Informationen zur IHK-Zugehörigkeit

1. Rechtsgrundlage

Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) gehören zu einer Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (IHK-Zugehörige).

2. Veranlagung zur Gewerbesteuer

Die IHK-Zugehörigkeit knüpft an die von der Finanzverwaltung vorzunehmende "Veranlagung zur Gewerbesteuer" an. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende natürliche oder juristische Person einen Gewerbebetrieb unterhält (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Gewerbebetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt, soweit es nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist ( § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG). Daneben sind Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH oder die AG, bereits kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG) und damit grundsätzlich IHK-zugehörig. Nur dann, wenn die Kapitalgesellschaft als "gemeinnützig" i. S. d. § 51 ff AO anerkannt ist und keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Gewerbesteuerpflicht und damit die gesetzliche Zugehörigkeit zur IHK.
Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "zur Gewerbesteuer veranlagt" reicht die objektive Gewerbesteuerpflicht aus, d. h., auch dann, wenn der Gewerbetreibende keine Gewerbesteuer zahlt, weil er mit seinem Betrieb die Freibeträge für die Gewerbeertragsteuer nicht überschreitet, ist die IHK-Zugehörigkeit gegeben. Die Zugehörigkeit besteht somit auch dann, wenn durch das Finanzamt ein sog. Freistellungsbescheid mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 – ergeht oder wenn der Unternehmer vorübergehend von der Abgabe der Gewerbesteuererklärung befreit wird. Die Finanzverwaltung hat hier also grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerpflicht als objektiv gegeben angesehen, jedoch wegen der Nichtüberschreitung der Freibeträge subjektiv von der Gewerbesteuerzahlungspflicht befreit. Das ist jedoch nicht mit der Befreiung von der Zugehörigkeit bei der Industrie- und Handelskammer gleichzusetzen.

3. Betriebsstätte

Neben der Gewerbesteuerveranlagung erfordert die IHK-Zugehörigkeit, dass der Gewerbetreibende im jeweiligen IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält.
Für den Betriebsstättenbegriff gilt § 12 AO. Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören zunächst bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer Mittel. Darüber hinaus sind auch Gegenstände, die für sich betrachtet keinen wirtschaftlichen Organismus darstellen, eine Betriebsstätte, wenn sie dem Unternehmen dienen und der Unternehmer an diesem Ort aktiv handeln kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Betriebsstätte um einen ausschließlich für Gewerbezwecke dienenden Raum oder um eine Privatwohnung handelt. Es genügt, dass die Betriebsstätte in einem Raum unterhalten werden kann, der für die gewerbliche Tätigkeit ausreicht und über den der Gewerbetreibende ausreichend Verfügungsgewalt hat. Bei ständig wechselnden Tätigkeiten kann bereits die Wohnung, unter deren Anschrift das Gewerbe gemeldet ist, Betriebsstätte sein, wenn dort ein fester Bezugspunkt ist; beispielsweise, wenn der Gewerbetreibende von einem ansonsten privat genutzten Raum die erforderliche Geschäftskorrespondenz erledigt und Telefonate führt.

Reisegewerbe

Für das Reisegewerbe ist ein weiterer Begriff geprägt, nämlich der sogenannte Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (vergl. § 35 a Abs. 3 GewStG). Dieser Mittelpunkt befindet sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, d. h., regelmäßig die Wohnung des Gewerbetreibenden. In Ausnahmefällen kann der Mittelpunkt aber auch in einer auswärtigen Gemeinde liegen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dort, ausgeübt wird (z. B. aus einem Büro oder Warenlager).

Schausteller

Bei Schaustellern kann die gewerbliche Niederlassung das Standquartier sein, von wo aus die Reisen vorbereitet werden, wo Reparaturen erfolgen und außerhalb der Saison die Betriebseinrichtungen gelagert werden.

Schiffe

Sonderregelungen gelten für Schiffe. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrtenschiff eine Betriebsstätte unterhalten wird (vergl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG).
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine feste örtliche Anlagen oder Einrichtung zur Ausübung des Gewerbes unterhalten, gilt der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragene Ort als Betriebsstätte.
Hochseeschiffe werden Küstenschiffen gleichgesetzt. Die Wohnung des Schifffahrtsunternehmers genügt regelmäßig nicht den Anforderungen einer Betriebsstätte.

Mechanische Anlagen

Auch rein mechanische Anlagen wie Verkaufsautomaten, Fotoautomaten oder auch Spiel-, Münz- oder Unterhaltungsautomaten können Betriebsstätten sein.

Vertreter

Eine Betriebsstätte, die einem ständigen Vertreter gehört (z. B. Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB) ist nicht zugleich auch eine Betriebsstätte des vertretenen Unternehmens. Das gleiche gilt in der Regel für Werbelokale einer Bausparkasse, die diese ihren Vertretern zur Verfügung stellt. Auch ein Versicherungsvertreter, der in vollem Umfang selbständiger Gewerbetreibender ist, begründet durch seinen Gewerbebetrieb nur seine eigene Betriebsstätte und nicht die Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens. Auch die Wohnung des unselbständigen Handlungsgehilfen, der ständiger Vertreter ist, ist im Allgemeinen keine Betriebsstätte des vertretenen Geschäftsherren.

Freie Berufe und Forstwirtschaft

Natürliche Personen und Gesellschaften, welche einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, gehören grundsätzlich nur dann zur Industrie- und Handelskammer, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG) und zur Gewerbesteuer veranlagt werden.

Handwerk

Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an. Beispielhaft sei hier der Betrieb eines sog. Autohauses genannt. Der Verkauf von Kraftfahrzeugen ist als Handelstätigkeit IHK-zugehörig. Die Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zählt jedoch zu den Kfz-Handwerksberufen und begründet zusätzlich die Zugehörigkeit bei einer Handwerkskammer.

4. Beitragspflicht

Mit der IHK-Zugehörigkeit verbunden ist eine Beitragspflicht. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe eines Haushaltsplans zum Teil durch Beiträge der IHK-Zugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Näheres dazu finden Sie unter Informationen zur Beitragsveranlagung.