Förderung

Mikro-Depot-Richtlinie

Für den Umstieg auf eine zukunftsfähige klimafreundliche Logistik können Unternehmen ab heute wieder Skizzen zur Förderung von Mikro-Depots im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz einreichen. Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können gefördert werden.
Gefördert werden infrastrukturelle Investitionen, die eine modellhafte Nutzbarmachung von Flächen und Räumen zum Ziel haben, um dort den Betrieb von Mikro-Depots zur Abwicklung von KEP-Verkehren „auf der letzten Meile“, auch branchen- und anbieterübergreifend, zu ermöglichen. Unter der „letzten Meile“ wird der Transport der Sendungen vom letzten Umschlagplatz zum Bestimmungsort (Endkunde) verstanden. Ein Mikro-Depot ist im Sinne dieser Richtlinie ein Raum, in dem logistische Umschlagprozesse zur Abwicklung der letzten Meile mit Hilfe von lokal emissionsfreien Fahrzeugen vorgenommen werden. Dies bedeutet konkret, dass nach dem Umschlag im Mikro-Depot ausschließlich lokal emissionsfreie Fahrzeuge (wie Lastenkarren, Lastenräder, elektrische Fahrzeuge o.ä.) zur Abwicklung der Lieferungen genutzt werden dürfen. Die Belieferung der Mikro-Depots vom Zentrallager aus ("Feeder-Verkehre") darf hingegen auch mit konventionellen Fahrzeugen erfolgen. Eine emissionsfreie Belieferung im Feeder-Verkehr wird jedoch begrüßt.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen und laufende Ausgaben.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig von ihrer Rechtsform, die den Betrieb eines Mikro-Depots zum Zwecke der eigenen Auslieferung von Waren beabsichtigen oder die selbst keine Waren aus dem Mikro-Depot ausliefern, aber Dritten geeignete Flächen oder Räumlichkeiten für die Nutzung als Mikro-Depot als Betreiber kostenlos oder entgeltlich zur Verfügung stellen.
Antragsteller müssen als Eigentümer, Mieter / Pächter oder im Wege eines Gestattungsvertrags über die zur Errichtung erforderlichen Flächen der Mikro-Depots rechtlich und tatsächlich verfügen können und dies nachweisen.
Die Kooperation von mehreren Antragstellern in Verbünden ist ausdrücklich erwünscht.
Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.

Wie wird gefördert?

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird grundsätzlich über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung ist grundsätzlich auf einen Wert von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung in Höhe von 20.000 Euro ergibt. Bei Verbundvorhaben gilt diese Mindestsumme für das Verbundprojekt insgesamt.

Programmlaufzeit

1. März 2021 bis 30. Juni 2024

Einreichungsfristen

1. März 2021 bis 31. Mai 2021
1. März 2022 bis 31. Mai 2022
1. März 2023 bis 31. Mai 2023
Weitere Informationen erhalten Sie beim BMlWK.