Wer muss an der Lebensmittelhygieneschulung teilnehmen - und wann ist sie erforderlich?

Wer benötigt eine Lebensmittelhygieneschulung?

Lebensmittelunternehmer müssen laut (Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel XII Nr. 1) sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden, die mit Lebensmitteln umgehen, in Hygiene geschult sind.
Besonders betroffen sind:
  • Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel verarbeiten (z.B. Fleisch, Fisch, Milchprodukte, etc.) sofern sie:
    • keine wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung im Lebensmittelbereich haben oder
    • keine Schulung gemäß LMHV (§ 4, Abs. 1, Anlage 1)
      nachweisen können.

Welche Themen müssen in der Ausbildung bzw. Schulung vermittelt worden sein?

  • Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  • Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  • Lebensmittelrecht
  • Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  • Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  • Havarieplan, Krisenmanagement
  • Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  • Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  • Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  • Reinigung und Desinfektion

Was zählt zu leicht verderblichen Lebensmitteln?

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder erhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Wer ist von der Schulungspflicht befreit?

  • Personen mit anerkannter wissenschaftlicher Ausbildung oder fachlicher Berufsausbildung im Lebensmittelbereich
  • Personen, die nur mit verpackten Lebensmitteln arbeiten (z.B. nur etikettieren, wiegen, bedrucken, etc.)
  • Personen, die kleine Mengen Primärerzeugnisse abgeben, (z.B. Bauern mit Hofverkauf)
  • Hersteller von Primärerzeugnissen, z.B. Fischerei- oder Jagderzeugnisse

Ist eine Folgeschulung vorgeschrieben?

Ein Folgeschulungsintervall ist nicht gesetzlich definiert.