Recht, Steuern und Finanzen

Im Bereich Recht, Steuern und Finanzen gibt es 2024 Änderungen für Unternehmen bzgl. der Eintragung in das Gesellschaftsregister, der Geldwäscheprävention, des Insolvenzrechts und des Vergaberechts.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: für die Personengesellschaft ist der Eintrag in das Gesellschaftsregister möglich

Ab 2024 gibt es die Möglichkeit, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt über die Notare und ist grundsätzlich freiwillig. Eine faktische Verpflichtung ergibt sich bei Geschäften mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, der Beteiligung an anderen Gesellschaften und der Beteiligung an Materialgüterrechten (z.B. Marken, Patente). Die GbR trägt nach Eintragung in das Gesellschaftsregister den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. 

Transparenzregister: Eintragungspflicht für GbR

GbRs, die sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, müssen auch eine Eintragung in das Transparenzregister für die wirtschaftlich Berechtigten vollziehen.

Geldwäsche: Registrierungspflichten bei der FIU

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GWG) müssen sich im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Dies trifft z.B. Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen oder Immobilienmakler und Güterhändler. Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies erfolgt.

Insolvenzen: Krisen-Sonderregeln laufen aus

Ab 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wird wieder auf sechs Wochen verkürzt (während Pandemie auf acht Wochen verlängert). Für zahlungsunfähige Unternehmen bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen. Für die Fortführungsprognose ist wieder der Zeitraum von zwölf Monaten relevant (während der Pandemie war dieser auf vier Monate reduziert).

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-Ups, Wachstumsunternehmen und kleinen sowie mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern.
Das ZuFinG sieht u.a. folgende Regelungen vor:
  • Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR; die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
  • Verbesserungen bei der Mitarbeitergewinnung durch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmern an Unternehmen,
  • Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds,
  • Vereinfachung der Eigenkapitalgewinnung,
  • Einführung elektronischer Aktien,
  • Anhebung der Einkommensgrenze zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (bei Zusammenveranlagung).
Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024.

Wachstumschancengesetz 

Das Wachstumschancengesetz hatte zum 01.01.2024 eine Reihe weiterer Änderungen vorgesehen. Aktuell befindet es sich zu den Beratungen im Vermittlungsausschuss. Das Inkrafttreten zum 01.01.2024 ist ungewiss.

Degressive Abschreibung

Im geplanten Wachstumschancengesetz ist eine degressive Abschreibung für Unternehmen in Höhe von bis zu 25 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden, was das Steuergesetz angeht.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Der Betrag, den Unternehmen im Jahr der Anschaffung sogenannter "geringwertiger Wirtschaftsgüter" vollständig abziehen können, könnte laut Wachstumschancengesetz von 800 auf 1.000 Euro erhöht werden.

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts

Auf Grundlage der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und DIE LINKE Mecklenburg-Vorpommern wurde die Modernisierung des Vergaberechts bestimmt. Vor diesem Hintergrund soll das bestehende Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) vollständig durch ein Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) ersetzt werden. Folgende wesentliche Regelungsinhalte sollen dabei umgesetzt werden:
  • Sicherung einer guten Entlohnung sowie die Stärkung nachhaltiger Wertschöpfungsketten und regionaler Wertschöpfung, 
  • Einhaltung repräsentativer Tarifverträge oder Übertragung tariflicher Kernarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung,
  • ein vergaberechtlicher Mindestlohn bleibt als Untergrenze der Entlohnung erhalten
  • Freistellungsverkehre,
  • Betreiberwechsel im öffentlichen Personenverkehr,
  • sparsame Regelung des Vergabeverfahrens im engeren Sinne.
Die Änderungen erfolgen im Wesentlichen zugunsten der Rechtsklarheit sowie konsistenter Regelungen. Außerdem wird insbesondere ein Vergaberechtlicher Mindestlohn in Höhe von 13,50 Euro (brutto) pro Stunde festgelegt. Wann das Gesetz 2024 inkrafttreten kann, ist derzeit ungewiss.

Pflicht zur doppelten Buchführung: Grenzen steigen im Jahr 2024

Die Grenzwerte, ab denen Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, erhöhen sich im Jahr 2024: Sowohl die Umsatzgrenze steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro als auch die Gewinngrenze von 60.000 Euro auf 80.000 Euro.