Strom- und Gaspreisbremse sorgt für deutliche Entlastungen
Der Bundestag hat am 16.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Ebenfalls wurde für weitere Heizmittel ein Beschluss für einen weiteren Härtefallfonds geschaffen. Mit den Preisbremsen und den Härtefallhilfen werden Unternehmen und Verbraucher für das Jahr 2023 entlastet und vor den krisenbedingten hohen Energiepreisen geschützt. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für industrielle Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar.
Allgemeines
Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt, müsste dann aber noch gesondert entschieden werden. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen werden mittels wirtschaftlichen Abwehrschirm des Bundes finanziert mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen sollen Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt werden.
Die
Gesetzentwürfe sowie wichtige Ausführungen und ein FAQ des federführenden Ministeriums BMWK sind online abrufbar.
Folgende Preisentlastungen sind je nach Verbrauchsgruppe und Energieart ab 1.1.2023 im laufenden Jahr zu erwarten:

Der DIHK hat mit Informationsveranstaltungen am 20. und 21. Dezember 2022 über die Ausgestaltung der Strom- und Gaspreisbremsen informiert. Auf diesen Veranstaltungen stellt das Energie-Team des DIHK die wichtigsten Inhalte und Knackpunkte der beiden Gesetze vor. Das Webinar wurde auch aufgezeichnet.
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Regelungen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei Gesetzen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse setzt die Empfehlungen der Unabhängigen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme um. Es sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde und für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird. Die Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Für die Verbrauchsgruppe Industrie mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh wird der Preis pro Kilowattstunde für Gas auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Diese gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Strompreisbremse
Das Gesetz zur Strompreisbremse wurde eng an die Regelungen der Gaspreisbremse angelehnt. Es wird ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh pro Jahr) liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Auch hier werden analog zur Gaspreisbremse über diese Regelungen klare Einsparanreize gesetzt.
Härtefallfonds der Länder
Weitere Entlastungen sind im Rahmen von Härtefall-Regelungen durch einen zusätzlichen Härtefall-Fonds vorgesehen. Die Umsetzung obliegt den Bundesländern, die damit u.a. auch Preissteigerungen bei anderen dezentralen Heizmitteln, wie Öl, Pellets oder Flüssiggas begrenzen, indem sie von Kostensteigerungen besonders betroffenen Haushalten und Unternehmen Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten gewähren können.
Seit dem 15. Februar 2023 können kleine und mittlere Unternehmen beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Härtefallhilfen für besonders hohe Energiekosten im Jahr 2022 beantragen.
Finanzierung der Entlastungen
Die Entlastung durch die Strompreisbremse soll teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert werden. Die Abschöpfung bei den Energieerzeugern erfolgt ab dem 1. Dezember 2022 und entspricht den Vorgaben des EU-Rechts. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.