Fernabsatzverträge

Ob Online-Shop, Bestellplattform oder ähnliche Angebote – für viele Unternehmen gehören Fernabsatzverträge längst fest zum Geschäftsmodell. Da in diesen Fällen kein persönlicher Kontakt zum Kunden besteht, gelten besondere rechtliche Rahmenbedingungen, die Unternehmen unbedingt kennen sollten.

Anwendungsbereich

Das Fernabsatzrecht gilt für Verträge über den Verkauf von Waren sowie für bestimmte Dienstleistungen und Immobilienmaklerverträge. Seine Vorschriften kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Vertriebssystem des Unternehmers nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet ist – beispielsweise bei einem Vertreterbesuch vor Ort. Weitere Ausnahmen sind in § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Auch wenn Verbraucher Waren über das Internet bestellen und diese anschließend im Geschäft abholen, handelt es sich grundsätzlich um ein Fernabsatzgeschäft. Kommt es jedoch vor Vertragsschluss zu einem persönlichen Kontakt, etwa durch eine Beratung direkt im Ladengeschäft, hängt die rechtliche Einstufung als Fernabsatzvertrag vom jeweiligen Einzelfall ab.

Sonderfall E-Commerce

Für den E-Commerce, den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet, gelten besondere Regelungen. Er stellt einen Sonderfall des Fernabsatzvertrags dar. Verträge können grundsätzlich auch online rechtswirksam geschlossen werden.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann in vielen Fällen durch eine digitale Signatur ersetzt werden. Allerdings können bestimmte Verträge, die über die reine Schriftform hinaus zusätzliche Formvorschriften erfordern, wie zum Beispiel eine notarielle Beurkundung, nicht online abgeschlossen werden. Hierzu gehören insbesondere Gesellschaftsverträge oder Grundstückskaufverträge, die weiterhin der traditionellen Form bedürfen.

Grundsätzliche Informationen

Im Fernabsatzhandel

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) sind umfangreiche Informationspflichten für Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften festgelegt. Bereits vor Abschluss eines Vertrags müssen Unternehmer beispielsweise ihren geschäftlichen Zweck sowie ihre Identität offenlegen. Außerdem sind sie verpflichtet, Verbraucher klar und verständlich über alle wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, deren Preise sowie über das bestehende Widerrufsrecht zu informieren.
Der Unternehmer muss dabei dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und verständlich u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistung,
  • seine Identität, zum Beispiel seinen Handelsnamen, seine Anschrift, seine Telefonnummer, gegebenenfalls Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie ggf. die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt; ein etwaige abweichende Anschrift für Beschwerden ist ebenfalls anzugeben,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben. Kann der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden, muss über die Art der Preisberechnung informiert werden. Zudem muss angegeben werden, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile in der Preisangabe enthalten sind,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; können die Gesamtkosten nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  • die Versandkosten,
  • gegebenenfalls Kosten für die Nutzung des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen (Beispiel: Telefonnummern mit 0180- oder 0900-Vorwahl).
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass nicht ein bestimmtes Datum angegeben werden muss, sondern, wie bisher auch die Angabe einer Lieferfrist zulässig sein soll. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dies einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Die Angabe, wann die Ware versandbereit ist, reicht nicht. Zu den Zahlungsbedingungen gehören auch die Zahlungsarten und die Kosten, die gegebenenfalls durch Nutzung einer bestimmten Zahlungsart ausgelöst werden. Hier ist zu beachten, dass mindestens ein kostenfreies gängiges Zahlungsmittel angeboten werden muss. Die Kosten, die für eine bestimmte Zahlungsart erhoben werden, dürfen die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dieser Hinweis nicht zu sehr herausgehoben werden darf, da ansonsten die Gefahr besteht, dass mit einer sog. Selbstverständlichkeit geworben wird, was wettbewerbswidrig wäre,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge sowie
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie zum Muster-Widerrufsformular, gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Soweit ein Widerrufsrecht nicht besteht, ist der Verbraucher auch darüber zu informieren, ebenso über die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts (siehe zum Widerrufsrecht im Einzelnen unter 3.).
Beachte: Die vollständige Aufzählung der Informationspflichten finden sich in Art. 246a § 1 EGBGB.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung, eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel Papier, E-Mail oder CD-ROM, zur Verfügung zu stellen. Ein reines Einstellen der Informationen auf einer Internetseite genügt nicht.
Diese Vertragsbestätigung muss auch die in Art. 246a § 1 EGBGB vorgesehenen Informationen enthalten, sofern der Verbraucher diese nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat.
Beachte: Der Unternehmer kann Kosten, wie Fracht-, Liefer- und Versandkosten vom Verbraucher nur verlangen, wenn er über diese Kosten hinreichend informiert hat.

Zusätzliche Informationspflichten im E-Commerce

Impressumspflicht

Wer im Internet Waren anbietet, hat gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Informationen über den Anbieter bzw. sein Unternehmen bereitzustellen. Diese Pflicht gilt auch für Anbieter, die über ihre Internetseite keinen Vertragsschluss ermöglichen, sondern nur ihr Unternehmen vorstellen. Teilweise sind die verlangten Informationen identisch mit denen aus Art. 246a EGBGB. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und jederzeit verfügbar sein. Sie sollen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein. Es reicht aus, wenn auf jeder Seite des Internetauftritts ein gut auffindbarer Link vorhanden ist, der eindeutig beschriftet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Bezeichnungen „Impressum“ und „Kontakt“ für eindeutig. Bei Versteigerungsplattformen genügt nach herrschender Meinung auch „mich“.
Beachte: Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Mustertexte zum Impressum.

Weitere Pflichten

Elektronischer Geschäftsverkehr: Informationspflichten des Unternehmers
Unternehmer, die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen, müssen gemäß § 312i BGB sowie Art. 246c EGBGB umfangreiche Informationspflichten beachten. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.
Technische Anforderungen
Fehlerkorrektur:
Der Unternehmer muss dem Kunden angemessene technische Mittel bereitstellen, damit dieser Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.
Bestellbestätigung:
Der Eingang der Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.
Vertragstext:
Es muss die Möglichkeit bestehen, den Vertragstext (einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen) bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Pflichtinformationen vor Vertragsschluss
Vor Abgabe der Bestellung muss der Unternehmer den Kunden klar und verständlich darüber informieren:
  • welche einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob dieser dem Kunden zugänglich ist,
  • wie Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können,
  • in welchen Sprachen der Vertragsschluss möglich ist,
  • welchen Verhaltenskodizes sich der Unternehmer unterwirft und wie diese elektronisch zugänglich sind.
Zusätzliche Pflichten bei Verbrauchern
Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher, müssen darüber hinaus spätestens im Rahmen des Bestellvorgangs folgende Informationen erteilt werden:
Zahlungsmittel:
Welche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Lieferbeschränkungen:
Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Lieferung (z. B. keine Lieferung in bestimmte Länder oder keine Zustellung an Packstationen), so muss hierüber ebenfalls informiert werden.

„Button-Lösung“

Im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Bestellsituation bei kostenpflichtigen Leistungen so gestaltet sein, dass Verbraucher ausdrücklich bestätigen, sich zur Zahlung zu verpflichten.
Löst der Verbraucher die Bestellung über eine Schaltfläche aus, ist diese Verpflichtung nur dann erfüllt, wenn die Schaltfläche deutlich lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso klaren Formulierung beschriftet ist.
Der Begriff „Schaltfläche“ umfasst dabei alle grafischen Bedienelemente, die eine Handlung des Nutzers auslösen können, wie etwa Buttons, Hyperlinks oder Auswahlkästchen (Checkboxen).
Die sogenannte „Button-Lösung“ bedeutet, dass Verbraucher allein durch die Beschriftung der Schaltfläche eindeutig erkennen müssen, dass ihre Bestellung eine Zahlungsverpflichtung auslöst.
Zulässige Formulierungen sind beispielsweise:
  • „zahlungspflichtig bestellen“
  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“
Unzulässig sind dagegen allgemeine Begriffe wie „Anmeldung“, „weiter“ oder nur „bestellen“, da sie nicht klar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Gerichte haben auch Formulierungen wie „Bestellung abgeben“ oder „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ als nicht ausreichend angesehen.
Die Beschriftung gut lesbar sein. Dazu gehören eine ausreichende Schriftgröße, eine klare Schriftart und ein guter Kontrast zum Hintergrund. Ablenkende Grafikelemente oder schwer lesbare Designs sollten unbedingt vermieden werden.
Der Vertrag wird nur geschlossen, wenn der Unternehmer die Vorgaben aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern ein Vertrag gar nicht zustande gekommen ist. Die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB trägt der Unternehmer.
Besonderheiten bei Versteigerungsplattformen oder anderen Internetauktionsplattformen:
Bei Online-Auktionsplattformen gibt es eine Besonderheit: Der Verkäufer kann keinen festen Preis angeben, weil der Käufer den Preis durch sein Gebot bestimmt.
Deshalb gilt bei Auktionen das höchste Gebot des Käufers als maßgeblicher Preis. Auf der Schaltfläche reicht in diesem Fall eine Beschriftung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ aus.

Widerrufsrecht

Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen hat der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Für den Verbrauchsgüterkauf sieht § 356 Abs. 2 BGB eine komplizierte Regelung zum Fristbeginn vor:

Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf,
  • der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
  • bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
  • bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
  • der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a Abs. 2 Nr.1 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat.
Beachte: Das sogenannte ewige Widerrufsrecht ist abgeschafft. Das Widerrufsrecht erlischt, mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Beginn der Widerrufsfrist.

Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular

Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen seines Widerrufsrechts sowie den Beginn usw. des Widerrufsrechts informieren. Wichtig ist dabei, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich macht. Dabei ist vom Gesetzgeber keine bestimmte Form vorgeschrieben. Empfehlenswert ist es dazu die Muster-Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular des Gesetzgebers zu verwenden.
Die Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular sollten dem Verbraucher zusätzlich zur Information auf der Internetseite auf einem dauerhaften Datenträger, wie zum Beispiel E-Mail spätestens bei der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt werden (§ 312 f Abs. 2 BGB).
Im Zweifelsfall trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen bestehen Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Die gesetzliche Regelung sieht in § 312g BGB für einige Waren vor, dass von Anfang an kein Widerrufsrecht besteht, für andere, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
Das Widerrufsrecht besteht nicht beziehungsweise erlischt vorzeitig u.a. bei
  • Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
  • Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
  • Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.
Besteht kein Widerrufsrecht oder kann es vorzeitig erlöschen, muss der Verbraucher hierüber informiert werden.

Ausübung des Widerrufsrechts

Der Widerruf muss durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, wenn auch nicht in Textform; daher ist zum Beispiel auch ein Widerruf per Telefon möglich. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen; eine Pflicht zur Begründung des Widerrufs gibt es nicht. Zur Erklärung des Widerrufs kann der Verbraucher u.a. ein neu eingeführtes Muster-Widerrufsformular nutzen.
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Internetseite des Unternehmens auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss allerdings der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem sogenannten dauerhaften Datenträger (Papier, CD, E-Mail, Telefax o.ä.) bestätigen.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Das bedeutet, der Unternehmer hat dem Verbraucher den Kaufpreis zurück zu erstatten und der Verbraucher muss dem Unternehmer die Ware zurückschicken. Dabei hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, § 357 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld davon unterrichtet hat.
Informationen zum Widerrufsrecht erhalten Sie auch in unserem Artikel „Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Onlinekauf“.

Vereinbarung weiterer entgeltpflichtiger Leistungen

Eine Entgeltpflicht für eine Leistung, die über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, kann mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbart werden. Die Gesetzesbegründung zählt hierzu entgeltpflichtige Nebenleistungen zum Beispiel Garantieverlängerungen, aber auch Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren.
Beim Verkauf über das Internet darf das Unternehmen keine Voreinstellungen zu derartigen kostenpflichtigen Leistungen vornehmen, etwa durch bereits angekreuzte Checkboxen. Stattdessen muss der Verbraucher aktiv werden, d.h. er müsste in einer Check das Kreuz setzen.

Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Unternehmen müssen angeben, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind. Diese Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) entfällt jedoch für Unternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen
Beachte: Hier finden Sie unsere Informationen zum VSBG.

Datenschutzerklärung im E-Commerce

Jeder Onlineauftritt muss eine Datenschutzerklärung enthalten, also auch dann, wenn dort nur ein Unternehmen vorgestellt wird und Vertragsabschlüsse dort nicht erfolgen können. Die Datenschutzerklärung informiert Besucher der Website, wie verantwortungsbewusst der Betreiber mit ihren persönlichen Daten umgeht. Diese Erklärung muss schnell auf einer Website zu finden sein. Sie gehört in eine eigene Rubrik, die mit ein oder zwei Mausklicks von jeder Seite aus erreichbar ist.
Hier finden ausführliche Informationen zum Thema Datenschutzerklärung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB können auch bei Fernabsatzverträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen auch dort uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen,
  • der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein,
  • die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen zu kleinen Schriftgrad verwenden!),
  • der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.
Ausführliche Informationen zum Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Sie in unseren Artikel „Online-Shop AGB“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.

VII. Wettbewerbsrecht

Auch im Fernabsatzrecht gelten uneingeschränkt die weiteren Regelungen des Wettbewerbsrechts, insbesondere des UWG.
Hier finden Sie ausführliche Informationen rund um das Thema Wettbewerbsrecht.


Stand: Juli 2025
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