Qualifizierung von Fahrpersonal

Berufskraftfahrer-Grundqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der Unternehmer(in) das Fahrzeug selbst lenkt.
Erst dann dürfen sie entweder als Unternehmer/in, selbständige Kraftfahrer/in oder als abhängig beschäftigte Fahrer/in tätig sein.
Betroffen davon sind Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies gilt für den gewerblichen Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ebenso wie für den Werkverkehr.

Ziele dieser Qualifikation

Die Anforderungen an Berufskraftfahrer in Bezug auf den Straßenverkehr oder aber auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassung der EU-Kommission eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen zum Beispiel Themen wie
  • die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit;
  • die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftliches Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern;
  • die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen;
  • die Vermittlung der Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrzeugs zu beladen;
  • die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten;
  • die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen;
  • Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität kennen
Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssen durch regelmäßige Weiterbildung aufgefrischt werden. So sollen die Fahrer über die sich ständig ändernden Regelungen auf dem Laufenden gehalten werden und somit während des gesamten Berufslebens auf den neuesten Stand bleiben.

Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation?

Die Rechtsgrundlage in Deutschland ist das "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr" - BKrFQG (BGBl. I vom 17. August 2006) sowie die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" - BKrFQV (BGBl. I vom 11. September 2006). Das Gesetz - von einigen Ausnahmen abgesehen - wie auch die Verordnung sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dieser Inkraftsetzung erfolgte die Umsetzung der europäischen "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft oder Personenkraftverkehr".

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von
  • Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr, das heißt gewerblicher und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) und soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist;
  • Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) und soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Zu welchem Zeitpunkt ist die Qualifikation nachzuweisen?

Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, und ihren Führerschein
  • vor dem 10. September 2008 erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung (Module) besuchen.
  • nach dem 10. September 2008 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.
Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden, und ihren Führerschein
  • vor dem 10. September 2009 erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung (Module) besuchen.
  • nach dem 10. September 2009 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens sieben Stunden umfassen. Diese Weiterbildung muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
Anmerkung zur Fahrerlaubnisklasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06
Hinsichtlich der Grundqualifikation für Inhaber der Klasse BE, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, besteht Besitzstand im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 BKrfQG. Sie gelten für alle in dieser Vorschrift genannten Klassen als grundqualifiziert.
Diese Rechtsauslegung führt für Fahrer, die eine solche Fahrzeugkombination führen, zu folgenden Konsequenzen: 
  1. Jeder Fahrer, der vor dem 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erworben hatte und sich die Schlüsselzahl "79.06" eintragen lässt, gilt automatisch als grundqualifiziert. Der Fahrer muss nur eine 35stündige Weiterbildung absolvieren.
  2. Fahrer, die nach dem 10.09.2009 die Fahrerlaubnis der Klasse BE für die o.g. Fahrzeugkombinationen erworben haben, sind grundqualifikationspflichtig. Diese Fahrerlaubnis durfte im Sinne des BKrFQG seit 19.01.2013 nicht mehr genutzt werden, so dass eine Berufsausübung ggf. nicht möglich ist.

Wer muss diese Qualifikation nicht absolvieren?

Fahrer von Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
  • die in Zusammenhang mit Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes stehen (gemäß Begründung zum Gesetz)

Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildungen wurden bis zum 23. Mai 2021 durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist in Artikel 10 der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden:
95 Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum TT.MM.JJJJ erfüllt.
In Deutschland erfolgte hierzu eine Eintragung der Schlüsselzahl als Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012).
Ab Mai 2021 wird statt der Schlüsselzahl 95 ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt. Diese durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgestellte Karte dokumentiert den Erwerb der Grundqualifikation, den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation oder den Abschluss einer Weiterbildung.
Weitere Informationen zur Berufskraftfahrergrundqualifikation finden Sie folgend zum Download.

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