Bestellung, Schulung und Prüfung

Gefahrgutbeauftragte

Nach der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Ausstellen von Schulungsnachweisen nach der GbV
Stand: 1. September 2011
Die IHK berät über die Anforderungen zur
  • Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten und informiert über die
  • Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutbeauftragte,
  • Anforderungen an Veranstalter zur Schulung der Gefahrgutbeauftragten,
  • Schulungs-/Prüfungssysteme und Termine,
  • Durchführung der IHK-Prüfungen.

Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor. Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Als Beteiligte kommen u. a. der Absender, der Beförderer, der Verpacker, der Befüller und der Entlader in Betracht. Wer genau Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben der einzelnen Beauftragten genau gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.
Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten sind:
  • Die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung und
  • eine bestandene Prüfung vor der IHK.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.

Rechtsgrundlagen

Seit 1991 ist die Schulung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland Pflicht. Ab dem 1. Juli 2001 wird die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten auch in den Europäischen Übereinkommen zur Gefahrgutbeförderung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (ADR/RID/ADN) für die Vertragsparteien/-staaten geregelt. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt seit dem 1. September 2011 durch die Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbV) vom 25. Februar 2011.  

Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Unternehmen sind nach der GbV von deren Anwendung freigestellt:
  • deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN und des IMDG-Codes geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen,
  • die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
  • die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
  • denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen für Großverpackungen (IBC) zugewiesen sind oder
  • die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.

Aufgaben und Pflichten 

des Gefahrgutbeauftragten

Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
  • Erstellung eines Jahresberichtes innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  • Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
  • Der Gefahrgutbeauftragte muss schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landratsamt) auf Verlangen vorzulegen.
  • Bei einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- und Entladens ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird.


des Unternehmers gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten

Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
  • vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist,
  • alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,
  • die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
  • jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
  • zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
  • alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

Schulung des Gefahrgutbeauftragten

Die GbV schreibt vor, dass die Schulung für Gefahrgutbeauftragte von der IHK anerkannt sein muss. Eine Veranstalterliste und eine aktuelle Terminliste kann bei der IHK angefordert werden.
Die Schulungen werden unterteilt nach den Verkehrsträgern:
  • Straßenverkehr
  • Schienenverkehr
  • Binnenschiffsverkehr
  • Seeschiffsverkehr.
Die Schulungsinhalte ergeben sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV.
Die Schulung für den ersten Verkehrsträger umfasst 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten). Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst die Schulung 7 Stunden und 30 Minuten (10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten). 

Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Für die Prüfung sind folgende Punkte zu beachten:
  • Die Prüfung kann unabhängig von der Schulungsstätte und dem Wohnort bei jeder IHK abgelegt werden.
  • Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Sie beträgt zwischen 100 (ein Verkehrsträger) und 250 Minuten (vier Verkehrsträger) bei Grundprüfungen, und 50 und 125 Minuten bei Verlängerungsprüfungen. Die Prüfungsdauer bei Ergänzungsprüfungen beträgt zwischen 50 (ein Verkehrsträger) und 150 Minuten (drei Verkehrsträger).
  • Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften für die jeweiligen Verkehrsträger sowie ein nicht programmierbarer Taschenrechner zugelassen. Der Einsatz sonstiger elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet.
  • Die Prüfung kann grundsätzlich nur in deutscher Sprache abgelegt werden.

Ausstellen von Schulungsnachweisen

Die IHK erteilt den Schulungsnachweis nach lückenloser Teilnahme an einer Schulung und Bestehen der Grundprüfung  für fünf Jahre beginnend mit dem Tag der bestandenen Grundprüfung.
Die IHK erweitert den Schulungsnachweis nach lückenloser Teilnahme an einer Schulung und Bestehen einer Ergänzungsprüfung. Die Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises ändert sich dadurch nicht.
Die IHK verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrsträger um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer, wenn der Inhaber/die Inhaberin innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises eine entsprechende Verlängerungsprüfung bestanden hat. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin mehr als 12 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises dieses Prüfungsdatum maßgebend.
Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV werden auf Antrag von der IHK in einen (regulären) Schulungsnachweise nach § 4 GbV umgeschrieben.

Gebühren

Die Gebühr für die Prüfung - einschließlich der Ausstellung des Schulungsnachweises - beträgt für die Grundprüfung 130 Euro und für die Ergänzungsprüfung bzw. Verlängerungsprüfung jeweils 110 Euro.

Wichtige Änderung zur Verlängerung von gültigen Schulungsnachweisen

Bereits mit den Änderungen des ADR/RID/ADNR 2005 war der alleinige Besuch einer Fortbildungsschulung zur Verlängerung von gültigen Schulungsnachweisen für Gefahrgutbeauftragte nicht mehr ausreichend. Ab 1. Juli 2005 konnte die Verlängerung der Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte ausschließlich über eine erfolgreich zu bestehende Fortbildungsprüfung erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Auswahlmöglichkeit nach den bis zum 30. Juni 2005 gültigen Bedingungen. Die bis dahin mögliche Auswahlmöglichkeit zwischen der Fortbildungsschulung und/oder -prüfung entfällt.

ADR: Schriftliche Weisungen noch bis 30. Juni 2017 gültig

Durch Inkrafttreten des ADR 2015 zum Jahresbeginn wurden auch die Bestimmungen zu den schriftlichen Weisungen angepasst. Nach den Übergangsregelungen können die schriftlichen Weisungen des ADR 2013 noch bis zum 30. Juni 2017 weiter genutzt werden (ADR 5.4.3).
Bei den zu vermeidenden Zündquellen wurden beispielsweise elektronische Zündquellen oder ähnliche Geräte ergänzt.
Schriftliche Weisungen, die noch den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften entsprechen (ADR 2013), dürfen nach der Übergangsvorschrift (Unterabschnitt 1.6.1.35, ADR 2015) noch bis zum 30. Juni 2017 weiter genutzt werden.
Zu beachtende Punkte bei schriftlichen Weisungen:
  • Für die Hilfe bei Notsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen mitzuführen.
  • Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts einem festgelten vierseitigen Muster entsprechen (5.4.3.4). Das zu verwendende Muster kann auf der Interseite der UNECE unter diesem Link in verschieden Sprachen heruntergeladen werden. Die schriftlichen Weisungen müssen in Farbe ausgedruckt werden.
  • Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache oder mehreren Sprachen bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.
  • Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die Schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.