Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für Verträge im Massengeschäft eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen, führen zu mehr Klarheit und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.

1. Verwendung und Gestaltung von AGB

In AGB können unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden. Soweit das Gesetz  beispielsweise von „angemessenen“ Fristen spricht, können diese in den AGB genauer bestimmt werden. 
Dem Gestaltungsspielraum sind allerdings durch die Vorschriften der §§305ff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie durch die ergänzende Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt.
Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet sich für Unternehmen an, die
  • häufig wiederkehrend
  • zahlreiche Verträge
  • mit gleichartigen Vertragsregelungen
abschließen. Als wirksamer Vertragsbestandteil treffen die AGB Regelungen, die in jedem Vertrag gleichlautend sind. Darüber hinausgehende Vereinbarungen werden im individuellen Vertragsteil gesondert aufgeführt. Wird von den Vertragsparteien nichts Besonderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, etc.).
Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich aber meist, aus oben genannten Gründen AGB zu erstellen und zu verwenden. Im Online-Handel können die Pflichtinformationen in die AGB aufgenommen werden.
Unternehmen, die AGB für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbrauchern gestalten möchten, haben zahlreiche Kriterien zu beachten. Anders als andere vertragliche Vereinbarungen werden die AGB nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. Vielmehr gibt eine Vertragspartei die AGB als Vertragsbestandteil vor. Aus diesem Grund unterliegen AGB einem strengen Schutz. 
Der Gesetzgeber hat im BGB Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
Beachte: 
Werden die AGB gegenüber einem Endverbraucher verwendet, greift der strenge Verbraucherschutz.
Bei der Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer greifen nicht ganz so strenge Schutzvorschriften.
Bei Geschäftsleuten geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie über genügend Fachwissen im Vertragsrecht verfügen, um auch schwierige Klauseln richtig zu interpretieren. Sie gelten daher als weniger schutzbedürftig.
Für AGB gilt allgemein der Grundsatz, dass solche Klauseln unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Maßstab: §§ 307 ff. BGB).
AGB sollten daher übersichtlich mit Überschriften und Absätzen und insgesamt logisch im thematischen Zusammenhang aufgebaut sein. Unnötige Wiederholungen und Abkürzungen sind zu vermeiden. Auch die Schriftgröße ist ein wichtiger Aspekt. Es ist Verbrauchern und Unternehmern nicht zuzumuten, dass sie eine Lupe zum Lesen der AGB einsetzen.
Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit von AGB ist das Verständlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass alle in AGB getroffenen Regelungen so verständlich formuliert sein müssen, dass Vertragspartner ohne juristische Ausbildung sie problemlos verstehen können. Klauseln, die lediglich den Paragraphen eines Gesetzes nennen, sind daher unwirksam. Der Gesetzestext muss mindestens zitiert, möglichst auch erklärt werden. Verbraucher wie Unternehmer müssen in der Lage sein, sich ein grobes Bild von den Belastungen machen zu können, die auf sie zukommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Unternehmer die wirtschaftliche Tragweite einer Klausel leichter durchschauen können als Verbraucher.
Um zu verhindern, dass Verfasser und Verwender von AGB ihre eigenen Interessen zum Nachteil von Vertragspartnern durchsetzen, bestehen enge gesetzliche Vorschriften. Die §§ 305 bis 310 des BGB enthalten daher eindeutige Regelungen für die Verwendung von AGB. Zudem bieten die §§ 308 und 309 des BGB einen umfangreichen Katalog mit Klauseln, die unzulässig oder nur bedingt zulässig sind. § 307 BGB regelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Diese Vorschrift stellt den Auffangtatbestand für weitere Klauseln dar, die nicht in den übrigen Paragraphen geregelt sind. 
Beachte: Nicht alle Vorschriften des BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung bei Verträgen zwischen Geschäftsleuten.

2. Wirksamer Vertragsbestandteil

Allein die Tatsache, dass AGB auf der Rückseite oder einem Anhang des Vertragsformulars abgedruckt sind, reicht für ihre Wirksamkeit nicht aus. Das BGB sieht in § 305 vor, dass AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Die Art der Einbeziehung unterscheidet sich nach dem Vertragspartner.

Verträge mit Verbrauchern

Der Gesetzgeber betrachtet Verbraucher als besonders schutzwürdig. Die Einbeziehung von AGB in Verträge mit Verbrauchern erfolgt daher nach sehr strengen Maßstäben.
Zum Beispiel muss der Verwender der AGB bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Vertragsbestandteil sind. Weiter ist der Verwender der AGB verpflichtet, der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zu geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und der Kunde muss mit der Geltung der AGB als Vertragsbestandteil einverstanden sein.
Der Zeitpunkt auf den Hinweis der AGB ist entscheidend. Er ist zum Beispiel rechtzeitig wenn er auf einem Bestellschein oder einem Angebotsschreiben etc. abgedruckt ist.
Beachte: Ein Hinweis vor den Vertragsverhandlungen oder zu einem späteren Zeitpunkt reicht nicht aus. Der erstmalige Hinweis in der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung ist zu spät.

Bei Vertragsabschluss muss ausdrücklich auf die Geltung der AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen werden. Der Hinweis muss unübersehbar sein, so dass ein Durchschnittskunde ihn bereits bei flüchtiger Betrachtung des Formulars erkennen kann.
Nicht immer bedürfen Verträge der Schriftform. Im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrags muss der Verwender der AGB beim Vertragsschluss ausdrücklich erklären, dass seine AGB Bestandteil des Vertrags sein sollen.
Bei kleineren Laufgeschäften reicht es meist aus, wenn die AGB in den Geschäftsräumen so deutlich sichtbar ausgehängt sind, dass Kunden sie nicht übersehen können.
Damit der Kunde in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen kann, muss der Verwender sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluss unaufgefordert übergeben. Alternativ kann er sie bei Vertragsschluss zur Einsichtnahme bereitstellen. Dann bleibt es dem Vertragspartner selbst überlassen, ob er die AGB liest oder nicht. Im Fall des telefonischen Vertragsabschlusses reicht ein bloßer Hinweis auf die AGB und das Angebot, diese zu übersenden, nicht aus. Sie müssen dem Kunden beim Vertragsschluss vorliegen.
Der Kunde muss sein Einverständnis mit den AGB nicht ausdrücklich erklären. Sobald er den Vertrag annimmt, drückt er sein Einverständnis konkludent, also durch sein Handeln, aus.

Verträge mit Unternehmen

Für Unternehmer ist die Verwendung von AGB ein übliches Geschäftsgebaren. Sie müssen daher als Vertragspartner nicht ausdrücklich auf die Geltung von AGB hingewiesen werden. Es ist nicht einmal erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass der geschäftliche Vertragspartner Kenntnis von den AGB nimmt. Der Vertragspartner muss lediglich die Absicht, AGB in den Vertrag aufzunehmen, erkennen können. Ein für den Vertragspartner sichtbarer Aushang in den Räumlichkeiten des Vertragsschlusses reicht daher aus. 
Die AGB werden als Vertragsbestandteil wirksam, wenn der Vertragspartner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere wenn die Verwendung von AGB in einer Branche üblich ist, kann das Einverständnis eines branchenkundigen Vertragspartners schlüssig vorausgesetzt werden. Vertragspartner, die in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen stehen, wissen, dass die Verträge AGB enthalten. Ein Hinweis darauf ist daher entbehrlich. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den AGB zu widersprechen, wenn er nicht mit ihrer Wirkung einverstanden ist.
Unabhängig von den weniger strengen Vorschriften bei der Verwendung von AGB im Geschäftsleben ist es dennoch sinnvoll, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen. Damit erhält die andere Vertragspartei die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen noch einmal genauer zu betrachten und bei Bedarf erneut zu verhandeln. 
Unter Geschäftsleuten kann die Situation eintreten, dass beide Vertragspartner eigene AGB in den Vertrag einbringen möchten. Dabei kann es jedoch zu widersprüchlichen Vertragsbedingungen kommen. Insbesondere da einige AGB sogar Abwehrklauseln gegen fremde AGB enthalten, könnte ein Vertrag unter diesen Umständen nicht zustande kommen. In diesem Fall ist eine Einigung auf die AGB eines Vertragspartners oder eine individuelle Vertragsgestaltung unausweichlich.

3. Typische Inhalte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Aufgabe der AGB besteht darin, speziell im Massengeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einheitlich zu regeln. Damit vereinfachen die AGB den alltäglichen Geschäftsverkehr und schaffen gleichzeitig Klarheit für die Beteiligten. Typische Inhalte dienen den Anpassungen der gesetzlichen Vorschriften an die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe und setzen Rechtsnormen auf eine große Anzahl von Einzelfällen um.
Regelungen in AGB können folgende Punkte umfassen:
  • die Dauer der Vertragsbindung
  • Bedingungen zur Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer
  • den Preis
  • Bestimmung, wer das Risiko einer Preiserhöhung trägt, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt beziehungsweise die Leistung noch nicht erbracht ist (Achtung: zu Lasten des Verbrauchers frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Leistung. Dann aber auch nur, wenn Kunde Recht zum Rücktritt vom Vertrag erhält)
  • Fälligkeit der Zahlung
  • mögliche Skontovereinbarungen
  • Liefertermin
  • Regelungen zu Folgen von Liefer- und Leistungsverzug
  • Regelungen zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen (Mängelhaftung)
  • Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig
  • Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung.

4. Unwirksame Klauseln

Grundsätzlich ist jede Klausel in AGB unwirksam, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das Gebot von Treu und Glauben wird in Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern deutlich strenger ausgelegt als unter Geschäftsleuten.
Sind Regelungen unwirksam, hat das zur Folge, dass Unternehmen sich nicht mehr auf die jeweilige Bestimmung der von ihnen vorgegebenen AGB berufen können. Die Verwendung unzulässiger AGB kann außerdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und hohe Kosten nach sich ziehen.

Unangemessene Klauseln

Wann eine Klausel entgegen von Treu und Glauben den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Einige Klauseln sind nur in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam, beispielsweise
  • kürzere Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen als zwei Jahre bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
  • Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen).
Folgende Klauseln wären in AGB von Verträgen mit Verbrauchern und Geschäftspartnern unwirksam:
  • „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
  • „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
  • pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders für grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen sowie die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für Kardinalpflichtverletzungen
Darüber hinaus sind viele weitere unwirksame Klauseln denkbar. Zu den bereits bekannten Beispielen gesellen sich im täglichen Geschäftsleben regelmäßig neue bedenkliche Formulierungen.

Unverständliche Klauseln

Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann. Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (zum Beispiel nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.

Überraschende Klauseln

Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden erst gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB). Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem Leitbild des Vertrages widerspricht. Ob eine Klausel in diesem Sinne „überraschend“ ist, bestimmt sich nach der Verständnismöglichkeit des Durchschnittskunden.
Beispiele für Klauseln, die von der Rechtsprechung als überraschend angesehen wurden:
  • Zusicherung des Kunden, er sei Kaufmann,
  • Anwendung ausländischen Rechts auf ein Rechtsverhältnis mit engster Verbindung zum deutschen Recht,
  • Ausschlussfrist unter falscher oder missverständlicher Übersicht,
  • Entgeltklausel bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet.
„Überraschend“ und damit unwirksam ist auch eine Klausel, die an einer für den Vertragstext untypischen Stelle abgedruckt wird.

5. Übernahme fremder AGB und Verwendung von Muster-AGB

Da die Formulierung von AGB sehr kompliziert und aufwändig sein kann, könnte das Kopieren der AGB eines anderen Anbieters als große Erleichterung erscheinen. Insbesondere im Internet sind Textpassagen mit wenigen Mausklicks kopiert und auf der eigenen Website eingefügt. Doch Unternehmen sollten es unterlassen, ihren Aufwand auf diese Weise zu verringern. Das Kopieren fremder Seiteninhalte kann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Auch wenn der Eindruck entsteht, AGB enthielten meist ähnliche Klauseln, so gehören sie doch zum geistigen Eigentum eines Unternehmens. Stellt dieses fest, dass sein Urheberrecht verletzt wurde, kann es Abmahnungen veranlassen. Diese wiederum können hohe Kosten nach sich ziehen.
Das Kopieren fremder AGB beinhaltet zudem das Risiko, dass diese nicht exakt auf den eigenen Bedarf zugeschnitten sind. Schnell sind zudem mit wenigen Mausklicks fehlerhafte Klauseln übernommen, die dann in den eigenen AGB unwirksam sind.

6. AGB bei „Online-Verträgen“

Bei Verträgen ein Unternehmen online mit Verbrauchern abgeschlossen werden kommen ebenfalls häufig AGB zum Einsatz. Neben den Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten für solche Verträge Sondervorschriften. Danach müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, beim Vertragsschluss die AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die AGB als PDF-Dokument bereitgestellt werden. Es muss technisch sichergestellt sein, dass der Verbraucher die Klauseln lesen kann. Zudem muss er seine Kenntnisnahme bestätigen. Für die Kenntnisnahme reicht es aus, wenn der Verbraucher nur mit einem Mausklick und damit bewusst überblättern kann. Damit hat er eine konkrete Möglichkeit, die AGB zu lesen.
Es empfiehlt sich, dass die Pflichtinformationen von Online-Händlern, die nach § 312d des BGB auf Internetseiten enthalten sein müssen in die AGB aufgenommen werden.

7. Informationspflichten des Verwenders

Für Unternehmer besteht bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern die Pflicht, in den AGB darüber zu informieren, in welchem Umfang sie sich an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen. Sind sie nicht dazu bereit, müssen sie das ebenfalls angeben. Zur Informationspflicht gehört im Fall der Teilnahmebereitschaft auch die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite-Adresse.
Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten sind von der Hinweispflicht befreit. Stichtag für die maßgebliche Anzahl der Mitarbeiter ist der 31. Dezember des Vorjahres. Es zählt die tatsächliche Anzahl an Beschäftigten unabhängig von ihrer Arbeitszeit.
Online-Händler müssen richtig über die Verbraucherschlichtung informieren, damit sie kein Abmahnrisiko eingehen.

Beispiele für Formulierungen

Besteht die Bereitschaft zur Beteiligung, bietet sich folgende Formulierung an:
“Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Wenn keine Bereitschaft zur Schlichtung besteht, kann die Formulierung wie folgt lauten:
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2023