Arbeitswelt

In der Arbeitswelt gibt es 2024 Änderungen für Unternehmen bzgl. des Mindestlohns, der Minijob-Grenze der Inflationsausgleichsprämie und der Fachkräfteeinwanderung.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Januar 2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro. Ab dem 01.01.2025 wird er bei 12,82 Euro liegen.

Minijob-Grenze wird angehoben

Die Minijob-Grenze steigt von 520 auf 538 Euro, die Jahresverdienstgrenze erhöht sich auf 6.456 Euro.

Inflationsausgleichsprämie: Zahlung bis Ende 2024 möglich

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die sogenannte Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Berufsausbildung: Mehr Digitalisierung und höhere Mindestausbildungsvergütung

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hält für 2024 einige Änderungen bereit. So sollen unter anderem konsequent digitale Dokumente und Verfahren in der Beruflichen Bildung ermöglicht werden. Sobald dazu konkrete Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten.
Die ab 1. Januar 2024 geltende Mindestausbildungsvergütung für Auszubildenden mit Ausbildungsstart ab 1. Januar 2024 beträgt:
Ausbildungsjahr
Mindestvergütung
1. Ausbildungsjahr
649,00 Euro
2. Ausbildungsjahr
766,00 Euro
3. Ausbildungsjahr
876,00 Euro
4. Ausbildungsjahr
909,00 Euro
Über die im Zuge der BBiG-Novelle 2020 in Kraft tretenden Regelungen können Sie sich hier informieren.

Einwanderung aus Drittstaaten wird erleichtert

Das neue "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" tritt von November 2023 bis Juni 2024 schrittweise in Kraft. Es soll die qualifizierte Einwanderung aus Staaten außerhalb der EU besser ermöglichen und so dazu beitragen, den Fachkräftemangel abzufedern.

Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier im Überblick:

Seit November 2023 können Fachkräfte mit Hochschulabschluss aus Drittstaaten leichter mit einer "Blauen Karte EU" nach Deutschland einwandern: So wurde unter anderem die Gehaltsschwelle deutlich abgesenkt.
Ab März 2024 können Menschen aus Drittstaaten im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft im Betrieb als qualifizierte Fachkraft beschäftigt oder qualifiziert werden. Sie können künftig bis zu maximal drei Jahre lang bleiben. Das Anerkennungsverfahren startet dann erst in Deutschland.
Weitere Änderungen betreffen Einreisemöglichkeiten für Personen mit berufspraktischer Erfahrung, die künftig für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen können. Voraussetzungen dafür sind unter anderem ein Jahreseinkommen von mindestens rund 40.000 Euro, eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Erleichterungen gibt es auch für den Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften, bei der Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte, beim Familiennachzug sowie für die Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden.
Ab Juni 2024 wird die "Chancenkarte" eingeführt, die auf einem Punktesystem basiert. Punkte werden unter anderem für die berufliche Qualifikation, die Sprachkenntnisse, die Berufserfahrung, den Deutschlandbezug und das Alter vergeben.
Zudem wird die zuvor mehrfach verlängerte Westbalkanregelung entfristet. Sie erlaubt einen Arbeitsmarktzugang in nicht-reglementierten Berufen für Personen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Voraussetzung für eine Beschäftigung von Personen aus diesen Ländern ist die jeweilige Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Bisher hatte diese hierfür jährlich bis zu 25.000 Genehmigungen erteilen dürfen, nun sind es 50.000.

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen 2024 eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe. 
Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an. Im kommenden Jahr steigt die Ausgleichsabgabe. Außerdem wird eine neue vierte Stufe für Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden ab 1. Januar 2024 monatlich folgende Sätze der Ausgleichsabgabe fällig:
  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. 
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.