Geldwäscheprävention: Das müssen Sie wissen
Mit dem "Geldwäschegesetz" soll die Einschleusung illegal erlangten Geldes und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf verhindert werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtszuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben des Geldwäschegesetzes eingehalten und umgesetzt werden. Hierzu wird das Ministerium in der nächsten Zeit bei den Unternehmen vor Ort prüfen, ob die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz eingehalten sind.
In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen gegenüber Unternehmen außerhalb des Finanzsektors zur Mitwirkung bei der Bekämpfung der Geldwäsche weiter verschärft. Hinter den sehr weitreichenden Verpflichtungen weiter Teile des wirtschaftlichen Lebens steht die Überzeugung, dass kriminelle Machenschaften am besten an den mit ihnen einhergehenden Finanztransaktionen zu kontrollieren und zu bekämpfen sind.
Während der Finanzsektor nunmehr einem strengen Kontrollregime unterliegt, weichen Kriminelle immer öfter in den Nichtfinanzsektor aus, um bemakeltes Vermögen in den Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. In mehreren Gesetzesänderungen in den letzten Jahren wurde deshalb auch der Nichtfinanzsektor mehr und mehr in die Pflichtenkataloge einbezogen, die ursprünglich vornehmlich für die Finanzindustrie galten.
Diese Verpflichtungen – den wenigsten Unternehmen in deren wirklichem Umfang bekannt – sind keineswegs eine lästige Pflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 144 KB), sondern erfüllen ihren Zweck nicht nur für die Kriminalitätsbekämpfung an sich; auch die Unternehmen selbst können von intelligenten, an die individuelle Geschäftstätigkeit angepassten Präventionssystemen profitieren.
Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Kraft getreten
Am 3. Juni 2021 sind neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft getreten. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.
Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z.B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99,5 Prozent als Barmittel. Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tagevorliegen muss. Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden. Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.
Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen. Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln.
Stand: 02.06.2021,
Quelle: Europäische Union
Quelle: Europäische Union