Internet und Recht

Impressum für Unternehmen: Was auf Ihrer Website Pflicht ist.

Ein korrektes Impressum ist auf jeder Unternehmenswebsite Pflicht. Erfahren Sie, welche Angaben vorgeschrieben sind und wie Sie Ihr Impressum korrekt gestalten.

Wer braucht ein Impressum?

Unternehmen mit eigenem Internetauftritt sind gesetzlich verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einen Online-Shop betreiben oder lediglich Informationen über Ihre Produkte oder Ihr Unternehmen im Internet präsentieren.
Die Impressumspflicht umfasst insbesondere:
  • Unternehmenswebsites
  • Online-Shops und sonstige E-Commerce-Angebote
  • Plattformen und Online-Marktplätze
  • geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken
Rein private Internetauftritte oder Social-Media-Profile ohne geschäftlichen Bezug unterliegen nicht der Impressumspflicht.
Welche konkreten Angaben ein Impressum enthalten muss, regeln die §§ 1 und 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG).

Welche Angaben müssen im Impressum enthalten sein?

Geschäftsmäßige Anbieter digitaler Dienste müssen in ihrem Impressum bestimmte Pflichtangaben machen.
Dazu gehören insbesondere:
Name des Unternehmens:
  • Bei Einzelunternehmen oder Unternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der vollständige Vor- und Nachname anzugeben.
  • Bei Handelsregister-Unternehmen, wie zum Beispiel einer GmbH und eingetragenen Kaufleuten ist der Firmenname inklusive dem Rechtsformzusatz anzugeben.
Vollständige Postanschrift des Unternehmens:
  • Es ist die vollständige Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.
  • Postfachadressen sind nicht ausreichend.
  • Bei juristischen Personen ist zusätzlich der vollständige Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Person anzugeben. Personengesellschaften stehen juristischen Personen gleich.
Rechtsform des Unternehmens:
  • Bei juristische Personen und Personengesellschaften ist die jeweilige Rechtsform anzugeben
Vertretungsberechtigte Person:
  • Anzugeben ist der Vor- und Nachname der vertretungsberechtigen Person, etwa des Geschäftsführers oder Vorstands.
  • Bei Einzelunternehmen ist der Unternehmensinhabers zu nennen. Hier ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nicht zulässig.
Angaben zum Kapital:
  • Werden Angaben zum Stamm- oder Grundkapital gemacht, sind die Höhe des Kapitals sowie Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
Angaben zur Kontaktaufnahme:
  • Im Impressum müssen Angaben zu finden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
  • Dazu gehören eine E-Mailadresse (ein Kontaktformular allein reicht nicht aus) sowie eine Telefonnummer.
  • Bei Mehrwertdienste-Rufnummern muss der Tarif deutlich erkennbar angegeben werden.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
  • Sofern eine zulassungspflichtige Tätigkeit, wie z.B. Versicherungsvermittlung etc. ausgeübt muss die zuständigen Behörde und deren Adresse angegeben werden.
Register und Registernummer:
  • Sofern das Unternehmen in ein Register, wie zum Beispiel dem Handelsregister, Genossenschaftsregister etc. eingetragen ist, muss das jeweilige Register und die entsprechende Registernummer angegeben werden.
Umsatz- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer:
  • Sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorhanden ist, ist diese anzugeben. Nicht anzugeben ist die Steuernummer.
  • Sofern eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) vorhanden ist, ist diese anzugeben.
Abwicklung oder Liquidation:
  • Befindet sich eine GmbH , AG etc. in Abwicklung oder Liquidation sollte dies im Impressum kenntlich gemacht werden.

Wo müssen die Informationspflichten auf der Website platziert sein?

Die für das jeweilige Impressum erforderlichen Angaben müssen:
  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar,
  • ständig verfügbar,
  • an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und
  • jederzeit auffindbar sein (ohne langes Suchen).
Das Impressum muss so in die Website eingebaut sein, dass es zusammengefasst in einer Datei abrufbar und auf der Startseite mit dem Titel „Impressum“ verlinkt ist.
Nicht ausreichend ist die Platzierung in einer der unteren Ebenen einer Website, zum Beispiel als Absatz unter der Rubrik „Über uns“ ohne zusätzlichen Hinweis hierauf.
Um auch der jederzeitigen Verfügbarkeit gerecht zu werden, sollte der Link in eine Navigationsleiste eingebaut werden, die auf jeder Seite sichtbar ist

Welche Informationspflichten bestehen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)?

Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen (B2C), müssen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese Informationspflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, die
  • eine Website betreiben oder
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden
    und dabei Verträge mit Verbrauchern schließen. Dazu zählen insbesondere Online-Shops, Dienstleister und andere Anbieter, die sich an Endverbraucher richten.
Der Hinweis muss nicht zwingend im Impressum erfolgen. Er kann auch auf einer gesonderten Seite platziert werden, etwa unter einer Bezeichnung wie „Alternative Streitbeilegung“.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

welche zusätzlichen Angaben gelten für journalistisch-redaktionelle Angebote nach dem Medienstaatsvertrag (MStV)?

Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Angeboten müssen neben den allgemeinen Impressumsangaben zusätzlich den Namen, Vornamen und die Anschrift der für den Inhalt verantwortlichen Person angeben. Grundlage hierfür ist § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag (MStV).
Bezugnahmen auf den früheren Rundfunkstaatsvertrag sind nicht zulässig. Angaben wie „inhaltlich Verantwortlicher im Sinne des § 55 Absatz 2 RStV“ dürfen daher nicht mehr verwendet werden.
Zulässig sind beispielsweise die Formulierungen:
  • „inhaltlich verantwortlich“ oder
  • „verantwortlich im Sinne des § 18 Absatz 2 MStV“.
Darüber hinaus sind in sozialen Netzwerken automatisiert erzeugte Beiträge als solche zu kennzeichnen (§ 18 Absatz 3 MStV).

Welche Folgen hat ein fehlendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum?

Die gesetzlichen Vorgaben zum Impressum dienen der Transparenz zwischen Nutzern und Anbietern von Websites. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, etwa weil Angaben fehlen, unzutreffend oder nicht aktuell sind, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Mögliche Folgen sind insbesondere:
Unternehmen sollten daher darauf achten, dass ihr Impressum vollständig, korrekt und aktuell ist.

Muster

Hier finden Sie Beispiele nach Rechtsformen sortiert:


Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎