Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Gemäß § 16 der Prüfungsordnung der IHK zu Kiel sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen bei der Prüfung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).