber nicht immer
Schüler, die in den Ferien arbeiten, haben einen Anspruch auf eine ihrer Leistung entsprechenden Bezahlung. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Die Vorgaben des Mindestlohns greifen erst für Schüler, wenn sie 18 Jahre und älter sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Bestimmte Tätigkeiten, die z. B. mit hoher Unfallgefahr verbunden sind, dürfen von Ferienjobbern gar nicht ausgeführt werden. „Arbeitgeber sollten für ihren Betrieb deswegen grundsätzlich prüfen, welche Tätigkeiten an Jugendliche vergeben werden können“, rät Schmid. Auch wenn der Ferienjob nur ein Arbeitsverhältnis für kurze Zeit ist, rät die IHK-Rechtsexpertin, alles vertraglich zu regeln: „Sinnvoll ist es, vor der Aufnahme des Ferienjobs schriftlich den Beginn sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung in einem Vertrag festzuhalten.“