Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Onlinekauf
Unternehmen, die Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen das Widerrufsrecht korrekt umsetzen. In zahlreichen Fällen steht Verbrauchern ein solches Recht zu, das ihnen ermöglicht, Verträge innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Hier finden Sie wichtige Informationen rund um dieses Thema.
- Allgemein
- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und Downloads
- Widerrufsfrist: Beginn und Dauer
- Widerrufsbelehrung
- Widerrufserklärung
- Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Internetseite
- Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
- Folgen des Widerrufs
- Wertverlust der Ware
Allgemein
Das Widerrufsrecht spielt eine zentrale Rolle bei Fernabsatzverträgen, die zwischen Unternehmen und Verbrauchern ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Online-Plattformen abgeschlossen werden. Es gilt ausschließlich für Verbraucher, die Verträge zu privaten Zwecken abschließen. Bei Verträgen mit gemischtem Zweck ist das Widerrufsrecht nur anwendbar, sofern der private Anteil überwiegt.
Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen online anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über ihr Widerrufsrecht umfassend zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt bei Verträgen mit gewerblichen Kundinnen und Kunden.
Das Widerrufsrecht ermöglicht es Verbrauchern, einen online geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie ihre Kundschaft klar und vollständig über das Widerrufsrecht informieren und die Widerrufsfrist korrekt kommunizieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Ausnahmen von Widerrufsrecht sind in § 312 g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Ein Widerrufsrecht erlischt vorzeitig beziehungsweise besteht nicht unter anderem bei folgenden Verträgen:
- Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind („Kundenspezifikation“). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.08.2018 (AZ VII ZR 243/17) gilt diese Ausnahme nicht bei Werkverträgen.
- Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Anmerkung: was unter „Hygiene“ oder „Gesundheitsschutz“ bzw. „Versiegelung“ zu verstehen ist, ist offen),
- Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (zum Beispiel Heizöl),
- Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Anmerkung: auch hier ist nicht definiert, was mit „Versiegelung“ gemeint ist),
- Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
- Weitere Ausnahmen sind in § 312g Absatz 2 Nr. 8 bis 13 geregelt.
In denjenigen Fällen, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht bzw. erlöschen kann, muss der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweisen, Art. 246a § 1 Absatz 3 Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB).
Beachte: Der Unternehmer muss den Verbraucher in den oben genannten Fällen darauf hinweisen, dass kein Recht zum Widerruf besteht.
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und Downloads
Nach § 356 Absatz 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen: Der Unternehmer muss die Dienstleistung vollständig erbracht haben und darf mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat. Außerdem muss der Verbraucher vor Beginn der Dienstleistung bestätigt haben, dass ihm bewusst ist, sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung zu verlieren.
Auch bei sogenannten 2nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten" zu denen beispielsweise Downloads oder Streaming-Angebote gehören, steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Dieses erlischt nach § 356 Absatz 5 BGB jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer bereits mit der Vertragsausführung begonnen hat.
Voraussetzung hierfür ist:
- Der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- Der Verbraucher hat bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass er durch diese Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert.
In beiden Fällen gilt: Unternehmer müssen Verbrauchern ordnungsgemäß und vollständig über diese Rechtsfolgen belehren, wenn sie erreichen möchten, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
Widerrufsfrist: Beginn und Dauer
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Ihr Beginn hängt vom jeweiligen Vertragsgegenstand ab: Bei digitalen Inhalten wie z.B. Downloads kann die Frist bereits mit Vertragsschluss starten. Bei Warenlieferungen beginnt die Frist am Tag nach Erhalt der letzten Ware.
Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht informiert hat. Diese Belehrung muss zwar klar und verständlich sein, aber nicht zwingend schon in Textform vorliegen. Der Unternehmer trägt jedoch die Beweislast dafür, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat.
Erfolgt keine oder keine ordnungsgemäße Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist und endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem ursprünglichen Fristbeginn.
Widerrufsbelehrung
Der Unternehmer muss Verbraucher darüber informieren, ob ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und wann dieses beginnt. Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich sein und die wichtigsten Rechte deutlich darstellen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Es wird jedoch empfohlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers zu verwenden.
Die Muster-Widerrufsbelehrung sollen dem Verbraucher zusätzlich zur Information auf der Internetseite auf einem dauerhaften Datenträger, wie zum Beispiel E-Mail spätestens bei der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt werden.
Beachte: Im Zweifelsfall trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat.
Widerrufserklärung
Der Verbraucher muss seinen Widerruf eindeutig erklären; die bloße Rücksendung der Ware genügt nicht. Grundsätzlich ist die Widerrufserklärung formfrei und kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Aus Beweisgründen wird jedoch in der Praxis meist von mündlichen Erklärungen abgesehen. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich.
Das Gesetz sieht auch ein Muster für die Widerrufserklärung vor. Hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher in der Widerrufsbelehrung informieren. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, dieses Muster zu verwenden. Statt des Muster-Widerrufsformulars kann der Unternehmer auch eine andere Möglichkeit zur Online-Widerrufserklärung anbieten. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, etwa durch eine automatisierte E-Mail.
Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Internetseite
Online-Shops müssen Verbrauchern klare und verständliche Informationen über ihr Widerrufsrecht bereitstellen. Es empfiehlt sich, eine Widerrufsbelehrung auf der Webseite gut sichtbar und zugänglich zu platzieren, beispielsweise über einen deutlich gekennzeichneten Link mit der Bezeichnung „Widerrufsrecht“ auf der Startseite.
Spätestens auf der Bestellseite muss der Link zum Widerrufsrecht eindeutig auffindbar sein. So wird die gesetzliche Informationspflicht erfüllt.
Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
Informiert der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das bedeutet, dass der Verbraucher auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist den Vertrag widerrufen kann. Allerdings besteht dieses Recht nicht unendlich lange. Spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen erlischt die Möglichkeit des Widerrufs.
Eine zusätzliche Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein. Nähere Informationen erhalten Sie im Artikel „Abmahnung“.
Folgen des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Das bedeutet, der Unternehmer hat dem Verbraucher den Kaufpreis zurück zu erstatten und der Verbraucher muss dem Unternehmer die Ware zurückschicken. Dabei hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, § 357 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld davon unterrichtet hat.
Wertverlust der Ware
Kommt es infolge des Widerrufs zu einem Wertverlust der Ware, muss der Verbraucher diesen ersetzen, wenn er die Ware über die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinaus genutzt hat. Der Unternehmer muss den Verbraucher zudem zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert haben.
Informationen zum Thema Widerrufsrecht erhalten Sie auch in unserem Artikel „Fernabsatzverträge“
Stand: Juli 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.