Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
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Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal nach § 34a Gewerbeordnung ermöglicht eine Beschäftigung als normaler Arbeitnehmer (auf Lohnsteuerkarte) bei einem Sicherheitsunternehmen in den meisten Tätigkeitsfeldern.
Unterrichtung für Bewachungspersonal nach § 34a Gewerbeordnung
Diese Unterrichtung ermöglicht eine Beschäftigung (normale Arbeitnehmer, Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte) bei einem Sicherheitsunternehmen, zum Beispiel im
- Objekt-, Werkschutz
- Revier-, Streifenwachdienst
- Geld-, Werttransport
- Empfangsdienst im Objektschutz
- Veranstaltungs-Security
- Personenschutz
Unterrichtung für Gewerbetreibende
Zur Gründung eines Sicherheitsunternehmen reicht seit Dezember 2016 nicht mehr die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe für Bewachungsgewerbetreibende nach § 34a Gewerbeordnung aus. Sie müssen die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung nachweisen für
- die Existenzgründung
- die selbstständige Tätigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung, auch "Subunternehmer")
- die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter.
Bei Fragen zum Einzelfall beraten wir Sie gern.
Hinweis: Seit Dezember 2016 gilt aber Bestandsschutz für Gewerbetreibende, die eine Bewachungserlaubnis bereits erhalten haben. Rechtsverbindliche Auskunft kann im Zweifelsfall bei der zuständigen Kreisbehörde beziehungsweise dem Gewerbeamt eingeholt werden.
Kurz und knapp
- Dauer: 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten
- Termine: siehe unten
- Ablauf: in der Regel eine Woche Vollzeitunterricht
- Anbieter: nur die Industrie- und Handelskammern
- Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens liegen (§ 3 Abs. 1 BewachV). Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtsnachweis zu versagen.
- Wichtig: Teilnahme ohne Fehlzeiten muss nachgewiesen werden, mündliche und schriftliche Verständnisfragen müssen beantwortet werden können.
- Teilnahmegebühr: 400 Euro
Abgrenzung
Eine Sachkundeprüfung für besondere Bewachungstätigkeiten ist erforderlich für:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S-/U-Bahn-Bereich)
- Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
Seit Dezember 2016 sind außerdem sachkundepflichtig:
- Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
- Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
- Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)
Eine Förderung über einen Bildungsgutschein ist nicht möglich, da die Unterrichtung für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung eine Berufszugangsvoraussetzung im Bewachungsgewerbe darstellt und inhaltlich den Rahmenbedingungen der gesetzlich vorgeschriebenen Bewachungsverordnung unterliegt!. Deshalb liegt keine Zertifizierungsnummer vor.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
- Was ist Inhalt der Unterrichtungsverfahren?
Die Unterrichtungsverfahren erstrecken sich inhaltlich auf die Sachgebiete
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle
Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und
gesellschaftlicher Vielfalt - Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Wie viele Unterrichtsstunden müssen absolviert werden?
Für unselbständige Mitarbeiter sind 40 Unterrichtsstunden vorgesehen. Die Unterrichtung erfolgt mündlich und ausschließlich in deutscher Sprache; ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind also unverzichtbar.Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert und durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der Teilnehmer mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist, stellt die Industrie- und Handelskammer darüber eine Bescheinigung aus.
- Wer ist von der Unterrichtung befreit?
Von der 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss (siehe zum Beispiel §§ 53, 56 Berufsbildungsgesetz) nachweisen kann, etwa
- Fachkräfte für Schutz und Sicherheit
- Servicekräfte für Schutz- und Sicherheit
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskräfte
- Geprüfte(r) Meister(in) für Schutz und Sicherheit
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat.Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung. Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.Daneben sind für selbstständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben. Die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:- Selbstständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits vor dem 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt ausgeübt haben, also spätestens am 1. Dezember 1991 ihre Tätigkeit begonnen haben. Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach § 34a GewO vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde. Das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen beziehungsweise ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist.
- Das unselbstständige Wachpersonal ist von der Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war. Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt auf Dauer.
- Mitarbeiter, die unterrichtet worden sind und danach eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit ausgeübt haben, sind auch von der 80-stündigen Unterrichtung befreit, wenn sie sich selbstständig machen oder als gesetzliche Vertreter beziehungsweise Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen.
- Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer: Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34a Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als sogenannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.
- Wo wird das Unterrichtungsverfahren durchgeführt?
Die Unterrichtungen für das Personal werden wie bisher ausschließlich von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer angeboten. Die Ansprechpartner finden Sie unter "Kontakt" auf dieser Seite.Ende 2016 endete der Vertrag über die Ausführung der Unterrichtung durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH.
Weitere Informationen
- Stoffsammlung für die Unterrichtung (Link: https://www.dihk.de/resource/blob/2634/3836004140c4621312389dbed7b83393/rahmenplan-fuer-die-sachkundepruefung-im-bewachungsgewerbe-ab-dem-1-juni-2018-data.pdf)
- Sachkundeprüfung besondere Bewachungstätigkeiten (Nr. 1368942)
- Gefälschte IHK-Bescheinigungen (Nr. 3629310)
- Ausländische Berufsqualifikationen (Nr. 3334370)
- Schulungsveranstalter (WIS DIHK) (Link: https://wis.ihk.de/kurse?suche=34a)
- IHK zu Lübeck - Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift (Nr. 4619324)