Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein fester Bestandteil moderner Geschäftsprozesse. Sie bieten klare und einheitliche Regelungen für wiederkehrende Vertragsabschlüsse und erleichtern somit den Ablauf im Massengeschäft. Hier erhalten Sie Tipps zur Erstellung von AGB sowie Antworten auf häufige rechtliche Fragestellungen.

Verwendung und Gestaltung von AGB

AGB bieten Unternehmen die Möglichkeit, unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren. So können etwa Fristen, die im Gesetz als „angemessen“ bezeichnet werden, in den AGB präzise definiert werden. Allerdings ist der Gestaltungsspielraum durch die Vorschriften der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie durch ergänzende Rechtsprechung klar begrenzt.
Wann sind AGB sinnvoll?
AGB sind besonders für Unternehmen geeignet, die regelmäßig eine Vielzahl von Verträgen mit gleichen oder ähnlichen Regelungen abschließen. Sie dienen als fester Bestandteil des Vertrages und regeln alle Punkte, die in jedem Vertrag gleich bleiben sollen. Individuelle Vereinbarungen werden in einem gesonderten Vertragsteil festgehalten. Sollte keine spezielle Vereinbarung getroffen werden, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB. Dennoch ist es in der Praxis für Unternehmen meist sinnvoll, AGB zu erstellen und zu nutzen. AGB erleichtern die Vertragsgestaltung und bieten eine klare Grundlage für die Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Rechtliche Anforderungen an AGB
Unternehmen, die AGB für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbrauchern gestalten möchten, müssen zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Anders als bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen werden AGB von einer Vertragspartei als Vertragsbestandteil vorgegeben. Daher genießen AGB einen besonderen rechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber hat im BGB detaillierte Regelungen festgelegt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen, um die Rechte beider Vertragsparteien zu wahren.
Beachte: Werden die AGB gegenüber einem Endverbraucher verwendet, kommen die strengen Regelungen des Verbraucherschutzes zur Anwendung. Im Falle eines Unternehmers gelten hingegen weniger strenge Schutzvorschriften.
Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass jede Partei über ausreichend Fachwissen im Vertragsrecht verfügen und komplexe Klauseln korrekt interpretieren können. Aus diesem Grund gelten Unternehmen als weniger schutzbedürftig.
Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn AGB sollten klar strukturiert sein, mit Überschriften, Absätzen und einem logischen Zusammenhang. Wiederholungen und unnötige Abkürzungen sind zu vermeiden. Auch die Schriftgröße muss zumutbar sein.
Ein weiteres Kriterium für die Wirksamkeit von AGB ist die Verständlichkeit. Klauseln müssen so formuliert sein, dass auch Personen ohne juristische Ausbildung sie verstehen können. Verweise auf Paragrafen des Gesetzes allein sind unzulässig, der Gesetzestext muss zitiert und erläutert werden. Unternehmer können Klauseln oft besser verstehen als Verbraucher.
Um zu verhindern, dass AGB zu einseitigen Vorteilen führen, gibt es strenge gesetzliche Regelungen in den §§ 305 bis 310 BGB. §§ 308 und 309 BGB listen unzulässige Klauseln auf, während § 307 BGB das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sicherstellt und als Auffangregelung dient.

Wirksamer Bestandteil des Vertrages

Die Einbeziehung von AGB in Verträge ist gesetzlich geregelt. Damit AGB wirksam werden, müssen sie ordnungsgemäß in den Vertrag aufgenommen werden, was je nach Vertragspartner unterschiedlich gehandhabt wird.
AGB in Verträgen mit Endverbrauchern:
Für Verträge mit Endverbrauchern gelten strenge Vorschriften, um deren Rechte zu schützen. Die AGB müssen beim Vertragsabschluss ausdrücklich als Vertragsbestandteil genannt werden. Weiter muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, die AGB in zumutbarer Weise zu lesen und ihr zuzustimmen. Auch muss ein Hinweis auf die AGB in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ist zu spät – er muss rechtzeitig, z.B. auf dem Bestellschein oder Angebot, erfolgen.
AGB bei mündlichen Verträgen:
Auch bei mündlichen Verträgen müssen AGB deutlich erwähnt und akzeptiert werden. Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen kann das Einverständnis des Kunden durch sein Verhalten (z.B. Vertragsannahme) angenommen werden.
AGB in Verträgen mit Unternehmen:
Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen ist ein expliziter Hinweis auf die AGB nicht erforderlich, solange die Absicht, AGB zu verwenden, erkennbar ist. Widerspricht der Vertragspartner nicht, gelten die AGB als akzeptiert.
Beachte: Bei widersprüchlichen AGB der Parteien ist eine Einigung notwendig oder der Vertrag muss individuell angepasst werden.
Bei telefonischen oder Online-Verträgen müssen AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden.
Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen sollte auf die AGB hingewiesen werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Tipp: Achten Sie darauf, die AGB korrekt und rechtzeitig in den Vertrag einzubinden, um rechtliche Klarheit zu gewährleisten.

Typische Inhalte von AGB

AGB dienen dazu, im Massengeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einheitlich zu regeln. Sie erleichtern den Geschäftsverkehr, schaffen Klarheit und passen gesetzliche Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse an.
Regelungen in AGB können folgende Punkte umfassen:
  • die Dauer der Vertragsbindung
  • Bedingungen zur Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer
  • den Preis
  • Bestimmung, wer das Risiko einer Preiserhöhung trägt, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt beziehungsweise die Leistung noch nicht erbracht ist (Achtung: zu Lasten des Verbrauchers frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Leistung. Dann aber auch nur, wenn Kunde Recht zum Rücktritt vom Vertrag erhält)
  • Fälligkeit der Zahlung
  • mögliche Skontovereinbarungen
  • Liefertermin
  • Regelungen zu Folgen von Liefer- und Leistungsverzug
  • Regelungen zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen (Mängelhaftung)
  • Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig
  • Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung.

Unwirksame Klauseln in AGB

Klauseln in AGB, die gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Dies gilt besonders in Verträgen mit Verbrauchern. Unwirksame Regelungen können Unternehmen daran hindern, sich auf diese AGB-Bestimmungen zu berufen und zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie hohen Kosten führen.

Unangemessene Klauseln

Wann eine Klausel entgegen von Treu und Glauben den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Einige Klauseln sind nur in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam, beispielsweise
  • kürzere Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen als zwei Jahre bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
  • Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen).
Folgende Klauseln wären in AGB von Verträgen mit Verbrauchern und Geschäftspartnern unwirksam:
  • „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
  • „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
  • pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders für grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen sowie die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für Kardinalpflichtverletzungen
Darüber hinaus sind viele weitere unwirksame Klauseln denkbar. Zu den bereits bekannten Beispielen gesellen sich im täglichen Geschäftsleben regelmäßig neue bedenkliche Formulierungen.

Unverständliche Klauseln

Allgemein unterliegt der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verpflichtung, diese verständlich zu formulieren. Die Regelungen müssen so klar und einfach geschrieben sein, dass sie auch von Personen ohne juristische Kenntnisse verstanden werden können. Der Kunde muss die AGB in einer zumutbaren Weise zur Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, dass die AGB leicht lesbar und gut sichtbar sein müssen – sie dürfen nicht nur mit einer Lupe gelesen werden können.

Überraschende Klauseln

Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden nicht Bestandteil des Vertrages. Eine Klausel gilt als ungewöhnlich, wenn sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem allgemeinen Leitbild des Vertrages widerspricht. Ob eine Klausel als „überraschend“ einzustufen ist, richtet sich nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Kunden.
Beispiele für überraschende Klauseln sind:
  • Zusicherung des Kunden als Kaufmann
  • Anwendung ausländischen Rechts
  • Missverständliche Ausschlussfristen
  • Entgeltklauseln bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet
  • Unübliche Platzierung von Klauseln: Wenn eine Klausel an einer untypischen oder schwer auffindbaren Stelle im Vertrag steht, kann sie ebenfalls als überraschend angesehen werden.

Übernahme fremder AGB

Das Kopieren der AGB eines anderen Anbieters kann zu Urheberrechtsverletzungen führen, da AGB geistiges Eigentum sind. Zudem besteht das Risiko, dass übernommenen Klauseln nicht korrekt oder nicht auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmt sind. Fehlerhafte Klauseln können zudem unwirksam sein und zu rechtlichen Problemen führen. Unternehmen sollten ihre AGB daher individuell erstellen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

AGB bei „Online-Verträgen“

Bei Online-Geschäften spielen AGB eine zentrale Rolle. Neben den allgemeinen Regelungen für Verträge gelten im Internet spezielle Vorschriften. Kunden müssen beim Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die AGB abzurufen und in einer wiedergabefähigen Form zu speichern, zum Beispiel als PDF-Dokument. Technisch muss sichergestellt sein, dass die Vertragspartner die Klauseln lesen können und ihre Kenntnisnahme bestätigen müssen. Ein einfacher Mausklick zum Überblättern der AGB genügt als Bestätigung.
Die Pflichtinformationen von Online-Händlern bei Verträgen mit Endverbrauchern, die auf Internetseiten bereitgestellt werden müssen, sollten ebenfalls in die AGB aufgenommen werden.

Informationspflichten des Verwenders

Für Unternehmer besteht bei Vertragsabschlüssen mit Endverbrauchern die Pflicht, in den AGB darüber zu informieren, in welchem Umfang sie sich an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen. Sind sie nicht dazu bereit, müssen sie das ebenfalls angeben. Zur Informationspflicht gehört im Fall der Teilnahmebereitschaft auch die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite-Adresse.
Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten sind von der Hinweispflicht befreit. Stichtag für die maßgebliche Anzahl der Mitarbeiter ist der 31. Dezember des Vorjahres. Es zählt die tatsächliche Anzahl an Beschäftigten unabhängig von ihrer Arbeitszeit.
Online-Händler müssen richtig über die Verbraucherschlichtung informieren, damit sie kein Abmahnrisiko eingehen.

Beispiele für Formulierungen

Besteht die Bereitschaft zur Beteiligung, bietet sich folgende Formulierung an:
“Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Besteht keine Bereitschaft zur Beteiligung, bietet sich folgende Formulierung an:
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
Stand: März 2025

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