Service und Anträge

Sach- und Fachkunde

Informationen und Anmeldungen zu Sach- und Fachkundeprüfungen aus den Bereichen Bewachung, Gastgewerbe, Berufskraftfahrer etc.
Sach- und Fachkunde
Die Sachkundeprüfung ist gemäß § 34a der Gewerbeordnung für besonders konfliktträchtige und sensible Bewachungstätigkeiten sowie für Gewerbetreibende vorgeschrieben.
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Die Unterrichtung für das Bewachungs­personal nach § 34a Gewerbeordnung ermöglicht eine Beschäftigung als normaler Arbeitnehmer (auf Lohnsteuer­karte) bei einem Sicherheitsunterneh­men in den meisten Tätigkeitsfeldern.
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Wer ein Hotel, Restaurant, Bistro oder eine Gaststätte betreiben wollte, benötigte hierfür bisher eine Gaststättenerlaubnis. Diese ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie in Ihrem Betrieb Alkohol ausschenken.
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Güterkraftverkehrsunternehmer, die sich auf Gefahrguttransporte spezialisiert haben oder als Transporteure Gefahrgut befördern, müssen entsprechend qua­lifizierte Fahrer einsetzen, die im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sind.
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Nach der neuen GbV müssen Unterneh­mer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luft­fahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
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Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der Unternehmer(in) das Fahrzeug selbst lenkt.
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Das Güterkraftverkehrsgesetz schreibt vor, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person eines Güterkraftverkehrsunternehmens mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, fachlich geeignet sein muss.
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Das Personenbeförderungsgesetz schreibt vor, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens fachlich geeignet sein muss. Deshalb müssen Sie in der Regel eine Prüfung bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen.
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Hier können Sie einen Antrag zur Ausstellung einer Zweitschrift stellen, für das Zeugnis der Ausbildungsprüfung, Weiterbildungsprüfung oder einer Sach- und Fachkundeprüfung.
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